8 41. Die Rechtssätze des Seekriegsrechtes. 329
lung der .Verwundeten und Kranken sowie dem Mißbrauch der Ab-
zeichen des Sanitätsdienstes entgegenzuwirken (Art. 20, 21).
«4. In Kriegszeiten sind die Lazarettschiffe von der Entrichtung der Haten-
gebühren befreit.
Dieser Satz ist durch den Staatenvertrag vom 21. Dezember 1904
(R.G.B1.1907 S.722) vereinbart. Vertragsstaaten sind: Deutschland,
Österreich-Ungarn, Belgien, China, Korea, Dänemark, Spanien, die Ver-
einigten Staaten von Amerika, Frankreich, Griechenland, Italien, Japan,
Luxemburg, Mexiko, Montenegro, die Niederlande, Persien, Peru, Por-
tugal, Rumänien, Rußland, die Schweiz, Serbien und Siam. Serbien
hat nicht ratifiziert; beigetreten sind Guatemala, Norwegen und Schwe-
den (R.G.B1.1907 S.730, 1909 S. 333).
VI. Feindliche Handelsschiffe unterliegen im Seekrieg als gute Prise dem See-
beuterecht (droit de butin), d.h. der Wegnahme durch die Kriegsschiffe (be-
ziehungsweise Kaper) des Gegners. Dasselbe gilt von feindlichen Waren, die
unter feindlicher Flagge fahren!?2).
1. Der Grundsatz.
Während die Unverletzlichkeit des Privateigentums im Landkrieg
längst anerkannt ist, unterliegt auch heute noch das Privateigentum
im Seekrieg dem Beuterecht. Zwar hatten Preußen und die Vereinig-
ten Staaten bereits in ihrem Vertrag von 1875 (Strupp I 82, Niemeyer
I 22) durch Beseitigung der Kaperei die Unverletzlichkeit des Privat-
'eigentum,; proklamiert und im Vertrag von 1828 die Wegnahme durch
die Enteignung ersetzt. Großbritannien aber hält heute noch, trotz
einer immer stärker werdenden Gegenströmung, an dem Seebeuterecht
als einer wertvollen Waffe im Seekrieg fest und würde lieber auf die
Wegnahme der Konterbande als auf die der feindlichen Handelsschiffe
verzichten. Und auch im Deutschen Reich fehlt es nicht an Stimmen,
die in dem Seebeuterecht eine unentbehrliche Waffe des Seekrieges
erblicken. Dennoch dürfte die Entwicklung der nächsten Zukunft zu
seiner Beseitigung führen.
12) Quellen in Niemeyer, Urkundenbuch. Literatur über das Prisen-
recht überhaupt in $43 Note 1. — Fleischmann, KZ.1X 546. Röpoke, Das
Seebeutrecht. 1904. Giordana, La proprietä privata nelle guerre marittime etc.
Liepmann, N. Z X11303. Bentwich, The law o’ private pıioperty in war.
1807. Mehlberg, Das Beuterecht im Land- und Seekrieg. 1909. Nord, N. Z.
XXII 289 (die Türkei im tripolitaniechen Krieg). Papenheimer, Die Behand-
lung der feindlichen Kauffahrteischiffe beim Ausbruch der Feindseligkeiten. Würe-
burger Diss. 1911. Posse, N. 7. XXI 123 (sehr eingehende Darstellung). Hüt-
tenheim, Die Handelsschiffe der Kriegführenden. 1912 (Beilageheft zu K.Z. VI).
Loreburn, Privateigentum im Seekrieg. Deutsch von Niemeyer. 1914. Busta-
mente 1319. de Louter II 326, 464. Meurer Il262. Nys IIL 397. Oppen-
heim 1225. Ullmann 510. — Vgl. auch die Literaturangaben in $286 Note 1.