8 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte. 337
Dieses Reochtsverhältnis, das eine wesentliche Verschiebung des Friedens-
verhältnisses darstellt, wird Neutralität genannt, Für die neutralen Mächte
(medii in bello) ist der Krieg eine res inter alios gesta; sie haben gegen die Krieg-
führenden den Anspruch, von den Feindseligkeiten unberührt zu bleiben; und
sie haben den Kriegführenden gegenüber die Verpflichtung, an den Feindselig-
keiten weder unmittelbar noch mittelbar Anteil zu nehmen. Das Prinzip der
Neutralität bedeutet Beschränkung des Krieges auf die kriegführenden Mächte.
Die Rechtsstellung der Neutralen tritt ohne weiteres mit dem Kriegs-
zustande ein (oben 839 V 2c). Die am Krieg nicht beteiligten Staaten
pflegen noch besondere Neutralitätserklärungen abzugeben; ihr Wert
liegt lediglich darin, daß sie zunächst die Behörden und Staatsbürger,
dann aber auch die Kriegführenden über die Auffassung aufklären,
welche die Regierung von den ihr durch die Neutralität auferlegten
Pflichten hat; diese Pflichten selbst vermag die Erklärung weder einzu-
schränken noch zu erweitern. Das Deutsche Reich hat während des
spanisch-nordamerikanischen Krieges von 1898 wie während des eng-
lischen Krieges mit den Burenfreistaaten 1900 von einer besonderen
Neutralitätserklärung abgesehen, dagegen während des russisch-japani-
schen Krieges (Reichsanzeiger vom 13. Februar 1904) eine solche er-
lassen...
1. Der strenge Rechtsbegriff der Neutralität ist dem alten Völker-
recht fremd; von der Willkür des Kriegführenden hing es ab, ob er
die Mächte, die nicht für ihn waren, als seine Feinde ansehen wollte
oder nicht. Auch das Wort Neutralität findet sich (nach W. Krauel)
nicht vor 1620. Verschiedene Vereinbarungen einzelner Mächte (Pyre-
Etats civilises. I. Band. 1898, II. 1900. Lawrenoe, War and Neutrality in the
Far East, 2. Aufl. 1904. Verraes, Les lois de la guerre et la neutralit&. 1906.
Ottolenghi, Il rapporto di neutralit& 1907. Huber, Das Neutralitätarecht
in seiner neuesten Gestaltung. 1908 (Festgabe für den Schweizerischen Juristen-
verein). Dumas, R.G.XVI1289 (Durchzug von Truppen durch neutrales Ge-
biet). Duplessix, R. G. XVI1660 (gegen Dumas). Albrecht, Reguisitionen
von neutralem Privateigentum, insbesondere von Schiffen. Beiheft IzuK.Z. VL
1912. Hüttemann, Requisition von neutralem Privateigentum. 1912. Holland,
Letters tho the Times upon war and Neutrality (1881—1909). 1909. Franken-
bach, Die Rechtsstellung von neutralen Staatsangehörigen in kriegführenden
"Staaten (Marburger Seminararbeit) 1910. de Louter II 366. Nys IIl 535.
Oppenheim Il 347. Ullmann 514. — Brewer, Rights and duties of neutrals.
1916. Clapp, Britisches Seekriegsrecht und die Neutralen im Kriege. Über-
eetzt von Zimmermann. 1916. — Für die Auffassung der neutralen Mächte im
Weltkrieg sind besonders wichtig die von ihren Regierungen herausgegebenen
Verhandlungen mit den Kriegiührenden. Vgl. z B. Recueil de diverses dom-
munications des niederländischen Ministers der äußer. Angelegenheiten. 1916, —
Die Neutralitätserklärungen sowie die Erklärungen der Kriegführenden ‘während
des spanisch-amerikanischen Krieges von 1898 sind abgedruckt N.R. G.2.XXIX 55;
die während des russisch-japanischen Krieges ergangenen R. G. Xl documenta.
Vgl. Neutralitätserlasse 1854 bis 1904. Beibeft 14 der Marinerundschau, 1904.
v. Liszt, Völkerrecht. 11. Aufl. 22