340 IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
führung des Krieges ermöglichten, waren völkerrechtswidrig, weil die
Industrie und der Handel des ganzen Landes auf diesen Zweck ein-
gestellt wurde®). Es empfiehlt sich daher für jeden Staat, seine Auf-
fassung von den Pflichten, welche durch die Neutralität seinen Staats-
angehörigen auferlegt werden, durch die nationale Gesetzgebung zum
klaren Ausdruck zu bringen. Das hat z. B. England durch seinen Foreign
Enlistment Act vom 9.August 1870 getan. Vgl. auch die Erklärung
der drei skandinavischen Königreiche vom 30. April 19044) und vom
21. Dezember 1912 (Jahrbuch II 495). Demselben Zwecke dienen (teil-
weise) die von den nichtbeteiligten Mächten erlassenen Neutralitäts-
erklärungen (oben S.337).
IL Die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte im Landkriege.°)
1. Aut dem Staatsgeblete der Neutralen dürfen Feindseligkeiten von den
Kriegführenden nicht vorgenommen und von den Neutralen nicht geduldet
werden (Art. 1 bis 10 des 5. Abkommens von 1907).
a) Truppen oder andere militärische Kolonnen dürfen durch das
Gebiet nicht hindurchgeführt werden; funkentelegraphische Stationen.
oder andere Verkehrsanlagen dürfen nicht eingerichtet, und, wenn vor
dem Krieg zu ausschließlich militärischen Zwecken eingerichtet, nicht
benützt werden; Korps von Kombattanten dürfen nicht gebildet und
Werbestellen nicht eröffnet werden. Die neutrale Macht darf solche
Handlungen nicht dulden und ist berechtigt, Verletzungen ihrer Neu-
tralität mit Gewalt zurückzuweisen. Das gilt auch gegenüber den Luft-
fahrzeugen, die den neutralen Luftraum durchfliegen; sie dürfen und
sollen durch Beschießung abgewehrt werden (vgl. dazu das. schwe-
dische Gesetz vom 3. September 1914).
b) Die neutrale Macht ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Kriegs-
lieferungen an einen Kriegführenden durch ihre Angehörigen zu ver-
hindern (oben S.339) und den Kriegführenden die Benutzung von Tele-
graphen- oder Fernsprechleitungen sowie von Anlagen für drahtlose
Telegraphie zu untersagen oder zu beschränken. Macht sie von diesem
Recht Gebrauch, so hat sie die Beschränkungen oder Verbote auf die
Kriegführenden gleichmäßig anzuwenden.
3) Vgl. Pohl, Amerikas Waffenausfuhr und Neutralität. 1917. Der Noten-
wechsel zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn einerseits, den Vereinigten
Staaten anderseits ist abgedruckt in K. 7. IX 357.
4)R.G.X11585. Dazu R.G.XIII92. Waultrin, R.G.XI5. Vgl. unten
Note 9 (über die Erklärung von 1912).
5) Wijnfeld, Neutralitätsrecht te land. 1917. — Über Funkspruchanlagen
vgl. die in $9 Note 6 und 7 angeführte Literatur. Dazu Annuaire XX].
‚Bolland, R.G. XXIII58. Hennig, N. Z. XXVI199. Nys 1II215. Oppen-
beim II 435.