$ 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte. 347
1909 beigetreten; auch die Vereinigten Staaten (Naval War Code), haben
sich der Pariser Deklaration angeschlossen. Im Weltkrieg haben aber
auch ihre Bestimmungen dem neutralen Handel ausreichenden Schutz
zu gewähren nicht vermocht.
8. Die „Freiheit der Meere“‘‘ erleidet im Seekrieg trotz ihrer grundsätz-
lichen Anerkennung, nach heutigem Völkerrecht mehrfache und wichtige
Einschränkungen; dem feindlichen Handel gegenüber durch das Seebeuterecht
(oben $ 41 VI), dem neutralen Handel gegenüber vor allem durch das Bann-
warenrecht (Wegnahme der Konterbande; unten unter V). Dem einen aber
wie dem andern versperrt die Blockade (oben $ 41 III 5) den Weg zu den Küsten
der Kriegführenden; und die Verwendung von Seeminen (oben 841 III 1) hemmte
diesem wie jenen die freie Bewegung in allen Teilen der offenen See.
Die feindliche oder neutrale Eigenschaft des Schiffes und der
Ladung bestimmt sich jetzt nach den (oben $ 41 VI 3 besprochenen)
von der Londoner Seekonferenz 1909 aufgestellten Rechtsregeln.
V. Die Kriegskonterbande (Bannware) unterliegt der Wegnahme durch die
Streitkräfte des Krieglführenden, dessen Gegner sie zugeführt werden soll12).
Die Zuführung von Kriegsmaterial an einen der Kriegführenden
durch Staatsangehörige eines neutralen Staates ist, soweit sie nicht
etwa landesrechtlichen Bestimmungen zuwiderläuft, keine durch das
Recht verbotene Handlung (oben 14). Sie erfolgt aber auf Gefahr
des Zuführenden, da die Ware, unter Umständen auch das Schiff, der
Wegnahme unterliegt; der Zuführende hat den Anspruch auf Schutz
durch seinen Staat verloren.
Der Begriff der Konterbande gehörte bis zur Gegenwart zu den
schwierigsten und bestrittensten des Völkerrechts.
Sowohl der Pyrenäische Friede von 1659 als auch der französisch-
englische Handelsvertrag von 1713 (Strupp I 35) Art.XIX hatte den
Begriff der Konterbande auf Waffen und Kriegsmunition, Pferde und
Pferdegeschirr beschränkt. Auch die bewaffnete Neutralität (oben S.15)
stand auf diesem Standpunkt; und das preußische allgemeine Land-
12) Hold v. Ferneck (oben $41 Note 1) S. 103. — Vetzel, De la contre-
bande par analogie en droit maritime international 1901. Pincitore, Il oontrab-
bando di guerra. 1902. Knight, Des Etate neutres au point de vue de la con-
trebande de guerre. 1903. Thonier, De la notion de la oontrebande de guerre.
1904. Hold v. Ferneck, Die Konterbande. 1907. Posener, K. Z. U 231.
Moore, R. J. XL1V 221. Becokenkamp, Die Kriegskonterbande usw. 1910.
Emmer, Die Kriegskonterbande im modernen Völkerrecht. Greifswalder Diss.
1913, Pyke, The law of oontraband of war. 1915. Lindemann, Die feindliche
Bestimmung der Kriegskonterbande 1917. de LouterI1443. NysIIlI 626,
Oppenheim II 420. Perels 234. Ullmann 527. Derselbe bei v. Stengel-
Fleischmann II. 626. Kleen, R. G. X1 527 (über den russisch-japanischen
Krieg). Vgl. auch R. G. 11128 und Annuaire XV, XVI.— Zur ältesten Literatur
über Konterbandd (schon die mittelalterlichen Italiener behandeln die Zuführung
von Waffen an die Sarazenen) vgl. Hrabar, R. J. XLIH 183.