$ 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte. 349
ungarischen) Häfen verhängt, so daß alle neutralen Schiffe mit Waren
nach oder von Deutschland oder in deutschem Eigentum beschlagnahmt
(wenn auch nicht eingezogen) wurden; bis dann endlich England und
Frankreich am 7.Juli 1916 sich von der Erklärung vollständig los-
sagten (oben S.315). Dennoch werden im folgenden die Bestimmungen
der Londoner Erklärung wiedergegeben, da sie aller Wahrscheinlichkeit
nach berufen sein dürfte, nach dem Kriege die Grundlage neuer Ver-
einbarungen zu bilden.
1. Der Begriff der Konterbande wird durch die Eignung der Ware für die
Kriegführung umgrenzt (Art. 22 bis 29).
a) Gewisse Gegenstände dürfen niemals als Konterbande erklärt
werden.’ Artikel 28 stellt zunächst eine „Freiliste‘ (liste libre) dieser
Gegenstände auf, unter denen sich, neben zweifellos harmlosen Artikeln,
auch wichtige Rohstoffe befinden. Artikel 29 fügt dann noch hinzu:
1. Gegenstände und Stoffe, die ausschließlich zur Pflege der Kranken
and Verwundeten dienen, jedoch mit der Maßgabe, daß sie unter Um-
ständen gegen Entschädigung angefordert werden können; 2. Gegen-
stände und Stoffe, die zum Gebrauch des Schiffes, der Besatzung oder
der Passagiere während der Fahrt bestimmt sind.
b) Innerhalb der Gegenstände, die Konterbande sein können, wird
zwischen absoluter und relativer Konterbande unterschieden; die
Unterscheidung wird wichtig für die Abgrenzung der „feindlichen Be-
stimmung“ (unten 2). Absolute Konterbande sind ohne weiteres
die in Artikel 22 aufgezählten Gegenstände (Waffen, Geschosse, Kriegs-
schiff usw.); andere Gegenstände und Stoffe, die ausschließlich für
den Krieg verwendet werden, können von dem Kriegführenden durch
eine besondere, bekanntzugebende Erklärung in die Liste der abso-
Iuten Kriegskonterbande aufgenommen werden (Art.23). Relative Kon-
terbande sind ohne weiteres die in Artikel 24 aufgezählten Gegen-
stände (Lebensmittel, Eisenbahnmaterial usw.); andere Gegenstände
und Stoffe, die für kriegerische wie für friedliche Zwecke ver-
wendbar sind, können durch eine besondere Erklärung in die Liste
der relativen Konterbande aufgenommen werden (Art.25). Verzichtet
der Kriegführende darauf, einen der in Artikel22 und 24 aufgezählten
Gegenstände und Stoffe als Kriegskonterbande zu betrachten, so hat
er das durch eine besondere Erklärung kundzugeben.
2. Der Beschlagnahme unterliegen die Gegenstände der Konterbande nur
dann, wenn sie für die 'Krieglührung bestimmt sind (Art. 80 bis 88).
a) Die „feindliche Bestimmung“ (d&stination hostile) wird ver-
schieden beurteilt, je nachdem es sich um absolute oder relative Kon-
terbande handelt. Die Gegenstände der absoluten Konterbande unter-
liegen der Beschlagnahme, wenn bewiesen wird, daß ihre. räumliche