Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

24 Einleitung. 
mänien hat sich 1883 zunächst Österreich-Ungarn, später auch den 
beiden andern Dreibundstaaten angeschlossen; im Kriege ist es zu- 
nächst neutral geblieben, bis es, dem Beispiel Italiens folgend, am 
27. August 1916, in den Krieg gegen die Bundesgenossen eintrat. 
Als (s. oben S.23) der mit dem Deutschen Reich geschlossene Ver- 
trag nicht wieder erneuert wurde, näherte Rußland sich Frankreich und 
verband sich am 22. August 1891 mit diesem zum Zweıbund. Der 
Bündnisvertrag, der seither auf die Kooperation der Flotten ausgedehnt 
wurde, ist bisher nicht veröffentlicht worden. Großbritannien blieb die- 
sen Bündnissen gegenüber bis zum Jahre 1903 isoliert. 
3. Der europäische Frieden ermöglichte den Mächten die kräftige 
Wahrnehmung ihrer überseeischen Interessen. Zunächst vollzog sich 
‚die Aufteilung Afrikas unter die Kulturstaaten Europas: Frankreich bc- 
gründete seine Schutzherrschaft über Tunis (1881), während es gleich- 
zeitig Madagaskar (1886 unter französischen Schutz gestellt, wird es 
durch Dekret von 1895 französische Kolonie) immer enger an sich 
schloß; England besetzte 1882 ohne jeden Rechtstitel Ägypten und 
hielt die Besetzung trotz wiederholter Räumungsversprechen (Strupp 
Orient 189) bis zum Weltkrieg fest (unten 8 6 Note 8); durch den 
Vertrag vom 1.Juli 1890 (Strupp II 161) erwarb .es, gegen die Ab- 
tretung von Helgoland, von Deutschland die Anerkennung seiner Schutz- 
herrschaft über Witu und Zanzibar; Italien faßte Fuß am Roten Meer 
(Massaua 1885) und suchte, allerdings vergeblich, Abessinien seinem 
Einfluß zu unterwerfen (die auf Grund des Vertrages von Utschiali 1889 
in Anspruch genommene Öberherrschaft mußte im Frieden zu Addis 
Abeba von 1896 wieder aufgegeben werden!®). Deutschland trat (seit 
1884) durch beträchtliche Erwerbungen in die Reihe der Kolonial- 
Art. IV: „Für den Fall, daß eine den Vertrag nicht unterfertigende Großmacht die 
Sicherheit der Staaten eines der vertragschließenden Teile bedrohen und der be- 
drohte Teil sich hiedurch genötigt sehen sollte, ihr den Krieg zu machen, ver- 
pflichten sich die beiden andern, ihrem Verbündeten gegenüber eine wohlwollende 
Neutralität zu bewahren...‘‘ — Italien hat den Bruch mit Österreich-Ungarn 
mit einer angeblichen Verletzung des Art. VII begründet. Nach diesem soll eine 
Veränderung des Besitzstandes auf dem Balkan (sowie auf den ottomanischen 
Küsten und Inseln des Adriatischen und des Ägäischen Meeres) „durch eine zeit- 
weilige oder dauernde Besetzung von seiten Österreich-Ungarns oder Italiens nicht 
erfolgen ohne vorheriges Übereinkommen der beiden Mächte, das auf dem Prinzip 
einer gegenseitigen Kompensation für jeden territorialen oder anderen Vorteil 
beruht‘. Das Nähere mag man im Rotbuch nachlesen. Das oben S. 23 er- 
wähnte Abkommen über Albanien ist ein Zusatz zu dem Bündnisvertrag. — 
Singer, Geschichte des Dreibunds. 1914. Helmolt, K.2.X 20. 
16) Über den abessinischen Krieg: Fedozzi, R. J. XXVIII 580, XXIX 49. 
— Rouard du Card, La France et les autres nations latines en Afrique. 1903. 
Des pagnet, R.G.IV1. Biovds, Frangais et Anglais en Egypte (1881—1882). 
1910.
	        
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