Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

372 Vertrag zwischen Preußen usw. und der Türkei vom 30. März 1856. _ 
hinzufügen würde, würdigen, haben sie ihn eingeladen, Bevollmächtigte zum 
Kongress zu senden. 
In Folge dessen haben Se. Majestät der König von Preussen zu Bevollmäch- 
tigten ernannt: den Herrn Otto Theodor Freiherrn von Manteuffel, Ihren Minister- 
Präsidenten und Minister der auswärtigen Angelegenheiten ...... ‚ und den 
Herrn Maximilian Friedrich Karl Franz Grafen von Hatzfeldt-Wildenburg-Schoen- 
stein, Ihren Wirklichen Geheimen Rath, Ihren ausserordentlichen dten 
und bevollmächtigten Minister am Französischen Hofe ...... 
Die Bevollmächtigten haben sich nach Austausch ihrer in guter und ge- 
höriger Form befundenen Vollmachten über folgende Artikel verständigt: 
Art. 1. Von dem Tage der Auswechselung der Ratifikationen des - 
wärtigen Vertrages an wird auf ewige Zeiten Friede und Freundschaft bes then 
zwischen Sr. Majestät dem Kaiser der Franzosen, Ihrer Majestät der Königin des 
vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Irland, Sr. Majestät dem Könige 
von Sardinien, Sr. Kaiserlichen Majestät dem Sultan einerseits, und Sr. Majestät 
dem Kaiser aller Reussen andererseits, sowie zwischen ihren Erben und Nach- 
folgern, ihren Staaten und respektiven Unterthanen. 
Art. 2. Da der Friede zwischen den genannten Majestäten glücklich her- 
Bestellt worden ist, so werden die während des Krieges besetzten oder eroberten 
erritorien von beiden Theilen geräumt werden. Spezielle Uebereinkommen 
nerden die Art der Räumung ordnen, die so schnell, als es sich thun lässt, statt- 
en soll. 
Art. 3. Se. Majestät der Kaiser aller Reussen verpflichtet sich, Sr. Majestät 
dem Sultan die Stadt und Citadelle von Kars, sowie die anderen Punkte des Otto- 
manischen Gebietes, wieder zurückzuerstatten, in deren Besitz sieh die Russischen 
Truppen befinden. 
Art. 4. Ihre Majestäten der Kaiser der Franzosen, die Königin des ver- 
einigten Königreiches von Grossbritannien und Irland, der König von Sardinien 
und der Sultan verpflichten sich, Sr. Majestät dem Kaiser aller Reussen die 
Städte und Häfen von Sebastopol, Balaklava, Kamiesch, Eupatoris, Kertsch, 
Jenikale, Kinburn und alle anderen Punkte zurückzugeben, die im Besitze der 
alliirten Truppen sind. 
Art. 5. Ihre Majestäten der Kaiser der Franzosen, die Königin des ver- 
einigten Königreiches von Grossbritannien und Irland, der Kaiser aller Reussen, 
der König von Sardinien und der Sultan ertheilen denjenigen ihrer Unterthanen, 
welche sich durch irgend welche Betheiligung an den Kriegsereignissen zu Gunsten 
des Gegners kompromittirt haben, volle Amnestie. 
Man ist ausdrücklich übereingekommen, dass diese Amnestie sich auf die- 
jenigen Unterthanen der kriegführenden Parteien erstrecken soll, welohe während 
des Krieges ihr früheres Dienstverhältniss bei einem der andern Kriegführenden 
fortgesetzt haben. 
Art. 6. Die Kriegsgefangenen werden sofort gegenseitig ausgeliefert. 
Art. 7. Se. Majestät der König von Preussen, Se. Majestät der Kaiser von 
Oesterreich, Se. Majestät der Kaiser der Franzosen, Ihre Majestät die Königin 
des vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Irland, Se. Majestät der 
Kaiser aller Reussen und Se. Majestät der König von Sardinien erklären die hohe 
Pforte theilhaftig der Vortheile des öffentlichen Europäischen Rechts und des 
Europäischen Concerts. Ihre Majestäten verpflichten sich, die Unabhängigkeit 
und den Territorialbestand des Ottomanischen Reiches z@& achten, garantiren 
gemeinschaftlich die genaue Beobachtung dieser Verpflichtung und werden dem- 
gemäss jeden Akt, welcher dem entgegen wäre, als eine Frage des allgemeinen 
Interesses ansehen. 
Art. 7. Wenn zwischen der hohen Pforte und einer oder mehreren der 
anderen kontrahirenden Mächte Meinungsverschiedenheiten entstehen, welche 
ihre Beziehungen zu stören drohen, so wird die Pforte und jede dieser Mächte 
vor Anwendung von Gewaltmaassregeln die anderen kontrahirenden Mächte in 
den Stand setzen, diesem Aeussersten durch ihre Vermittelung vorzubeugen. 
Art. 9. Nachdem Se. Kaiserliche Majestät der Sultan in seiner beständi 
Fürsorge für das Wohl seiner Unterthanen einen Firman erlassen hat, welcher
	        
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