Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

374 Vertrag zwischen Preußen usw. und der Türkei vom 30. März 1856. >» 
diesen Reglemente wird kein anderes Hinderniss, welcher Art es auch sein mag, 
der freien Schiffahrt entgegengesetzt. 
Art. 16. Zu dem Zwecke, die Dispositionen des vorhergehenden Artikels 
zu verwirklichen, wird eine Kommission, in welcher Preussen, Oesterreich, Frank- 
reich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und die Türkei durch je einen Ab- 
esandten repräsentirt sein werden, mit der Bezeichnung und der Ausführung 
der Arbeiten beauftragt werden, die von Isaktscha an nothwendig sind, um die 
Mündungen der Donau, sowie die Theile des daran stossenden Meeres von dem 
die Passage hindernden Sande und anderen Hemmnissen zu befreien, damit dieser 
Theil des Flusses und die erwähnten Theile des Meeres sich in dem für die Schiffahrt 
möglichst günstigen Zustande befinden. 
Um die Kosten dieser Arbeiten und der, die Sicherung und Erleichterung 
der Schiffahrt an den Donaumündungen bezweckenden Etablissements zu decken, 
sollen bestimmte Abgaben, welche die Kommission nach Stimmenmehrheit fest- 
setzt, erhoben werden können, aber unter der ausdrücklichen Bedingung, dass 
in dieser Beziehung, wie in allen anderen, die Flaggen aller Nationen auf dem 
Fusse einer vollkommenen Gleichheit behandelt werden. 
Art. 17. Eine Kommission wird bestellt werden und aus Abgesandten 
Oesterreichs, Bayerns, der hohen Pforte und Württembergs bestehen (einer für 
jede dieser Mächte), denen sich die Kommissare der drei Donaufürstenthümer, 
nachdem die Pforte deren Ernennung gutgeheissen hat, anschliessen werden. 
Diese Kommission, die permanent sein wird, wird 1) die Fluss-, Schiffahrts- und 
Polizei-Reglements ausarbeiten; 2) die Beschränkungen beseitigen, von welcher 
Natur sie auch sein mögen, die sich der Anwendung der Dispositionen des Wiener 
Vertrages auf die Donau noch entgegenstellen; 3) die auf dem ganzen Laufe des 
Flusses nothwendigen Arbeiten anordnen und ausführen lassen, und 4) nach 
Auflösung der Europäischen Kommission über die Aufrechterhaltung der Schiff- 
barkeit der Donaumündungen und der Theile des daranstossenden Meeres wachen. 
Art. 18. Man hat sich geeinigt, dass die Europäische Kommission ihre 
Aufgabe gelöst und die Flusskommission ihre in dem vorhergehenden Artikel 
unter 1. und 2. bezeiohneten Arbeiten binnen zwei Jahren beendet haben müssen. 
Die zur Konferenz vereinigten Mächte, Unterzeichner des Vertrages, von dieser 
Thatsache benachrichtigt, werden, nachdem sie davon Akt genommen, die Euro- 
päische Kommission auflösen, und die permanente Flusskommission wird alsdann 
die nämlichen Befugnisse erhalten, wie die, mit welchen die Europäische Kom- 
mission bis dahin bekleidet war. 
 Art.19. Um die Ausführung der durch gemeinschaftliches Uebereinkommen 
und nach oben angedeuteten Prinzipien aufgestellten Reglements zu sichern, 
wird jede der kontrahirenden Mächte das Recht haben, zwei leichte Schiffe an 
den Donaumündungen zu jeder Zeit stationiren zu lassen. 
Art. 20. Im Austausch gegen die im Artikel 4 des gegenwärtigen Vertrages 
aufgezählten Städte, Häfen und Gebiete und zur besseren Sicherung der Schiff- 
fahrt auf der Donau willigt Se. Majestät der Kaiser aller Reussen in eine Rekti- 
fikation seiner Grenze in Bessarabien. Die neue. Grenze wird am Schwarzen Meere, 
einen Kilometer ostwärts vom See Burna-Sola, beginnen, die Strasse von Akerman 
senkrecht erreichen, diese Strasse bis zum Trajans-Thale verfolgen, südwärts an 
Bolgrad vorbeilaufen, längs des Flusses Yalpuck bis zur Höhe von Sarateika 
hinauf gehen und bei Katamori am Pruth enden. Stromaufwärts von diesem Punkte 
aus wird die alte Grenze zwischen den beiden Reichen keine Veränderung erleiden. 
Abgesandte der kontrahirenden Mächte werden im Einzelnen die neue Grenz- 
scheide feststellen. 
Art. 21. Das von Russland abgetretene Gebiet wird dem Fürstenthume 
Moldau unter der Oberherrlichkeit der hohen Pforte hinzugefügt werden. 
Die Bewohner dieses Gebietes werden die nämlichen Rechte und Privi- 
legien geniessen, die den Fürstenthümern zugesichert sind, und während eines 
Zeitraums von drei Jahren wird es ihnen erlaubt sein, unter freier Verfügung 
über ihr Eigenthum ihr Domizil anderwärts aufzuschlagen. 
Art. 22. Die Fürstenthümer Walachei und Moldau werden fortfahren, unter 
der Oberherrlichkeit der Pforte und unter der Garantie der kontrahirenden Mächte
	        
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