Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

376 Vertrag zwischen Preußen usw. und der Türkei vom 30. März 1856. 
Stelle unverzüglich nach Wiederherstellung der diplomatischen Beziehungen 
zwischen dem Russischen Hofe und der hohen Pforte gesandt werden. Ihre Arbeit 
muss in dem Zeitraum von acht Monaten, von dem Tage der Auswechselung der 
Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages an gerechnet, beendet sein. 
Art. 31. Die während des Krieges von den Truppen Ihrer Majestäten des 
Kaisers von Oesterreich, des Kaisers der Franzosen, der Königin des Vereinigten 
Königreiches-von Grossbritannien und Irland und des Königs von Sardinien, in 
Folge von Verträgen, abgeschlossen in Konstantinopel am 12. März 1854 zwischen 
Frankreich, Grossbritannien und der hohen Pforte, am 14. Juni des nämlichen 
Jahres zwischen Oesterreich und der hohen Pforte und am 15. März 1855 zwischen 
Sardinien und der hohen Pforte, besetzten Gebietstheile werden nach Auswech- 
selung der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages geräumt werden so bald 
als es geschehen kann. Die Termine und die Ausführungsmittel werden der Gegen- 
stand einer Uebereinkunft zwischen der hohen Pforte und den Mächten, deren 
Truppen ihr Gebiet okkupiren, sein. 
Art. 32. Bis zur Erneuerung oder Ersetzung der Verträge oder Konven- 
tionen, die zwischen den kriegführenden Mächten vor dem Kriege bestanden, 
wird der Aus- und Einfuhrhandel gegenseitig auf dem Fusse des vor dem Kriege 
Kraft habenden Reglements stattfinden, und ihre resp. Unterthanen werden in allen 
anderen Angelegenheiten auf dem Fusse der am meisten begünstigten Nationen 
behandelt werden. 
Art. 33. Die am heutigen Tage zwischen Ihren Majestäten dem Kaiser der 
Franzosen, der Königin des Vereinigten Königreiches von Grossbritannien und 
Irland einerseits und Sr. Majestät dem Kaiser aller Reussen andererseits ab- 
geschlossene Konvention bezüglich der Alands-Inseln ist und bleibt dem gegen- 
wärtigen Vertrage annexirt, und wird die nämliche Kraft und den nämlichen Werth 
haben, als wenn sie in denselben aufgenommen wäre. 
Art. 34. Der gegenwärtige Vertrag wird ratifizirt, und sollen die Ratifi- 
kationen binnen vier Wochen oder früher, wenn es geschehen kann, zu Paris aus- 
gewechselt werden. 
Zur Beglaubi dessen haben die respektiven Bevollmächtigten ihn unter- 
zeichnet und den A ok ihrer Wappen beigefügt. 
Geschehen Paris, den 30. März 1856. 
(L.8.) Manteuffel. Gr.M. v.Hatzfeldt. Buol-Schauenstein. 
Aübner. A. Walewski. Bourqueney. Clarendon. 
Cowley. Orloff. Brunnow. C.Cavour. v. Villamarina. Asali. 
\ Mehemmed Djemil. 
Transitorischer Zusatzartikel. Die Bestimmungen der heute gezeichneten 
Meerengen-Konvention finden auf diejenigen Kriegsfahrzeuge keine Anwendung, 
welche von den kriegführenden Mächten zur Räumung der von ihren Armeen 
besetzten Gebiete seewärts verwendet werden; aber unmittelbar nach beendigter 
Räumung treten diese Bestimmungen in volle Kraft. 
Geschehen zu Paris, den 30. März 1856. 
Dieselben Unterschriften. 
Anhang I. (Schließung der Meerengen.) 
Im Namen des Allmächtigen Gottes. 
Da Ihre Majestäten, der König von Preussen, der Kaiser von Oesterreich, 
der Kaiser der Franzosen, die Königin des Vereinigten Königreiches von Gross- 
britannien und Irland, der Kaiser aller Reussen, die Unterzeichner der Konven- 
tion vom 13. Juli 1841, und Se. Majestät der König von Sardinien, Willens sind, 
Ihre einmüthige Entschliessung gemeinschaftlich an den Tag zu legen, sich die 
alte Regel des Ottomanischen Reiches, der zufolge die Meerengen der Dardanellen 
und des Bospor, so lange sich die Pforte im Frieden befindet, den fremden Kriegs- 
schiffen verschlossen sind, zur Richtschnur zu nehmen; haben Ihre gedachten
	        
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