Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

Verordnung betr. Grundsätze des Seerechts, vom 12. Juni 1856. 379 
Erklärung. 
Die Bevollmächtigten, welchen den Pariser Vertrag vom dreissigsten März 
Eintausend achthundert und sechs und funfzig unterzeichnet haben, sind nach 
stattgehabter Berathung, in Betracht: 
dass das Seerecht in Kriegszeiten während langer Zeit der Gegenstand be- 
dauerlicher Streitigkeiten gewesen ist; 
dass die Ungewissheit der in dieser Beziehung obwaltenden Rechte und 
Pfliohten zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Neutralen und den Krieg- 
führenden Anlass giebt, aus denen ernste Schwierigkeiten und selbst Konflikte 
entspringen können; 
dass es folglich zum Nutzen gereicht, gleichmässige Grundsätze über einen 
so wichtigen Punkt festzustellen; 
dass die auf dem Kongress zu Paris versammelten Bevollmächtigten den 
Absichten, von welchen ihre Regierungen beseelt sind, nicht besser zu entsprechen 
vermögen, als indem sie feststehende Grundsätze hierüber in die völkerrecht- 
lichen Beziehungen einzuführen suchen; 
mit gehöriger Ermächtigung versehen, übereingekommen, sich über die 
Mittel zur ichung dieses Zweckes zu verständigen, und haben, nach erzieltem 
Einverständniss, die nachstehende feierliche Erklärung beschlossen: 
1) Die Kaperei ist und bleibt abgeschafft; 
2) die neutrale Flagge deckt das feindliche Gut, mit Ausnahme der Kriegs- 
Kontrebande; 
3) neutrales Gut unter feindlicher mit Ausnahme der Kriegs-Kontre- 
bande, darf nicht mit Beschlag belegt werden; 
4) die Blokaden müssen, um rechtsverbindlich zu sein, wirksam sein, das 
heisst, durch eine Streitmacht aufrecht erhalten werden, welche hinreicht, um 
den Zugang zur Küste des Feindes wirklich zu verhindern. 
Die Regierungen der unterzeichneten Bevollmächtigten verpflichten sich, 
diese Erklärung zur Kenntniss derjenigen Staaten zu bringen, welche nicht zur 
Theilnahme an dem Pariser Kongresse berufen waren, und sie zum Beitritte ein- 
zuladen. 
In der Ueberzeugung, dass die hiermit von ihnen verkündigten Grundsätze 
von der ganzen Welt nur mit Dank aufgenommen werden können, bezweifeln die 
unterzeichneten Bevollmächtigten nicht, dass diese Bemühungen ihrer Regie- 
rungen, denselben die allgemeine Anerkennung zu verschaffen, von vollständigem 
Erfolge gekrönt sein werden. 
Gegenwärtige Erklärung ist und wird nur zwischen denjenigen Mächten 
verbindlich sein, welche ben beigetreten sind, oder beitreten werden. 
Geschehen zu Paris den sechszehnten April Eintausend achthundert und 
sechs und funfzig. 
Buol-Schauenstein. Hübner. A. Walewski. Bourqueney. 
Clarendon. Cowley. Manteuffel. Hatzfeldt. Orloff. Brunnow. 
C. Cavour. v. Vjllamarina. Aali. Mehemmed Djemil. 
wird hierdurch von Uns genehmigt. 
Unser Ministerpräsident und Minister der auswärtigen Angelegenheiten 
ist mit der Ausführung beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- 
gedrucktem Königlichen Insiegel. - 
Gegeben Sanssouci, den 12, Juni 1856, 
(L. S.) Friedrich Wilhelm, 
.v. Manteuffel.
	        
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