Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

Die II. Genfer Konvention. 381 
Die Andern können ebenfalls zurückgeschickt werden unter der Bedingung, 
während der Dauer des Krieges die Waffen nicht wieder zu ergreifen. 
Die Verbandplätze und Depots nebst dem sie leitenden Personal geniessen 
unbedingte Neutralität. 
Art. 7., Eine deutlich erkennbare und übereinstimmende Fahne soll bei den 
Feldlazarethen, den Verbindeplätzen und Depots aufgesteckt werden. Daneben 
muss unter allen Umständen die Nationalflagge aufgepflanzt werden. 
Ebenso soll für das unter dem Schutz der Neutralität stehende Personal 
eine Armbinde zulässig sein; aber die Verabfolgung einer solchen bleibt der 
Militärbehörde überlassen. 
Die Fahne und Armbinde sollen ein rothes Kreuz auf weissem Grunde 
Art. 8. Die Einzelheiten der Ausführung der gegenwärtigen Convention 
sollen von den Oberbefehlahabern der kriegführenden Armeen nach den An- 
weisungen ihrer betreffenden Regierungen und nach Massgabe der in dieser Con- 
vention ausgesprochenen allgemeinen Grundsätze angeordnet werden. 
Art. 9. Die hohen vertragschliessenden Mächte sind übereingekommen, 
gegenwärtige Convention denjenigen Regierungen, welche keine Bevollmächtigte 
zur internationalen Conferenz in Genf haben schicken können, mitzutheilen und 
sie zum Beitritt einzuladen. Das Protokoll wird zu diesem Zweck offen gelassen. 
Art. 10. Die gegenwärtige Convention soll ratifizirt und die Ratifications- 
urkunden sollen in Bern, binnen vier Monaten, oder, wenn es sein kann, früher 
echselt werden. 
Zu Urkund cessen haben die betreffenden Bevollmächtigten dieselbe unter- 
zeichnet und den Abdruck ihrer Wappen beigefügt. 
Geschehen zu Genf den zweiundzwanzigsten August des Jahres eintausend 
schthundert und vierundsechzig. 
Nr. 2b. Die II. Genfer Konvention.!) 
Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken bei 
den im Felde stehenden Heeren. Vom 6. Juli 1906. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, Seine Exzellenz 
der Präsident der Argentinischen Republik, Seine Majestät der Kaiser von Öster- 
reich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn, Seine 
Majestät der König der Belgier, Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien 
Seine Exzellenz der Präsident der Republik Chile, Seine Majestät der Kaiser von 
China, Seine Majestät der König der Belgier als Souverän des Unabhängigen 
Kongostaats, Seine Majestät der Kaiser von RBores, Seine Majestät der König 
von Dänemark, Seine Majestät der König von Spanien, der Präsident der Ver- 
einigten Staaten von Amerika, der Präsident der Vereinigten Staaten von Bra- 
silien, der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko, der Präsident der 
Französischen Republik, Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs 
von Großbritannien und Irland, Kaiser von Indien, Seine Majestät der König 
der Hellenen, der Präsident der Republik Guatemala, der Präsident der Republik 
Honduras, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der Kaiser von 
Japan, Seine Königliche Hoheit der Großher von Luxemburg, Herzog zu 
Nassau, Seine Königliche Hoheit der Fürst von Montenegro, Seine Majestät der 
König von Norwegen, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, der Präsident: 
der Republik Peru, Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien, Seine Majestät 
der König von Portugal und Algarvien usw., Seine Majestät der König von Ru- 
mänien, Seine Majestät der Kaiser aller Reußen, Seine Majestät der König von 
Serbien, Seine Majestät der König von Siam, Seine Mejestät der König von 
1) Urtext französisch. Abärack französisch-deutsch: Reichagesetsblatt 1907 8. 279. Vielfach 
ebweichend die deutsche Übersetzung in der Botschaft des Schweizerischen Bundesrats an die Bundes- 
vom 30. November 1906. — Über Ratifikationen und Beitrittserklärungen vgl. oben 
“V.
	        
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