Die II. Genfer Konvention. 381
Die Andern können ebenfalls zurückgeschickt werden unter der Bedingung,
während der Dauer des Krieges die Waffen nicht wieder zu ergreifen.
Die Verbandplätze und Depots nebst dem sie leitenden Personal geniessen
unbedingte Neutralität.
Art. 7., Eine deutlich erkennbare und übereinstimmende Fahne soll bei den
Feldlazarethen, den Verbindeplätzen und Depots aufgesteckt werden. Daneben
muss unter allen Umständen die Nationalflagge aufgepflanzt werden.
Ebenso soll für das unter dem Schutz der Neutralität stehende Personal
eine Armbinde zulässig sein; aber die Verabfolgung einer solchen bleibt der
Militärbehörde überlassen.
Die Fahne und Armbinde sollen ein rothes Kreuz auf weissem Grunde
Art. 8. Die Einzelheiten der Ausführung der gegenwärtigen Convention
sollen von den Oberbefehlahabern der kriegführenden Armeen nach den An-
weisungen ihrer betreffenden Regierungen und nach Massgabe der in dieser Con-
vention ausgesprochenen allgemeinen Grundsätze angeordnet werden.
Art. 9. Die hohen vertragschliessenden Mächte sind übereingekommen,
gegenwärtige Convention denjenigen Regierungen, welche keine Bevollmächtigte
zur internationalen Conferenz in Genf haben schicken können, mitzutheilen und
sie zum Beitritt einzuladen. Das Protokoll wird zu diesem Zweck offen gelassen.
Art. 10. Die gegenwärtige Convention soll ratifizirt und die Ratifications-
urkunden sollen in Bern, binnen vier Monaten, oder, wenn es sein kann, früher
echselt werden.
Zu Urkund cessen haben die betreffenden Bevollmächtigten dieselbe unter-
zeichnet und den Abdruck ihrer Wappen beigefügt.
Geschehen zu Genf den zweiundzwanzigsten August des Jahres eintausend
schthundert und vierundsechzig.
Nr. 2b. Die II. Genfer Konvention.!)
Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken bei
den im Felde stehenden Heeren. Vom 6. Juli 1906.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, Seine Exzellenz
der Präsident der Argentinischen Republik, Seine Majestät der Kaiser von Öster-
reich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn, Seine
Majestät der König der Belgier, Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien
Seine Exzellenz der Präsident der Republik Chile, Seine Majestät der Kaiser von
China, Seine Majestät der König der Belgier als Souverän des Unabhängigen
Kongostaats, Seine Majestät der Kaiser von RBores, Seine Majestät der König
von Dänemark, Seine Majestät der König von Spanien, der Präsident der Ver-
einigten Staaten von Amerika, der Präsident der Vereinigten Staaten von Bra-
silien, der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko, der Präsident der
Französischen Republik, Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs
von Großbritannien und Irland, Kaiser von Indien, Seine Majestät der König
der Hellenen, der Präsident der Republik Guatemala, der Präsident der Republik
Honduras, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der Kaiser von
Japan, Seine Königliche Hoheit der Großher von Luxemburg, Herzog zu
Nassau, Seine Königliche Hoheit der Fürst von Montenegro, Seine Majestät der
König von Norwegen, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, der Präsident:
der Republik Peru, Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien, Seine Majestät
der König von Portugal und Algarvien usw., Seine Majestät der König von Ru-
mänien, Seine Majestät der Kaiser aller Reußen, Seine Majestät der König von
Serbien, Seine Majestät der König von Siam, Seine Mejestät der König von
1) Urtext französisch. Abärack französisch-deutsch: Reichagesetsblatt 1907 8. 279. Vielfach
ebweichend die deutsche Übersetzung in der Botschaft des Schweizerischen Bundesrats an die Bundes-
vom 30. November 1906. — Über Ratifikationen und Beitrittserklärungen vgl. oben
“V.