Die IL, Genfer Konvention. 383
Art. 5. Die Militärbehörde kann den Wohltätigkeitasinn der Einwohner
anrufen, damit sie unter ihrer (der Militärbehörde) Aufsicht Verwundete und
Kranke der Heere aufnehmen und versorgen, unter Gewährung besonderen
Schutzes und bestimmter Vergünstigungen an die Personen, die ihrem Aufrufe
nachkommen.
Zweites Kapitel.
Sanitätsformationen und Sanitätsanstalten.
Art. 6. Die lichen Sanitäteformationen (das heißt solche, die zur
Begleitung der Heere im Felde bestimmt sind) und stehende Anstalten des Sanitäts-
dienstes sollen von den Kriegsparteien geachtet und geschützt werden.
Art. 7. Der den Sanitätsformationen und -anstalten gebührende Sohutz
hört auf, wenn sie dazu verwendet werden, dem Feinde zu schaden.
Art. 8. Als geeignet, um für eine Sanitäteformation oder -anstalt den Verlust
des durch Artikel 6 gewährleisteten Schutzes zu begründen, sollen nicht gelten:
1. die Tatsache, daß das Personal der Formation oder der Anstalt bewaffnet
ist und sich seiner Waffen zum Selbstschutz oder zum Schutze seiner
Kranken und Verwundeten bedient;
2. die Tatsache, daß die Formation oder die Anstalt in Ermangelung be-
waffneten Krankenpflegepersonals von einer militärischen Abteilung
oder von Wachtposten bewacht wird, die mit einem regelrechten dienst-
lichen Auftrage versehen sind;
3. die Tatsache, daß in der Formation oder der Anstalt Waffen und Munition
den werden, die den Verwundeten abgenommen, aber noch nicht
zuständigen Dienststelle abgeliefert worden sind.
Drittes Kapitel.
s Das Personal.
Art. 9. Das ausschließlich zur Bergung, zur Beförderung und zur Behand-
lung von Verwundeten und Kranken sowie zur Verwaltung von Sanitätsforma-
tionen und -anstalten bestimmte Personal und die den Heeren beigegebenen
Feldprediger sollen unter allen Umständen geachtet und geschützt werden; wenn
sie in die Hände des Feindes fallen, dürfen sie nicht als Kriegsgefangene be-
handelt werden.
Diese Bestimmungen kommen in dem im Artikel 8 Nr. 2 vorgesehenen
Falle auf die Wachtmannschaft der Sanitätsformationen und -anstalten zur
Anwendung.
Art 10. Dem im vorstehenden Artikel erwähnten Personale wird das Per-
sonal der von ihrer Regierung in gehöriger Form anerkannten und ermächtigten
freiwilligen Hilfsgesellschaften, das in den Sanitätsformationen und -anstalten
der Heere verwendet wird, gleichgestellt mit dem Vorbehalte, daß dies Personal
den militärischen Gesetzen und Verordnungen untersteht.
Jeder ‚Staat soll dem anderen entweder schon in Friedenszeiten oder bei
Beginn oder im Laufe der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor jeder tatsäch-
lichen Verwendung die Namen der Gesellschaften bekannt geben, die er ermäch-
tigt hat, unter seiner Verantwortung im amtlichen Sanitätsdienste seines Heeres
mitzuwirken,
Art. 11. Eine anerkannte Gesellschaft eines neutralen Staates darf ihr
Personal und ihre Sanitätsformationen bei einer Kriegspartei nur mit vorgängiger
Einwilligung ihrer eigenen Regierung und mit Ermächtigung der Kriegspartei
selbst mitwirken lassen.
Die Kriegspartei, welohe die Hilfe annimmt, ist verpflichtet, solohes vor
jeder Verwendung dem Feinde bekannt zu machen.
Art. 12. Wenn die in den Artikeln 9, 10, 11 bezeichneten Personen in die
Hände des Feindes gefallen sind, sollen sie ihre Verrichtungen unter dessen Leitung
fortsetzen.
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