386 | Die 11. Genfer Konvention.
spätestens aber fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens rechts-
wirksam werden. Nach diesem Inkrafttreten ist es nicht mehr gestattet, ein
gegen das Verbot verstoßendes Fabrik- oder Handelszeichen in Gebrauch zu
nehmen,
Art.28. Die an der Unterzeichnung teilnehmenden Regierungen verpflichten
sich gleichermaßen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen oder im Falle der
Unzulänglichkeit ihrer Militärstrafgesetze ihren gesetzgebenden Körperschaften
vorzuschlagen, um in Kriegszeiten die von einzelnen begangenen Handlungen
der Beraubung und der schlechten Behandlung von Verwundeten und Kranken
der Heere mit Strafe zu belegen sowie um den unbefugten Gebrauch der Flagge
oder der Armbinde des Roten Kreuzes durch die von diesem Abkommen nicht
geschützten Militär- oder Privatpersonen als Anmaßung militärischer Abzeichen
zu bestrafen.
Sie werden sich durch Vermittelung des Schweizerischen Bundesrats diese
Strafbestimmungen spätestens in fünf Jahren nach der Ratifikation dieses Ab-
kommens gegenseitig mitteilen.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 29. Dieses Abkommen soll sobald als möglich ratifiziert werden,
Die Ratifikationsurkunden sollen in Bern hinterlegt werden.
Über die Hinterlegung einer jeden Ratifikationsurkunde soll ein Protokoll
aufgenommen werden; von diesem soll eine beglaubigte Abschrift allen Vertrage-
mächten auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden.
Art. 30. Dieses Abkommen tritt für jede Macht sechs Monate nach dem Tage
der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde in Kraft.
Art.31. Dieses Abkommen tritt nach seiner Ratifikation für die Beziehungen
zwischen den Vertragsstaaten an Stelle des Abkommens vom 22. August 1864.
Das Abkommen von 1864 bleibt in Kraft für die Beziehungen zwischen
den Parteien, die es unterzeichnet haben, die aber das vorliegende Abkommen
nicht gleichfalls ratifizieren sollten.
Art. 32. Dieses Abkommen kann bis zum 31. Dezember d. J. von den Mäch-
ten, die auf der in Genf am 11. Juni 1906 eröffneten Konferenz vertreten waren,
sowie von den Mächten unterzeichnet werden, die auf dieser Konferenz nicht
vertreten waren, aber das Abkommen von 1864 unterzeichnet haben.
Den vorbeszeichneten Mächten, die bis zum 31. Dezember 1906 dies Ab-
kommen nicht unterzeichnet haben, soll der spätere Beitritt dazu freistehen.
Sie haben ihren Beitritt durch eine schriftliche Benachrichtigung bekannt zu
geben, die an den Schweizerischen Bundesrat zu richten und von diesem allen
Vertragsmächten mitzuteilen ist.
Andere Mächte können sich in gleicher Form zum Beitritte melden, aber
Ihre Meldung wird erst wirksam, wenn bei dem Schweizerischen Bundesrat inner-
halb Jahresfrist von der ihm zugegangenen Benachrichtigung an kein Wider-
spruch von einer der Vertragsmächte eingegangen ist.
Art. 33. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen kündigen. Die Kün-
digung wird erst ein Jahr nach der schriftlich an den Schweizerischen Bundesrat
erfolgten Erklärung wirksam werden; der Bundesrat wird die Erklärung unverzüg-
lich allen anderen Vertragsparteien mitteilen.
Diese Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie
erklärt hat.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unter-
zeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen in Genf, am sechsten Juli neunzehnhundertsechs in einer einzigen
Ausfertigung, die im Archive der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt
bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den Vertragsmächten auf diplo-
matischem Wege übergeben werden sollen.
(Unterschriften.)