Vertrag zwischen Deutschland usw. und der Türkei vom 13. Juli 1878. 391
an Hadzimahale vorbei, nachdem sie den Deli Kamzik 2%, Kilometer oberhalb
Cengei überschritten hat, erreicht den Kamm an einem zwischen Tekenlik und
Aidos-Bred2a gelegenen Punkte und folgt demselben über den Karnabad Balkan,
Prisevica Balkan, Kazan Balkan nördlich von Kotel bis zum Demir Kapu. Sie
geht durch die Hauptkette des grossen Balkans weiter, welchem sie in seiner
ganzen Ausdehnung bis zum Gipfel von Kosica folgt.
An diesem Punkte verlässt die Westgrenze von Rumelien den Kamm des
Balkans, geht in südlicher Richtung zwischen den Dörfern Pirtop und Duzanci,
von welchen das erstere Bulgarien, das andere Ost-Rumelien zufällt, bis zum
Bache Tuzlu Dere hinab, folgt diesem Wasserlauf bis zu dessen Vereinigung mit
der Topolnica, sodann diesem Flusse bis zu dessen Zusammenfluss mit dem
Smovskio Dere beim Dorfe Petricevo, wobei sie bei Ost-Rumelien einen Bezirk
von zwei Kilometer Umfang flussaufwärts dieses Zusammenflusses belässt, steigt
zwischen den Bächen Smovskio Dere und der Kamenica auf der Wasserscheide-
linie hinauf, um sich nach Südwesten auf die Höhe von Voinjak zu wenden und
geradenwegs den Punkt 875 der österreichischen Generalstabskarte zu erreichen.
Die Grenzlinie scheidet in gerader Richtung das obere Becken des Baches
Ichtiman Dere, geht zwischen Bogdina und Karaüla hindurch, um auf die die
Becken des Isker und der Marica trennende Wasserscheidelinie zwischen Camurli
und Hadzilar zu gelangen, folgt dieser Linie zwischen den Gipfeln Velina Mogila,
dem Sattel 531, Zmailica Vrh, Sumnatica und erreicht die Verwaltungsgrenze des
Sandjak von Sofia zwischen Sivri Tas und Cadir Tepe.
Die Grenze Rumeliens trennt sich von derjenigen Bulgariens auf dem Berge
Cadir Tepe, folgt der Wasserscheidelinie zwischen den Becken der Marica und
ihrer Zuflüsse einerseits, und des Mesta Karasu und seiner Zuflüsse andererseits
und nimmt eine südöstliche und sodann eine südliche Richtung über den Kamm
der Berge Despoto Dagh nach dem Berge Kruschowa zu. (Ausgangspunkt der
Linie des Vertrages von San Stefano.)
Vom Berg Kruschowa richtet sich die Grenze nach der im Vertrage von
San Stefano bestimmten Linie, das heisst der Kette des schwarzen Balkans (Kara
Balkan), der Gebirge Kulaghy-Dagh, Eschek-Tschepellü, Karakolas und Ischiklar,
von wo sie geradenwegs nach Südost hinabgeht, um den Fluss Arda zu erreichen,
dessen Thalwege sie bis zu einem bei dem Dorfe Adafali gelegenen Punkte folgt.
Letzteres Dorf verbleibt bei der Türkei.
Von diesem Punkte steigt die Grenzscheide auf den Kamm des Beätepe
Dägh hinauf, welchem sie folgt, um sodann herabzugehen und den Maritza an
einem 5 Kilometer oberhalb der Brücke von Mustafa Pascha gelegenen Punkte
zu überschreiten; sie wendet sich sodann gegen Norden über die Wasserscheide-
linie zwischen Demirhanli Dere und den kleinen Zuflüssen der Maritza bis Küdeler
Bair, von wo sie eine östliche Richtung auf Sakar Bair nimmt; von dort über-
schreitet sie das Thal der Tund2a, nach Büjük Derbend zu, welches sie nebst
Soudzak nördlich lässt. Von Büjük Derbend aus schliesst sich die Grenze wieder
an die Wasserscheidelinie zwischen den Zuflüssen der Tund2a im Norden und
denen der Maritza im Süden bis auf die Höhe von Kaibilar an, welche letztere
bei Ost-Rumelien verbleibt, geht südlich von V. Almali zwischen den Becken der
Maritza im Süden und verschiedenen Wasserläufen, welche sich unmittelbar in
das Schwarze Meer ergiessen, zwischen den Dörfern Belevrin und Alatli hindurch;
sie folgt nördlich von Karanlik den Kämmen Vosna und Zuvak, der Wasserscheide-
linie zwischen der Duka und dem Karagai-Su und erreicht das Schwarze Meer
zwischen den beiden eben genannten Flüssen.
Art. 15. Se. Majestät der Sultan soll das Recht haben, für die Vertheidigung
der Land- und Seegrenzen dieser Provinz durch Errichtung von Befestigungen
auf diesen Grenzen und Unterhaltung von Truppen daselbst Sorge zu tragen.
Die innere Ordnung in Ost-Rumelien wird durch eine, von einer Ortsmiliz
unterstützte Gendarmerie aufrechterhalten.
Bezüglich der Zusammensetzung dieser beiden Korps, deren Offiziere vom
Sultan ernannt werden, soll, je nach der Oertlichkeit, der Religion der Einwohner
Rechnung getragen werden.