Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

Vertrag zwischen Deutschland usw. und der Türkei vom 13. Juli 1878. 391 
an Hadzimahale vorbei, nachdem sie den Deli Kamzik 2%, Kilometer oberhalb 
Cengei überschritten hat, erreicht den Kamm an einem zwischen Tekenlik und 
Aidos-Bred2a gelegenen Punkte und folgt demselben über den Karnabad Balkan, 
Prisevica Balkan, Kazan Balkan nördlich von Kotel bis zum Demir Kapu. Sie 
geht durch die Hauptkette des grossen Balkans weiter, welchem sie in seiner 
ganzen Ausdehnung bis zum Gipfel von Kosica folgt. 
An diesem Punkte verlässt die Westgrenze von Rumelien den Kamm des 
Balkans, geht in südlicher Richtung zwischen den Dörfern Pirtop und Duzanci, 
von welchen das erstere Bulgarien, das andere Ost-Rumelien zufällt, bis zum 
Bache Tuzlu Dere hinab, folgt diesem Wasserlauf bis zu dessen Vereinigung mit 
der Topolnica, sodann diesem Flusse bis zu dessen Zusammenfluss mit dem 
Smovskio Dere beim Dorfe Petricevo, wobei sie bei Ost-Rumelien einen Bezirk 
von zwei Kilometer Umfang flussaufwärts dieses Zusammenflusses belässt, steigt 
zwischen den Bächen Smovskio Dere und der Kamenica auf der Wasserscheide- 
linie hinauf, um sich nach Südwesten auf die Höhe von Voinjak zu wenden und 
geradenwegs den Punkt 875 der österreichischen Generalstabskarte zu erreichen. 
Die Grenzlinie scheidet in gerader Richtung das obere Becken des Baches 
Ichtiman Dere, geht zwischen Bogdina und Karaüla hindurch, um auf die die 
Becken des Isker und der Marica trennende Wasserscheidelinie zwischen Camurli 
und Hadzilar zu gelangen, folgt dieser Linie zwischen den Gipfeln Velina Mogila, 
dem Sattel 531, Zmailica Vrh, Sumnatica und erreicht die Verwaltungsgrenze des 
Sandjak von Sofia zwischen Sivri Tas und Cadir Tepe. 
Die Grenze Rumeliens trennt sich von derjenigen Bulgariens auf dem Berge 
Cadir Tepe, folgt der Wasserscheidelinie zwischen den Becken der Marica und 
ihrer Zuflüsse einerseits, und des Mesta Karasu und seiner Zuflüsse andererseits 
und nimmt eine südöstliche und sodann eine südliche Richtung über den Kamm 
der Berge Despoto Dagh nach dem Berge Kruschowa zu. (Ausgangspunkt der 
Linie des Vertrages von San Stefano.) 
Vom Berg Kruschowa richtet sich die Grenze nach der im Vertrage von 
San Stefano bestimmten Linie, das heisst der Kette des schwarzen Balkans (Kara 
Balkan), der Gebirge Kulaghy-Dagh, Eschek-Tschepellü, Karakolas und Ischiklar, 
von wo sie geradenwegs nach Südost hinabgeht, um den Fluss Arda zu erreichen, 
dessen Thalwege sie bis zu einem bei dem Dorfe Adafali gelegenen Punkte folgt. 
Letzteres Dorf verbleibt bei der Türkei. 
Von diesem Punkte steigt die Grenzscheide auf den Kamm des Beätepe 
Dägh hinauf, welchem sie folgt, um sodann herabzugehen und den Maritza an 
einem 5 Kilometer oberhalb der Brücke von Mustafa Pascha gelegenen Punkte 
zu überschreiten; sie wendet sich sodann gegen Norden über die Wasserscheide- 
linie zwischen Demirhanli Dere und den kleinen Zuflüssen der Maritza bis Küdeler 
Bair, von wo sie eine östliche Richtung auf Sakar Bair nimmt; von dort über- 
schreitet sie das Thal der Tund2a, nach Büjük Derbend zu, welches sie nebst 
Soudzak nördlich lässt. Von Büjük Derbend aus schliesst sich die Grenze wieder 
an die Wasserscheidelinie zwischen den Zuflüssen der Tund2a im Norden und 
denen der Maritza im Süden bis auf die Höhe von Kaibilar an, welche letztere 
bei Ost-Rumelien verbleibt, geht südlich von V. Almali zwischen den Becken der 
Maritza im Süden und verschiedenen Wasserläufen, welche sich unmittelbar in 
das Schwarze Meer ergiessen, zwischen den Dörfern Belevrin und Alatli hindurch; 
sie folgt nördlich von Karanlik den Kämmen Vosna und Zuvak, der Wasserscheide- 
linie zwischen der Duka und dem Karagai-Su und erreicht das Schwarze Meer 
zwischen den beiden eben genannten Flüssen. 
Art. 15. Se. Majestät der Sultan soll das Recht haben, für die Vertheidigung 
der Land- und Seegrenzen dieser Provinz durch Errichtung von Befestigungen 
auf diesen Grenzen und Unterhaltung von Truppen daselbst Sorge zu tragen. 
Die innere Ordnung in Ost-Rumelien wird durch eine, von einer Ortsmiliz 
unterstützte Gendarmerie aufrechterhalten. 
Bezüglich der Zusammensetzung dieser beiden Korps, deren Offiziere vom 
Sultan ernannt werden, soll, je nach der Oertlichkeit, der Religion der Einwohner 
Rechnung getragen werden.
	        
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