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392 Vertrag zwischen Deutschland usw. und der Türkei vom 13. Juli 1878.
Se. Kaiserliche Majestät der Sultan verpflichtet sich, irreguläre Truppen,
wie Baschibozuks und Tscherkessen in den Grenzgarnisonen nicht zu verwenden.
Die zu diesem Dienste bestimmten regulären Truppen dürfen in keinem Falle bei
den Einwohnern einquartiert werden. Bei einem Durchmarsche durch die Provinz
dürfen sie keinen Aufenthalt daselbst nehmen.
Art. 16. Der General-Gouverneur soll das Recht haben, die ottomanischen
Truppen herbeizurufen in denjenigen Fällen, in welchen die innere oder äussere
Sicherheit der Provinz bedroht sein sollte. Die Hohe Pforte hat in dem vorgesehenen
Falle den Vertretern der Mächte zu Konstantinopel von dieser Massreg el sowie
von den Umständen, welche dieselben rechtfertigen, Kenntniss zu geben.
Art. 17. Der General-Gouverneur, von Ost-Rumelien wird auf die Dauer
von fünf Jahren von der Hohen Pforte mit Zustimmung der Mächte ernannt
werden.
Art. 18. Unmittelbar nach dem Austausche der Ratifikations-Urkunden
zu dem gegenwärtigen Vertrage soll eine europäische Kommission gebildet werden,
um in Uebereinstimmung mit der Ottomanischen Pforte die Organisation von
Ost-Rumelien auszuarbeiten. Diese Kommission hat in einer Frist von drei Mo-
naten die Befugnisse und Machtvollkommenheiten des General-Gouverneurs,
sowie das Verwaltungs-, Gerichts- und Finanzwesen der Provinz festzustellen.
Sie hat hierbei zum Ausgangspunkt die verschiedenen Gesetze über die Vilayets
und die in der achten Sitzung der Konferenz von Konstantinopel gemachten
Vorschläge zu nehmen.
Die Gesammtheit der für Ost-Rumelien beschlossenen Bestimmungen wird
den Gegenstand eines Kaiserlichen Firmans bilden, welchen die Hohe Pforte ver-
öffentlichen und den Mächten mittheilen wird.
Art. 19. Die europäische Kommission hat im Einverständniss mit der Hohen
Pforte die Finanzen der Provinz bis zur Vollendung der neuen Organisation zu
verwalten.
Art. 20. Die zwischen der Pforte und den fremden Mächten geschlossenen
oder noch zu schliessenden internationalen Verträge, Uebereinkommen und Ab-
machungen, von welcher Art sie auch sein mögen, sollen in Ost-Rumelien wie im
anzen Ottomanischen Reich anwendbar sein. Die den Ausländern zustehenden
unitäten und Privilegien, welches auch ihre Bedeutung sei, sollen in dieser
Provinz aufrecht erhalten bleiben. Die Hohe Pforte verpflichtet sich, daselbst
die allgemeinen Reichsgesetze über die religiöse Freiheit zu gunsten aller Kulte
beobachten zu lassen.
Art. 21. Die Rechte und Pflichten der Hohen Pforte bezüglich der Eisen-
bahnen in Ost-Rumelien werden in ihrer Gesammtheit aufrecht erhalten.
Art. 22. Die Effeotivstärke der russischen Besatzungstruppen in Bulgarien
und Ost-Rumelien wird aus sechs Infanterie- und zwei Kavallerie-Divisionen be-
stehen und soll die Zahl von 50000 Mann nicht übersteigen. Die Unterhaltung
derselben erfolgt auf Kosten des besetzten Landes. Die Besatzungstruppen be-
halten ihre Verbindungen mit Russland nicht bloss durch Rumänien gemäss den
zwischen beiden Staaten zu treffenden Abmachungen, sondern auch über die
Häfen des Schwarzen Meeres, Varna und Burgas, woselbst sie während der Dauer
der Besetzung die nöthigen Depots errichten dürfen.
Die Dauer der Besetzung von Ost-Rumelien und Bulgarien wird auf neun
Monate, vom Tage der Auswechselung der Ratifikations-Urkunden zu dem gegen-
wärtigen Vertrage ab gerechnet, festgesetzt.
Die Kaiserlich russische Regierung verpflichtet sich, in einer weiteren Frist
von drei Monaten den Durchmarsch ihrer Truppen durch Rumänien und die voll-
ständige Räumung dieses Fürstenthums zu beendigen.
Art.23. Die Hohe Pforte verpflichtet sich, auf der Insel Kreta das organische
Reglement von 1868 gewissenhaft zur Anwendung zu bringen und dabei die etwa
billig erscheinenden Abänderungen zu treffen.
Analoge, den örtlichen Bedürfnissen anzupassende Bestimmungen sollen,
ausgenommen bezüglich der Kreta gewährten Abgabenfreiheit, gleicherweise
in denjenigen übrigen Theilen der europäischen Türkei eingeführt werden, für