394 Vertrag zwischen Deutschland usw. und der Türkei vom 13. Juli 1878.
Grenze an bis zu dem Dorfe Sekulare. Von dort aus nimmt die neue Grenze ihre
Richtung über die Kämme der Mokra Planina, das Dorf Mokra bei Montenegro
belassend, und erreicht sodann den Punkt 2166 der österreichischen General-
stabskarte, indem sie der Hauptkette und der Wasserscheidelinie zwischen dem
Lim einerseits und dem Drin und der Cievna (Zem) andererseits folgt.
Darauf schliesst sie sich den zwischen dem Stamme der Kuti-Drekaloviti
einerseits und der Kutka-Krajna sowie den Stämmen der Klementi und Grudi
andererseits gegenwärtig bestehenden Grenzen an bis zu der Ebene von Pod-
gorica, und wendet sich von dort aus nach Plavnica zu, die Stämme der Klementi,
Grudi und Hoti bei Albanien belassend.
Von dort aus durchschneidet die neue Grenze den See bei dem Inselchen
Gorica-Topal, geht von Gorica-Topal aus geradenwegs bis zu den Höhen des
Kammes, folgt von dort aus der Wasserscheidelinie zwischen Megured und Ka-
limed, Mrkovio bei Montenegro belassend, und erreicht das Adriatische Meer
bei V. Krußi.
Im Nordwesten wird der Grenzzug durch eine Linie gebildet werden, welche
von der Küste zwischen den Dörtern Susana und Zubei hindurchgeht und an der
äussersten südöstlichen Spitze der gegenwärtigen Grenze von Montenegro auf der
Vrsuta-Planina endet.
Art.29. Antivari und sein Küstenland werden unter folgenden Bedingungen
zu Montenegro geschlagen:
Die südlich von diesem Gebiete belegenen Gegenden, nach der im Vor-
stehenden bestimmten Abgrenzung, bis zur Bojana, Dulcinjo mit einbegriffen,
sollen der Türkei zurückgegeben werden.
Der Gemeindebezirk Spica bis zur nördlichen Grenze des in der ausführ-
lichen Beschreibung der Grenzen angegebenen Gebietes wird Dalmatien einverleibt.
Es soll für Montenegro volle und gänzliche Freiheit der Schiffahrt auf der
Bojans bestehen. Befestigungen dürfen am Laufe dieses Flusses nicht angelegt
werden, mit Ausnahme der für die örtliche Vertheidigung des Platzes Soutari
etwa nothwendigen, welche sich nicht weiter als in einer Entfernung von sechs
Kilometer von dieser Stadt ausdehnen dürfen.
Montenegro darf weder Kriegsschiffe besitzen, noch eine Kriegsflagge führen.
Der Hafen von Antivari und alle zu Montenegro gehörigen Gewässer sollen
den Kriegsschiffen aller Nationen verschlossen bleiben.
Die zwischen dem See und dem Küstenlande auf dem montenegrinischen
Gebiete belegenen Befestigungen sollen geschleift werden, und es dürfen neue
in diesem Bezirke nicht errichtet werden.
Die See- und Gesundheitspolizei wird sowohl in Antivari als auch längs
der Küste Montenegros von Oesterreich-Ungarn vermittelst leichter Küsten-
wachtschiffe ausgeübt werden.
Montenegro hat die in Dalmatien in Kraft befindliche See-Gesetzgebung
anzunehmen. Oesterreich-Ungarn verpflichtet sich seinerseits, der montenegri-
nischen Handelsflagge seinen konsularischen Schutz zu gewähren.
Montenegro muß sich mit Oesterreich-Ungarn über das Recht verständigen,
durch das neue montenegrinische Gebiet hindurch eine Strasse und eine Eisen-
bahn anzulegen und zu unterhalten. .
Es wird vollständige Freiheit des Verkehrs auf diesen Strassen zugesichert.
Art. 30. Muselmänner oder Andere, welche Grundeigenthum in den zu
Montenegro geschlagenen Gebieten besitzen und ihren Aufenthalt ausserhalb
des Fürstenthums zu nehmen wünschen, können ihr unbewegliches Eigenthum
behalten, indem sie dasselbe verpachten oder durch Dritte verwalten lassen.
Gegen Niemand darf eine Enteignung stattfinden, ausser im gesetzlichen
Wege aus Gründen des öffentlichen Wohls und gegen eine vorgängige Ent-
schädigung.
Eine türkisch-montenegrinische Kommission hat innerhalb einer Frist von
drei Jahren alle Angelegenheiten zu regeln, welche Bezug haben auf die Art der
Veräusserung, der Benutzung und des Gebrauches der Staatsgüter und frommen
Stiftungen (Vakufs) für Rechnung der Hohen Pforte, desgleichen die Fragen,
welche die etwa hierbei berührten Interessen von Privaten betreffen sollten.