Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

394 Vertrag zwischen Deutschland usw. und der Türkei vom 13. Juli 1878. 
Grenze an bis zu dem Dorfe Sekulare. Von dort aus nimmt die neue Grenze ihre 
Richtung über die Kämme der Mokra Planina, das Dorf Mokra bei Montenegro 
belassend, und erreicht sodann den Punkt 2166 der österreichischen General- 
stabskarte, indem sie der Hauptkette und der Wasserscheidelinie zwischen dem 
Lim einerseits und dem Drin und der Cievna (Zem) andererseits folgt. 
Darauf schliesst sie sich den zwischen dem Stamme der Kuti-Drekaloviti 
einerseits und der Kutka-Krajna sowie den Stämmen der Klementi und Grudi 
andererseits gegenwärtig bestehenden Grenzen an bis zu der Ebene von Pod- 
gorica, und wendet sich von dort aus nach Plavnica zu, die Stämme der Klementi, 
Grudi und Hoti bei Albanien belassend. 
Von dort aus durchschneidet die neue Grenze den See bei dem Inselchen 
Gorica-Topal, geht von Gorica-Topal aus geradenwegs bis zu den Höhen des 
Kammes, folgt von dort aus der Wasserscheidelinie zwischen Megured und Ka- 
limed, Mrkovio bei Montenegro belassend, und erreicht das Adriatische Meer 
bei V. Krußi. 
Im Nordwesten wird der Grenzzug durch eine Linie gebildet werden, welche 
von der Küste zwischen den Dörtern Susana und Zubei hindurchgeht und an der 
äussersten südöstlichen Spitze der gegenwärtigen Grenze von Montenegro auf der 
Vrsuta-Planina endet. 
Art.29. Antivari und sein Küstenland werden unter folgenden Bedingungen 
zu Montenegro geschlagen: 
Die südlich von diesem Gebiete belegenen Gegenden, nach der im Vor- 
stehenden bestimmten Abgrenzung, bis zur Bojana, Dulcinjo mit einbegriffen, 
sollen der Türkei zurückgegeben werden. 
Der Gemeindebezirk Spica bis zur nördlichen Grenze des in der ausführ- 
lichen Beschreibung der Grenzen angegebenen Gebietes wird Dalmatien einverleibt. 
Es soll für Montenegro volle und gänzliche Freiheit der Schiffahrt auf der 
Bojans bestehen. Befestigungen dürfen am Laufe dieses Flusses nicht angelegt 
werden, mit Ausnahme der für die örtliche Vertheidigung des Platzes Soutari 
etwa nothwendigen, welche sich nicht weiter als in einer Entfernung von sechs 
Kilometer von dieser Stadt ausdehnen dürfen. 
Montenegro darf weder Kriegsschiffe besitzen, noch eine Kriegsflagge führen. 
Der Hafen von Antivari und alle zu Montenegro gehörigen Gewässer sollen 
den Kriegsschiffen aller Nationen verschlossen bleiben. 
Die zwischen dem See und dem Küstenlande auf dem montenegrinischen 
Gebiete belegenen Befestigungen sollen geschleift werden, und es dürfen neue 
in diesem Bezirke nicht errichtet werden. 
Die See- und Gesundheitspolizei wird sowohl in Antivari als auch längs 
der Küste Montenegros von Oesterreich-Ungarn vermittelst leichter Küsten- 
wachtschiffe ausgeübt werden. 
Montenegro hat die in Dalmatien in Kraft befindliche See-Gesetzgebung 
anzunehmen. Oesterreich-Ungarn verpflichtet sich seinerseits, der montenegri- 
nischen Handelsflagge seinen konsularischen Schutz zu gewähren. 
Montenegro muß sich mit Oesterreich-Ungarn über das Recht verständigen, 
durch das neue montenegrinische Gebiet hindurch eine Strasse und eine Eisen- 
bahn anzulegen und zu unterhalten. . 
Es wird vollständige Freiheit des Verkehrs auf diesen Strassen zugesichert. 
Art. 30. Muselmänner oder Andere, welche Grundeigenthum in den zu 
Montenegro geschlagenen Gebieten besitzen und ihren Aufenthalt ausserhalb 
des Fürstenthums zu nehmen wünschen, können ihr unbewegliches Eigenthum 
behalten, indem sie dasselbe verpachten oder durch Dritte verwalten lassen. 
Gegen Niemand darf eine Enteignung stattfinden, ausser im gesetzlichen 
Wege aus Gründen des öffentlichen Wohls und gegen eine vorgängige Ent- 
schädigung. 
Eine türkisch-montenegrinische Kommission hat innerhalb einer Frist von 
drei Jahren alle Angelegenheiten zu regeln, welche Bezug haben auf die Art der 
Veräusserung, der Benutzung und des Gebrauches der Staatsgüter und frommen 
Stiftungen (Vakufs) für Rechnung der Hohen Pforte, desgleichen die Fragen, 
welche die etwa hierbei berührten Interessen von Privaten betreffen sollten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.