Vertrag zwischen Deutschland usw. und der Türkei vom 13. Juli 1878. 397
wegzuschaffen, als auch um das Inventar derjenigen Geräthschaften und sonstigen
Gegenstände, welche nicht sogleich entfernt werden können, aufzunehmen.
Art. 42. Da Serbien einen Theil der öffentlichen ottomanischen Schuld
für die neuen Gebiete, welche ihm durch den gegenwärtigen Vertrag zugetheilt
worden sind, zu tragen hat, so werden die Vertreter zu Konstantinopel den ent-
sprechenden Betrag im Einverständnis mit der Hohen Pforte auf einer billigen
Grundlage festsetzen.
Art. 43. Die Hohen vertragschliessenden Theile erkennen die Unabhängig-
keit Rumäniens an, indem sie dieselbe an die in den beiden folgenden Artikeln
aufgeführten Bedingungen knüpfen.
Art. 44. In Rumänien darf der Unterschied des religiösen Glaubens und
der Bekenntnisse Niemandem gegenüber geltend gemacht werden als ein Grund
der Ausschliessung oder der Unfähigkeit bezüglich des Genusses der bürgerlichen
und politischen hte, der Zulassung zu Öffentlichen Diensten, Aemtern und
Ehren oder der Ausübung der verschiedenen Berufs- und Gewerbszweige, an
welchem Orte es auch sei.
Die Freiheit und die öffentliche Ausübung aller Kulte werden allen An-
gehörigen des Rumänischen Staates sowie den Ausländern zugesichert, und es
darf weder der hierarchischen Organisation der verschiedenen Religionsgemein-
schaften noch den Beziehungen derselben zu ihren geistlichen Oberen ein Hinder-
niss entgegengestellt werden.
Die Angehörigen aller Mächte, die Handeltreibenden sowohl als die übrigen,
sollen in Rumänien ohne Unterschied der Religion auf dem Fusse vollkommener
Gleichstellung behandelt werden.
Art. 45. Das Fürstenthum Rumänien tritt an Se. Majestät den Kaiser von
Russland denjenigen Theil des in Folge des Pariser Vertrages von 18656 von Russ-
land losgelösten Gebietes von Bessarabien wieder ab, welcher im Westen durch den
Thalweg des Pruths, im Süden durch den Thalweg des Kilia-Armes und die Mün-
dung von Stary-Stambul begrenzt wird.
Art. 46. Die das Donau-Delta bildenden Inseln sowie die Schlangeninsel,
das Sandjak von Tultscha, welches die Bezirke (Cazas) von Kilia, Sulina Mah-
mudie, Isaktscha, Tultscha, Matschin, Babadagh, Hirsovo, Kustendje, Medjidie
umfasst, werden mit Rumänien vereinigt. Das Fürstenthum erhält ausserdem
das im Süden der Dobrutscha belegene Gebiet bis zu einer Linie, welche ihren
Ausgangspunkt im Osten von Silistria nimmt und am Schwarzen Meere im Süden
von Mangalia endet.
Der Grenzzug wird an Ort und Stelle durch die für die Abgrenzung Bul-
gariens eingesetzte europäische Kommission festgestellt werden.
‘Art. 47. Die Frage der Theilung des Stromgebiets und der Fischerei wird
der Entscheidung der europäischen Donau-Kommission unterworfen werden.
Art. 48. Kein Durchgangszoll darf in Rumänien von den Waaren, welche
durch das Fürstenthum hindurchgehen, erhoben werden.
Art. 49. Von Seiten Rumäniens können Abkommen getroffen werden, um
die Privilegien und Befugnisse der Konsuln bezüglich der Schut ewährung in
dem Fürstenthume zu regeln. Die bestehenden Rechte sollen in Kraft bleiben,
so lange sie nicht im gemeinsamen Einverständniss zwischen dem Fürstenthum
und den dazu berufenen Betheiligten abgeändert werden.
Art. 50. Bis zu dem Abschlusse eines die Privilegien und Befugnisse der
Konsuln reg.ölnden Vertrages zwischen der Türkei und Rumänien sollen die in
dem Öttomanischen Reich reisenden oder sich aufhaltenden rumänischen Unter-
thanen und die in Rumänien reisenden oder sich aufhaltenden ottomanischen
Unterthanen die Rechte geniessen, welche den Unterthanen der anderen euro-
päischen Mächte verbürgt sind.
Art. 5l. Was die Unternehmungen von öffentlichen und anderen gleich-
artigen Arbeiten anbetrifft, so tritt Rumänien für das ganze ihm abgetretene Ge-
biet an Stelle der Hohen Pforte in deren Rechte und Pflichten ein.
Art. 52. Um die Sicherheiten zu verstärken, welche für die als im euro-
äischen Interesse liegend anerkannte Freiheit der Schiffahrt auf der Donau
tellt sind, bestimmen die Hohen vertragschliessenden Theile, dass alle Festungen