Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

402 General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 18885. 
Artikeln 108 bis 116 der Schlussakte des Wiener Kongresses enthaltenen 
Grundsätze ausdehnt; 
6. eine Erklärung, welche in die internationalen Beziehungen einheitliche 
Regeln für zukünftige Besitzergreifungen an den Küsten des afrikanischen 
Festlandes einführt; 
und, von der Ansicht ausgehend, dass diese verschiedenen Dokumente nützlicher- 
weise in einer einzigen Urkunde miteinander zu verbinden seien, dieselben zu 
einer aus folgenden Artikeln bestehenden Generalakte vereinigt haben. 
Kapitel I. Erklärung, betreffend die Freiheit des Handels in dem Becken des Kongo, 
einen Mün dungen und den angrenzenden Ländern, nebst einigen damit zusammen- 
hängenden Bestimmungen. 
Art.1. Der Handel aller Nationen soll vollständige Freiheit geniessen: 
1. In allen Gebieten, welche das Becken des Kongo und seiner Nebenflüsse 
bilden. Dieses Becken wird begrenzt durch die Höhenzüge der daran 
grenzenden Becken, nämlich insbesondere die Becken des Niari, des 
Ogowe, des Schari und des Nils im Norden, durch die östliche Wasser- 
scheide des Zuflüsse des Tanganyka-Sees im Osten, durch die Höhen- 
züge de ken des Zambese und des Loge im Süden. Es umfasst dem- 
nach alle Gebiete, welche von dem Kongo und seinen Nebenflüssen durch- 
strömt werden, einschliesslich des Tanganyka-Sees und seiner östlichen 
Zuflüsse. . 
2. In dem Seegebiete, welches sich an dem Atlantischen Ocean von dem 
unter 2° 30’ südlicher Breite belegenen Breitengrade bis zu der Mündung 
des Loge erstreckt. 
Die nördliche Grenze folgt dem unter 2° 30° belegenen Breiten- 
grade von der Küste bis zu dem Punkte, wo er mit dem geographischen 
Becken des Kongo zusammentrifft, ohne indess das Becken des Ogowe, 
auf welchen die Bestimmungen des gegenwärtigen Aktes keine Anwendung 
finden, zu berühren. 
Die südliche Grenze folgt dem Laufe des Loge bis zu der Quelle 
dieses Flusses und wendet sich von dort nach Osten bis zur Vereinigung 
mit dem geographischen Becken des Kongo. 
3. In dem Gebiete, welches sich östlich von dem Kongobecken in seinen 
oben beschriebenen Grenzen bis zu dem Indischen Ocean erstreckt, von 
‚ dem fünften Grade nördlicher Breite bis zu der Mündung des Zambese 
im Süden; von letzterem Punkte aus folgt die Grenzlinie dem Zambese 
bis fünf Meilen aufwärts von der Mündung des Schire und findet ihre 
Fortsetzung in der Wasserscheide zwischen den Zuflüssen des Nyassa- 
Sees und den Nebenflüssen des Zambese, um endlich die Wasserscheide- 
linie zwischen dem Zambese und Kongo zu erreichen. 
Man ist ausdrücklich darüber einig, dass bei Ausdehnung des Grund- 
satzes der Handelsfreiheit auf dieses östliche Gebiet die auf der Konferenz 
vertretenen Mächte sich nur für sich selbst verpflichten, und dass dieser 
Grundsatz auf Gebiete, welche zur Zeit irgend einem unabhängigen 
und souveränen Staate gehören, nur insoweit Anwendung findet, als 
der letztere seine Zustimmung ertheilt. Die Mächte beschliessen, ihre 
guten Dienste bei den an der afrikanischen Küste des Indischen Oceans 
bestehenden „Regierungen einzulegen, um die fragliche Zustimmung 
zu erhalten und für alle Fälle der Durchfuhr aller Nationen die günstigsten 
Bedingungen zu sichern. 
Art.2. Alle Flaggen, ohne Unterschied der Nationalität, haben freien 
Zutritt zu der gesammten Küste der oben aufgeführten Gebiete, zu den Flüssen, 
die daselbst in das Meer einmünden, zu allen Gewässern des Kongo und seiner 
Nebenflüsse, einschliesslich der Seen, zu allen Häfen an diesen Gewässern, sowie 
zu allen Kanälen, welche etwa in Zukunft zu dem Zweck angelegt werden, um 
die Wasserstrassen oder Seen innerhalb der in dem Artikel 1 beschriebenen Ge- 
biete zu verbinden. Sie dürfen jede Art von Beförderung unternehmen und Küsten-
	        
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