408 General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
Es bleibt späterer Entcheidung der Mächte vorbehalten, ob und unter
welchen Bedingungen eine gesundheitliche Kontrole über die Schiffe auch im
Gebiete der eigentlichen Stromschiffahrt auszuüben ist.
Art.25. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Schiffahrtsakte sollen in
Kriegszeiten in Kraft bleiben. Demgemäss soll auf dem Kongo, seinen Verzwei-
gungen, Nebenflüssen und Mündungen, sowie auf den, letzteren gegenüberliegenden
Theilen des Küstenmeeres die Schiffahrt aller Nationen, neutraler wie kriegfüh-
render, zu jeder Zeit für den Gebrauch des Handels frei sein.
Der Handel soll gleichfalls, ungeachtet des Kriegszustandes, frei bleiben
auf den in den Artikeln 15 und 16 erwähnten Strassen, Eisenbahnen, Seen und
Kanälen.
Dieser Grundsatz erleidet eine Ausnahme nur bezüglich der Beförderung von
Gegenständen, welche für einen Kriegführenden bestimmt und nach dem Völker-
recht als Kriegskontrebande anzusehen sind.
Alle in Ausführung der gegenwärtigen Akte geschaffenen Werke und Ein-
richtungen, namentlich die Hebestellen und ihre Kassen, sowie die bei diesen
Einrichtungen dauernd angestellten Personen sollen den Gesetzen der Neutralität
unterstellt sein und demgemäss von den Kriegführenden geachtet und geschützt
werden.
Kapitel V. Niger-Schiffabrtsakte.
Art.26. Die Schiffahrt auf dem Niger, ohne Ausnahme irgend einer der
Verzweigungen oder Ausläufe dieses Flusses, soll für die Kauffahrteischiffe aller
Nationen, mögen sie mit Ladung oder Ballast fahren, vollkommen frei sein und
bleiben, sowohl bezüglich der Beförderung von Waaren wie von Reisenden. Sie
hat sich zu richten nach den Bestimmungen der gegenwärtigen Schiffahrtsakte
und den in Ausführung derselben zu erlassenden Vorschriften.
Bei Ausübung dieser Schiffahrt sollen die Angehörigen und Flaggen aller
Nationen in jeder Hinsicht auf dem Fusse vollkommener Gleichheit behandelt
werden, sowohl für die direkte Schiffahrt vom offenen Meere nach den inneren
Häfen des Niger und umgekehrt, als für die grosse und kleine Küstenschiffahrt
und für die Kahnschiffahrt auf dem ganzen Laufe des Flusses.
Demgemäss sol auf dem ganzen Laufe und an den Mündungen des Niger
keinerlei Unterschied zwischen den Angehörigen der Uferstaaten und der Nicht-
uferstaaten gemacht und keine ausschliessliche Schiffahrtsvergünstigung weder
en irgend welche Gesellschaften oder Körperschaften, noch an Privatpersonen
verliehen werden,
Diese Bestimmungen werden von den Signatärmächten, als künftig einen
Bestandtheil des internationalen öffentlichen Rechts bildend, anerkannt.
Art.27. Die Schiffahrt auf dem Niger soll keinerlei Beschränkung oder
Abgabe unterliegen, welche sich einzig und allein auf die Thatsache der Schiffahrt
gründet.
Dieselbe soll keinerlei Stations-, Stapel-, Niederlage-, Umschlags- oder Auf-
enthaltsverpflichtung unterworfen sein.
In der ganzen Ausdehnung des Niger sind die den Strom passirenden Schiffe
und Waaren, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft oder Bestimmung, von jeder
Art Durchgangszoli befreit.
Es soll keinerlei See- oder Flussabgabe erhoben werden, welche sich einzi
und allein auf die Thatsache der Schiffahrt gründet, noch auch irgend ein Zo
von Weaaren, die sich an Bord der Schiffe befinden. Vielmehr sollen nur solche
Gebühren oder Abgaben zur Erhebung gelangen, die den Karakter eines Entgeltes
für der Schiffahrt selbst geleistete Dienste tragen. Die Tarife für diese Gebühren
oder Abgaben sollen keinerlei differentielle Behandlung enthalten. °
Art.28. Die Nebenflüsse des Niger sollen in jeder Hinsicht denselben Gesetzen
wie der Strom selbst unterworfen sein.
Art.29. Strassen, Eisenbahnen oder Seitenkanäle, welche zu dem beson-
deren Zweck erbaut werden, um der Nichtschiffbarkeit oder den Mängeln der
Wasserstrasse auf gewissen Strecken des Niger, seiner Nebenflüsse, Verzweigungen