Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Konsularvertrag zwischen Deutschland u. Bulgarien. Vom 29. Sept. 1911. 417 
auszunehmen, vorausgesetzt, daB eine solche Ausnahme jeder dritten Macht gegen- 
über gleichmäßig Anwendung findet, . 
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten brauchen 
nicht Angehörige des Teiles zu sein, der sie ernannt hat. Soweit sie diesem Teile 
nicht angehören, ist vor der Ernennung das Einverständnis des anderen Teiles 
auf diplomatischem Wege einzuholen. 
Art.2. Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten 
können ihre Amtsbefugnisse in dem Lande ihres Amtssitzes ausüben, sobald sie 
in den dort üblichen Formen zugelassen worden sind 
Ihre Zulassung soll auf Grund ihrer Bestallung unverzüglich und kostenfrei 
erfolgen. Bei Vorlegung der Bestallung ist ihr Amtsbezirk zu ichnen; etwaige 
spätere Veränderungen des Amtsbezirkes sind gleichfalls mitzuteilen. 
Erachtet ein Teil in einem einzelnen Falle die Zulassung nicht für ı 
oder die Zurücknahme der Zulassung für erforderlich, so hat er die Gründe dem 
anderen Teile, und zwar bei der Zurücknahme vorher, anzugeben. 
Art. 3. Im Falle des Todes, der Verhinderung oder der Abwesenheit der Ge- 
neralkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln oder Konsularagenten sollen deren Attach&s, 
Dolmetscher, Kanzler oder Sekretäre befugt sein, zeitweilig die Konsul häfte 
wahrzunebmen, vors daß ihre amtliche Eigenschaft vorher zur Kenntnis 
der zuständigen Ortsbehörde gebracht worden ist. 
Zweiter Abschnitt. 
Vorreohte und Befreiungen der Konsularbeamten. 
Art.4. Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizrekonsuln und Konsularagenten 
können an dem Konsulatsgebäude das Wappen des von ihnen vertretenen Teiles 
mit einer ihr Amt bezeichnenden Inschrift anbringen. Auch dürfen sie die Flagge 
dieses Teiles auf dem Konsulatsgebäude und ihrem Wohnhause sowie auf dem von 
ihnen bei dienstlichen Fahrten benutzten Boote aufziehen. 
Den Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln sind die ihrer amtlichen 
Stellung nach örtlichem Gebrauche zukommenden Ehren zu erweisen; dies gilt 
insbesondere, wenn sie im Auftrage der Regierung des von ihnen vertretenen 
Teilce oder auf Einladung der Ortsbehörde an einer amtlichen Feierlichkeit teil- 
nehmen, 
Art.5. Die Konsulararchive sollen jederzeit unverletzlich sein; die Landes- 
behörden dürfen unter keinem Vorwande die zu dem Archive gehörenden Papiere 
einsehen oder mit Beschlag belegen. Die Dienstpapiero müssen von den Privat- 
papieren des Beamten gesondert aufbewahrt werden. 
Die Amtsräume und Wohnungen der Generalkonsuln, Konsuln und Vize- 
konsuln, die Berufsbeamte sind und dem Teile angehören, der sie ernannt hat, 
sollen jederzeit unverletzlich sein. Die Ortsbehörden dürfen, soweit es sich nicht 
um die Verfolgung wegen einer mit dem Tode oder mit Zuchthaus bedrohten Straf- 
tat handelt, unter keinen Umständen dort eindringen, auch in keinem Falle die 
dort aufbewahrten Dienstpapiere durchsuchen oder in Beschlag nehmen, 
Die Amtsräume und Wohnungen der Konsülarbeamten dürfen niemals als 
Asyl dienen. | 
Art. 6. Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekunsuln sowie deren Attach&e, 
Dolmetscher, Kanzler, Sekretäre und Kanzleiangestellte, die Berufsbeamte sind 
und dem Teile angehören, der sie ernannt hat, sollen im Gebiete des anderen Teiles 
Befreiung von der Militäreinquartierung und allen anderen Militärlasten genießen. 
Ferner sollen sie, sofern sie außerhalb ihres Amtes keine Erwerbstätigkeit 
ausüben, von allen direkten Personal-, Mobiliar- und Luxusstevern befreit: sein, 
mögen solche vom Staate oder von anderen Verbänden des öffentlichen Rechtes 
erhoben werden. 
Die im Absatz 1 vorgesehenen Befreiungen eıstrecken sich nicht auf die 
den Konsularbeamten im de ihres Amtssitzes gehörenden Grundstücke, es 
sei denn, daß die darauf befindlichen Gebäudo zu amtlichen Zwecken dienen oder 
von den Beamten selbst bewohnt werden. 
v. Liszt, Völkerrecht. 11. Aufl. 27
	        
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