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Konsularvertrag zwischen Deutschland u. Bulgarien. Vom 29. Sept. 1911. 417
auszunehmen, vorausgesetzt, daB eine solche Ausnahme jeder dritten Macht gegen-
über gleichmäßig Anwendung findet, .
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten brauchen
nicht Angehörige des Teiles zu sein, der sie ernannt hat. Soweit sie diesem Teile
nicht angehören, ist vor der Ernennung das Einverständnis des anderen Teiles
auf diplomatischem Wege einzuholen.
Art.2. Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten
können ihre Amtsbefugnisse in dem Lande ihres Amtssitzes ausüben, sobald sie
in den dort üblichen Formen zugelassen worden sind
Ihre Zulassung soll auf Grund ihrer Bestallung unverzüglich und kostenfrei
erfolgen. Bei Vorlegung der Bestallung ist ihr Amtsbezirk zu ichnen; etwaige
spätere Veränderungen des Amtsbezirkes sind gleichfalls mitzuteilen.
Erachtet ein Teil in einem einzelnen Falle die Zulassung nicht für ı
oder die Zurücknahme der Zulassung für erforderlich, so hat er die Gründe dem
anderen Teile, und zwar bei der Zurücknahme vorher, anzugeben.
Art. 3. Im Falle des Todes, der Verhinderung oder der Abwesenheit der Ge-
neralkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln oder Konsularagenten sollen deren Attach&s,
Dolmetscher, Kanzler oder Sekretäre befugt sein, zeitweilig die Konsul häfte
wahrzunebmen, vors daß ihre amtliche Eigenschaft vorher zur Kenntnis
der zuständigen Ortsbehörde gebracht worden ist.
Zweiter Abschnitt.
Vorreohte und Befreiungen der Konsularbeamten.
Art.4. Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizrekonsuln und Konsularagenten
können an dem Konsulatsgebäude das Wappen des von ihnen vertretenen Teiles
mit einer ihr Amt bezeichnenden Inschrift anbringen. Auch dürfen sie die Flagge
dieses Teiles auf dem Konsulatsgebäude und ihrem Wohnhause sowie auf dem von
ihnen bei dienstlichen Fahrten benutzten Boote aufziehen.
Den Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln sind die ihrer amtlichen
Stellung nach örtlichem Gebrauche zukommenden Ehren zu erweisen; dies gilt
insbesondere, wenn sie im Auftrage der Regierung des von ihnen vertretenen
Teilce oder auf Einladung der Ortsbehörde an einer amtlichen Feierlichkeit teil-
nehmen,
Art.5. Die Konsulararchive sollen jederzeit unverletzlich sein; die Landes-
behörden dürfen unter keinem Vorwande die zu dem Archive gehörenden Papiere
einsehen oder mit Beschlag belegen. Die Dienstpapiero müssen von den Privat-
papieren des Beamten gesondert aufbewahrt werden.
Die Amtsräume und Wohnungen der Generalkonsuln, Konsuln und Vize-
konsuln, die Berufsbeamte sind und dem Teile angehören, der sie ernannt hat,
sollen jederzeit unverletzlich sein. Die Ortsbehörden dürfen, soweit es sich nicht
um die Verfolgung wegen einer mit dem Tode oder mit Zuchthaus bedrohten Straf-
tat handelt, unter keinen Umständen dort eindringen, auch in keinem Falle die
dort aufbewahrten Dienstpapiere durchsuchen oder in Beschlag nehmen,
Die Amtsräume und Wohnungen der Konsülarbeamten dürfen niemals als
Asyl dienen. |
Art. 6. Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekunsuln sowie deren Attach&e,
Dolmetscher, Kanzler, Sekretäre und Kanzleiangestellte, die Berufsbeamte sind
und dem Teile angehören, der sie ernannt hat, sollen im Gebiete des anderen Teiles
Befreiung von der Militäreinquartierung und allen anderen Militärlasten genießen.
Ferner sollen sie, sofern sie außerhalb ihres Amtes keine Erwerbstätigkeit
ausüben, von allen direkten Personal-, Mobiliar- und Luxusstevern befreit: sein,
mögen solche vom Staate oder von anderen Verbänden des öffentlichen Rechtes
erhoben werden.
Die im Absatz 1 vorgesehenen Befreiungen eıstrecken sich nicht auf die
den Konsularbeamten im de ihres Amtssitzes gehörenden Grundstücke, es
sei denn, daß die darauf befindlichen Gebäudo zu amtlichen Zwecken dienen oder
von den Beamten selbst bewohnt werden.
v. Liszt, Völkerrecht. 11. Aufl. 27