418 Konsularvertrag zwischen Deutschland u. Bulgarien. Vom 29. Sept. 1911.
Art. 7. Die Bestimmungen dee Artikel 6 Abs. ], 3 finden auch auf General-
konsuln, Konsuln und Vizekonsuln, die nicht Berufsbeamte sind, Anwendung,
sofern sie dem Teile angehören, welcher sie ernannt hat.
Art. 8. Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten sind
in Ansehung ihrer amtlichen Tätigkeit der Gerichtebarkeit des Landes ihres Amts-
sitzes nicht unterworfen.
Art. 9. Gegen Konsularbeamte darf die Personalhaft in Zivil- oder Handels-
sachen weder als Mittel der Zwangsvollstreckung noch als Sicherungsmaßregel
angewendet werden.
Gehört ein Konsularbeamter dem Teile an, der ihn ernannt hat, so darf er
nicht in Untersuchungshaft genommen werden, soweit es sich nicht um die Ver-
fol wegen einer Straftat der im Artikel 5 Abs. 2 bezeichneten Art handelt.
Wird ein Konsularbeamter verhaftet oder sonst zur Untersuchung gezogen,
es soll die Gesandtschaft seines Landes hiervon sofort durch die Regierung des an-
deren Teiles benachrichtigt werden.
Art. 10. Die Konsularbeamten sind verbunden, vor Gericht Zeugnis abzulogen,
wenn die Landesgerichte' solches für erforderlich halten und mittels amtlichen
Schreibens darum nachsuchen.
Gehört der Beamte dem Teile an, der ihn ernannt hat, so soll im Fall seiner
Behinderung durch Dienstgeschäfte oder Krankheit die Gerichtsbehörde sich
in seine Wohnung begeben, um ihn mündlich zu vernehmen, vder sein schriftliches
Zeugnis in der dem Landesrecht entsprechenden Form verlangen. Der Beamte
hat dem Verlangen in der ihm bezeichneten Frist zu entsprechen und der Behörde
seine Aussage schriftlich mit seiner Unterschrift und seinem Amtssiegel versehen
zuzustellen.
Art. 11. Stirbt ein Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul oder Konsularagent,
ohne einen berufenen Vertreter zurückzulassen, so soll die Ortsbehörde unverzüg-
lich in Gegenwart des konsularischen Vertreters einer befreundeten Macht und
zweier Staatsangehörigen des Teiles, der den verstorbenen Beamten ernannt hat,
zur Siegelung des Archivs schreiten.
Das Protokoll über diese Maßnahme soll in doppelter Ausferti hergestellt
und ein Exemplar soll dem nächsten konsularischen Vertreter des Teiles, der den
verstorbenen Beamten ernannt hat, zugestellt werden.
Bei der Entsiegelung zum Zwecke der Übergabe der Archive an den neuen
Konsularbeamten ist ebenso wie bei der Siegelung zu verfahren.
Art. 12. Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich, den Konsular-
beamten des anderen Teiles unter der Bedingung der Gegenseitigkeit außerdem
alle Vorrechte und Befreiungen zu gewähren, die er einer dritten ht für deren
Konsularbeamte gleicher Art und gleichen Ranges zugestanden hat oder zugestehen
wird. "
Art. 13. Die Vertreter der Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Kon-
sularagenten sollen während ihrer zeitweiligen Amteführung die mit dem Amte ver-
bundenen Vorrechte und Befreiungen genießen.
Dritter Abschnitt.
Konsularische Amtsbefugnisse.
Art. 14. Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten
sind berufen, die Rechte und Interessen der Angehörigen ihres Landes wahrzu-
nehmen, insbesondere deren Handel und Schiffahrt zu schützen und zu fördern.
Sie können in Ausübung der ihnen erteilten Amtsbefugnisse sich an die Ge-
richts- und Verwaltungsbehörden in ihrem Amtsbezirke wenden, auch bei diesen
gegen eine Verletzung des Völkerrechts oder der zwischen den beiden Teilen be-
stehenden Verträge und Vereinbarungen Einspruch erheben. Werden ihre Vor-
stellungen von den Behörden nicht berücksichtigt, so können sie sich in Ermange-
lung eines diplomatischen Vertreters selbst an die Regierung wenden, von der sie
die Zulassung erhalten haben.
Art. 15. Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten
sollen, soweit sie nach den Vorschriften ihres Landes dazu befugt sind, das Recht