426 Auslieferungsvertrag zwischen Deutschland u. Türkei. Vom 11. Jan. 1917.
Die beizubringenden Schriftetücke sind in der durch die Gesetze des ersuchen-
den Teiles vo hriebenen Form auszufertigen. Sie müssen, vorbehaltlich
anderweitiger Übereinkunft, diplomatisch beglaubigt und von einer diplomatisch
oder durch einen voreidigten Übersetzer des ersuchten Teiles beglaubigten Über-
setzung in die Sprache dieses Teiles begleitet sein.
Art. 6. Nach Stellung des Auslieferungsantrags sind, sofern die Auslieferung
nicht von vornherein unstatthaft erscheint, die zur Siche erforderlichen MaßB-
nahmen unverzüglich zu treffen. Der Festgenommene ist bis zur Entscheidung
über den Antrag und bei Bewilligung der Auslieferung bis zu deren Vollziehung
festzuhalten, sofern der Antrag nicht auf diplomatischem Wege zurückgenommen
wird
. Bedarf es zur Ermittelung einer festzunehmenden Person der Beschlag-
nahme von Postsendungen oder Telegrammen oder einer Auskunft über ihre Be-
förderung oder ihren Inhalt, so sind die nach den Gesetzen des ersuchten Teiles
hierzu erforderlichen Maßnahmen von Amts wegen zu treffen.
Art. 7. Die Person, deren Auslieferung beantragt werden soll, ist vor Stell
des Auslieferungsantrags vorläufig festzunehmen, wenn solches beantragt wi
und die Auslieferung nicht von vornherein unstatthaft erscheint. Der Antrag
auf vorläufige Festnahme ist auf diplomatischem Wege zu stellen oder durch den
örtlich zuständigen Konsul des ersuchenden Teiles unmittelbar bei der für die Fest-
nahme zuständigen Behörde des anderen Teiles. Die Bestimmung des Artikel
Abs. 2 findet Anwendung. '
Vorläufig festzunehmen ist auch eine Person, die auf Antrag eıner zustän-
digen Behörde des einen Teiles in dem Fahndungsblatte des anderen Teiles nach
Maßgabe der hierüber getroffenen Vereinbarungen ausgeschrieben worden ist und
in dem Gebiet dieses Teiles ermittelt wird. Von der vorläufigen Festnahme, die
auf Grund einer Ausschreibung im Fahndungsblatte stattgefunden hat, ist der
Behörde, welche die Ausschreibung angeordnet hat, unverzüglich Mitteilung zu
machen.
Der vorläufig Festgenommene ist freizulassen, wenn der Auslieferungs-
antrag nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten gestellt ist, die mit dem Ab-
lauf des Tages der Festnahme beginnt. Die Frist beträgt sechs Wochen, wenn ge-
mäß dem Vorbehalt im Artikel 5 Abs. 3 vereinbart wird, daß von Beibri
einer Übersetzung abzusehen ist. Im Falle des Abs. 2 dieses Artikels läuft die Frist
erst von dem Tage ab, an dem die Behörde, welche die Ausschreibung beantragt,
von der vorläufigen Festnahme Kenntnis erhalten hat.
Art. 8. Der Auslieferungsantrag kann abgelehnt werden:
1. wenn die Tat nicht auch nach den Gesetzen des ersuchten Teiles als
eines derim Artikel2 bezeichneten Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist;
2. wenn der nach den Gesetzen des ersuchten Teiles zur Verfolgung der
Handlung erforderliche Antrag des Berechtigten nicht gestellt worden ist;
3. wenn die Handlung im Gebiet eines dritten Staates begangen und nach
den Gesetzen des ersuchten Teiles wegen einer solchen im Ausland be-
gangenen Handlung die Verfolgung nicht zulässig ist;
4. wenn die strafbare Handlung oder die erkannte Strafe bei Stellung des
Auslieferungsantrags nach den Gesetzen des ersuchten Teiles als verjährt
anzusehen ist.
Genügen die Angaben in den beigebrachten Schriftstücken nicht, um eine
Beurteilung nach den Gesetzen des ersuchten Teiles zu gestatten, so sind sie auf
Verlangen entsprechend zu ergänzen.
Art.9. Die Auslieferung kann verweigert werden, wenn die Straftat im Ge-
biete des ersuchten Teiles begangen ist.
Sie kann ferner verweigert werden, solange bei Behörden des ersuchten
Teiles wegen derselben Straftat ein Strafverfahren anhängig ist.
Die Auslieferung findet nicht ‘statt, wenn in einem solchen Verfahren der
Beschuldigte außer Verfolgung gesetzt istoderdas Verfahren durch ein rechtskräftiges
Urteil abgeschlossen worden ist,