Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

426 Auslieferungsvertrag zwischen Deutschland u. Türkei. Vom 11. Jan. 1917. 
Die beizubringenden Schriftetücke sind in der durch die Gesetze des ersuchen- 
den Teiles vo hriebenen Form auszufertigen. Sie müssen, vorbehaltlich 
anderweitiger Übereinkunft, diplomatisch beglaubigt und von einer diplomatisch 
oder durch einen voreidigten Übersetzer des ersuchten Teiles beglaubigten Über- 
setzung in die Sprache dieses Teiles begleitet sein. 
Art. 6. Nach Stellung des Auslieferungsantrags sind, sofern die Auslieferung 
nicht von vornherein unstatthaft erscheint, die zur Siche erforderlichen MaßB- 
nahmen unverzüglich zu treffen. Der Festgenommene ist bis zur Entscheidung 
über den Antrag und bei Bewilligung der Auslieferung bis zu deren Vollziehung 
festzuhalten, sofern der Antrag nicht auf diplomatischem Wege zurückgenommen 
wird 
. Bedarf es zur Ermittelung einer festzunehmenden Person der Beschlag- 
nahme von Postsendungen oder Telegrammen oder einer Auskunft über ihre Be- 
förderung oder ihren Inhalt, so sind die nach den Gesetzen des ersuchten Teiles 
hierzu erforderlichen Maßnahmen von Amts wegen zu treffen. 
Art. 7. Die Person, deren Auslieferung beantragt werden soll, ist vor Stell 
des Auslieferungsantrags vorläufig festzunehmen, wenn solches beantragt wi 
und die Auslieferung nicht von vornherein unstatthaft erscheint. Der Antrag 
auf vorläufige Festnahme ist auf diplomatischem Wege zu stellen oder durch den 
örtlich zuständigen Konsul des ersuchenden Teiles unmittelbar bei der für die Fest- 
nahme zuständigen Behörde des anderen Teiles. Die Bestimmung des Artikel 
Abs. 2 findet Anwendung. ' 
Vorläufig festzunehmen ist auch eine Person, die auf Antrag eıner zustän- 
digen Behörde des einen Teiles in dem Fahndungsblatte des anderen Teiles nach 
Maßgabe der hierüber getroffenen Vereinbarungen ausgeschrieben worden ist und 
in dem Gebiet dieses Teiles ermittelt wird. Von der vorläufigen Festnahme, die 
auf Grund einer Ausschreibung im Fahndungsblatte stattgefunden hat, ist der 
Behörde, welche die Ausschreibung angeordnet hat, unverzüglich Mitteilung zu 
machen. 
Der vorläufig Festgenommene ist freizulassen, wenn der Auslieferungs- 
antrag nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten gestellt ist, die mit dem Ab- 
lauf des Tages der Festnahme beginnt. Die Frist beträgt sechs Wochen, wenn ge- 
mäß dem Vorbehalt im Artikel 5 Abs. 3 vereinbart wird, daß von Beibri 
einer Übersetzung abzusehen ist. Im Falle des Abs. 2 dieses Artikels läuft die Frist 
erst von dem Tage ab, an dem die Behörde, welche die Ausschreibung beantragt, 
von der vorläufigen Festnahme Kenntnis erhalten hat. 
Art. 8. Der Auslieferungsantrag kann abgelehnt werden: 
1. wenn die Tat nicht auch nach den Gesetzen des ersuchten Teiles als 
eines derim Artikel2 bezeichneten Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist; 
2. wenn der nach den Gesetzen des ersuchten Teiles zur Verfolgung der 
Handlung erforderliche Antrag des Berechtigten nicht gestellt worden ist; 
3. wenn die Handlung im Gebiet eines dritten Staates begangen und nach 
den Gesetzen des ersuchten Teiles wegen einer solchen im Ausland be- 
gangenen Handlung die Verfolgung nicht zulässig ist; 
4. wenn die strafbare Handlung oder die erkannte Strafe bei Stellung des 
Auslieferungsantrags nach den Gesetzen des ersuchten Teiles als verjährt 
anzusehen ist. 
Genügen die Angaben in den beigebrachten Schriftstücken nicht, um eine 
Beurteilung nach den Gesetzen des ersuchten Teiles zu gestatten, so sind sie auf 
Verlangen entsprechend zu ergänzen. 
Art.9. Die Auslieferung kann verweigert werden, wenn die Straftat im Ge- 
biete des ersuchten Teiles begangen ist. 
Sie kann ferner verweigert werden, solange bei Behörden des ersuchten 
Teiles wegen derselben Straftat ein Strafverfahren anhängig ist. 
Die Auslieferung findet nicht ‘statt, wenn in einem solchen Verfahren der 
Beschuldigte außer Verfolgung gesetzt istoderdas Verfahren durch ein rechtskräftiges 
Urteil abgeschlossen worden ist,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.