Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

Auslieferungsvertrag zwischen Deutschland u. Türkei, Vom 11.Jan. 1917. 429 
‘ diplomatisch oder duroh einen vereidigten Übersetzer des ersuchten Teiles beglau - 
bigten Übersetzung in die Sprache dieses Teiles begleitet sein. 
Besteht kein Anlaß, die Zustellung oder das Ersuchen gemäß Artikel 21 
abzulehnen, so ist es von den Behörden des ersuchten Teiles in den durch dessen 
Gesetze für gleichartige Amtshandlungen in Strafsachen vorgeschriebenen Formen 
und unter Anwendung der gleichen Zwangsmittel zu erledigen. 
Art.23. Soll nicht die Zustellung einer Ladung an Zeugen oder Sachverstän- 
dige, sondern die Ladung selbst nachgesucht werden, so ist der Antrag auf diploma- 
tischem Wege zu stellen. Besteht kein Anlaß, den Antrag gemäß Artikel 21 ab- 
zulehnen, so haben die Behörden des ersuchten Teiles die ung ihrerseits zu 
veranlassen. Sie haben den Geladenen zu befragen, ob er bereit ist, der Ladung 
zu folgen. Erklärt er sich bereit, so können sie ihm auf Antrag einen Vorschuß auf 
die ihm gebührenden Beträge bewilligen. Für die Höhe dieser Beträge sind, soweit 
nicht der ersuchende Teil höhere Beträge bewilligt, die Bestimmungen maßgebend, 
die bei der Behörde gelten, durch welche die Ladung erfolgt. War eine von der. 
ersuchenden Behörde erlassene Ladung dem diplomatischen Antrag beigefügt, 
so ist diese dem Geladenen auszuhändigen und der gezahlte Vorschuß darauf zu 
vermerken. Der ersuchende Teil hat dem anderen Teile den Vorschuß ohne Verzug 
zu erstatten. 
Art. 24. Soll eine in dem Gebiete des einen Teiles in Haft befindliche Person 
den Behörden des anderen Teiles zugeführt werden, damit sie als Zeuge vernommen 
oder anderen Zeugen oder dem Beschuldigten gegenübergestellt wird, oder sollen 
Sachen, die im Gebiete des ersuchten Teiles in Beschlag genommen sind oder sich 
dort sonst in amtlicher Verwahrung befinden, übermittelt werden, um als Be- 
weisstücke zu dienen, 0 ist ein entsprechender Antrag auf diplomatischem Wege 
zu stellen. 
Besteht kein Anlaß, den Antrag gemäß Artikel 21 abzulehnen, stehen auch 
anderweit keine besonderen Bedenken entgegen, so ist dem Ant durch Be- 
förderung der zuzuführenden Personen und der zu übermittelnden Sachen nach dem 
für die rgabe bestimmten Grenzort eines dritten Staates oder dem dafür be- 
stimmten Hafenort des ersuchten Teiles zu entsprechen. 
Der ersuchende Teil hat die ihm zugeführte Person und die ihm übermittelten 
Sachen nach Vornahme der beabsichtigten Amtshandlungen ohne Verzug zurück- 
zuliefern. 
Art.25. Der Zeuge oder Sachverständige, der auf eine durch die Behörden 
des ersuchten Teiles ihm zugestellte oder von ihnen selbst veranlaßte Ladung vor 
den Behörden des ersuchenden Teiles erscheint, sowie der in Haft befindliche Zeuge, 
der diesen Behörden von den Behörden des ersuchten Teiles zugeführt wird, darf, 
gleichviel welchem Staate er angehört, im Gebiete des ersuchenden Teiles in keinem 
alle unter dem Verdachte der Täterschaft, Teilnahme, Hehlerei oder Begünstigung 
hinsichtlich der den Gegenstand der Untersuchung bildenden oder einer anderen 
vorher begangenen Tat strafgerichtlich verfolgt werden; ebensowenig darf er zur 
Vollstreckung eines vor seinem Eintreffen ergangenen Strafurteils oder aus einem 
anderen vorher eingetretenen Rechtsgrund vorgeführt oder in Haft genommen 
werden. 
Art. 26. Die Kosten der Rechtshilfe in Strafsachen werden von dem er- 
suchten Teile getragen, soweit sie in seinem Gebiet entstehen. Dies gilt im Falle 
des Artikel 24 auch für die Kosten der Rückbeförderung der zugeführten Per- 
sonen und der mitgeteilten Sachen. 
Dritter Abschnitt. 
Mitteilung von Verurteilungen. 
Art. 27. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander kostenlos 
von den rechtskräftigen Urteilen Mitteilung zu machen, die von ihren Gerichten 
gegen Angehörige des anderen Teiles wegen strafbarer Handlungen jeder Art mit 
Ausnahme der Übertretungen erlassen sind. Diese Mitteilung erfolgt auf diplo- 
matischem Wege durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Strafurteils
	        
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