I. Konvention (Erledigung internationaler Streitigkeiten) vom 29. Juli 1809. 433
Fait & La Haye le 29 Juillet 1899, en un seul exemplaire qui sera depcs6
au Ministere des Äffaires Fitrangeres, et dont les copies, oertifißes conformes,
seront delivr6es & toutes les Puissances repr&sent6es & la Conference. (Folgen
die Unterschriften.)
I. Konvention.
Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle.
Vom 29. Juli 1899.
Se. Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, Se. Majestät der
Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen u.s. w. und Apostolischer König
von Ungarn, Se. Majestät der König der Belgier, Se. Majestät der Kaiser von
China, Se. Majestät der König von Dänemark, Se. Majestät der König von Spanien
und in Seinem Namen Ihre Majestät die Königin-Regentin des Königreichs, der
Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, der Präsident der Vereinigten
Staaten von Mexiko, der Präsident der Französischen Republik, Ihre Majestät
die Königin des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland, Kaiserin
von Indien, Se. Majestät der König der Hellenen, Se. Majestät der König von
Italien, Se. Majestät der Kaiser von Japan, Se. Königliche Hoheit der Grossherzog
von Luxemburg, Herzog zu Nassau, Se. Hoheit der Fürst von Montenegro, Ihre
Majestät die Königin der Niederlande, Se. Kaiserliche Majestät der Schah von
Persien, Se. Majestät der König von Portugal und Algarvien u.s. w.. Se. Majestät der
König von Rumänien, Se. Majestät der Kaiser aller Reussen, Se. Majestät der König
von Serbien, Se. Majestät der König von Siam, Se. Majestät der König von Schwe-
den und Norwegen, der Schweizerische Bundesrath, Se. Majestät der Kaiser der
Osmanen und Se. Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien,
von dem festen Willen beseelt, zur Aufrechterhaltung allgemeinen Friedens
mitzuwirken,
entschlossen, mit allen ihren Kräften die friedliche Erledigung internationaler
Streitigkeiten zu begünstigen,
in Anerkennung der Solidarität, welche die Glieder der Gemeinschaft der oivi-
lisirten Nationen verbindet,
gewillt, die Herrschaft des Rechtes auszubreiten und das Gefühl der inter-
nationalen Gerechtigkeit zu stärken,
überzeugt, dass die dauernde Einrichtung einer Allen zugänglichen Schieds-
gerichtsbarkeit im Schosse der unabhängigen Mächte wirksam zu diesem Ergeb-
nisse beitragen kann,
in Erwägung der Vortheile einer allgemeinen und regelmässigen Einrichtung
des Schiedsverfahrens,
mit dem Erlauchten Urheber der internationalen Friedenskonferenz der An-
sicht, dass es von Wichtigkeit ist, in einer internationalen Vereinbarung die Grund-
sätze der Billigkeit und des Rechtes festzulegen, auf denen die Sicherheit der
Staaten und die Wohlfahrt der Völker beruhen,
von dem Wunsche geleitet, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu schliessen,
haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Folgen die Namen der Bevollmächtigten),
welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgetheilt und sie ın guter und gc-
höriger „orm befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekon:-
men sind:
Erster Titel. Erhaltung des allgemeinen Friedens.
Art. 1. Um in den Beziehungen zwischen den Staaten die Anrufung der
Gewalt soweit als möglich zu verhüten, erklären sich die Signatarmächte einver-
standen, alle ihre Bemühungen aufwenden zu wollen, um die friedliche Erledigung
der internationalen Streitfragen zu sichern.
Zweiter Titel. Gute Dienste und Vermittelung.
Art. 2. Die Sıgnatarmächte kommen überein, im Falle einer ernsten Meinungs-
verschiedenheit oder eines Streitee, bevor sie zu den Waffen greifen, die guten
v. Liszt, Völkerrecht. 11. Aufl. 28