Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

I. Konvention (Erledigung internationaler Streitigkeiten) vom 29. Juli 1899. 435 
Die zu wahrenden Formen und Fristen werden, soweit sie nicht durch das 
Untersuchungsabkommen festgesetzt sind. durch die Kommission selbst be- 
stimmt. 
Art.11. Die internationalen Untersuch kommissionen werden, sofern 
nicht ein Anderes verabredet ist, in der im Artikel 32 dieses Abkommens bezeich- 
neten Weise gebildet. 
Art.12. Die streitenden Mächte verpflichten sich, der internationalen Unter- 
suchungskommission in dem weitesten Umfange, den sie für möglich halten, 
alle zur vollständigen Kenntniss und genauen Würdigung der in Frage kommenden 
Thatsachen nothwendigen Mittel und Erleichterungen zu gewähren. 
Art.13. Die internationale Untersuchungskommission legt den streitenden 
Mächten ihren von allen Mitgliedern der Kommission unterzeichneten Bericht vor. 
Art.14. Der Bericht der internationalen Untersuchungskommission, der 
sich auf die Feststellung der Thatsachen beschränkt, hat in keiner Weise die Be- 
deutung eines Schiedsspruchs. Er lässt den streitenden Mächten volle Freiheit 
in Ansehung der Folge, die dieser Feststellung zu geben ist. 
Vierter Titel. Internationale Schiedssprechung. 
Erstes Kapitel. Scohledswesen. 
Art. 15. Die internationale Schiedssprechung hat zum Gegenstande die 
Erledigung von Streitigkeiten zwischen den Staaten durch Richter ihrer Wahl 
auf Grund der Achtung vor dem Rechte. 
Art.16. In Rechtsfragen und in erster Linie in Fragen der Ausl oder 
der Anwendung internationaler Vereinbarungen wird die Schiedssprechung von 
den Signatarmächten als das wirksamste und zugleich der Billigkeit am meisten 
entsprechende Mittel anerkannt, um die Streitigkeiten zu erledigen, die nicht 
auf diplomatischem Wege haben beseitigt werden können. 
Art.17. Schiedsabkommen werden für bereite entstandene oder für etwa 
entstehende Streitverhältnisse abgeschlossen. 
Sie können sich auf alle Streitigkeiten oder nur auf Streitigkeiten einer 
bestimmten Art beziehen. 
Art.18. Das Schiedsabkommen schliesst die Verpflichtung in sich, sich 
nach Treu und Glauben dem Schiedsspruche zu unterwer fen. 
Art.19. Unabhängig von den allgemeinen und besonderen Verträgen, die 
schon jetzt den Signatarmächten die Verpfliohtung zur Anrufung der ieds- 
sprechung auferlegen, behalten diese Mächte sich vor, sei es vor der Ratifikation 
es vorliegenden Abkommens oder später, neue allgemeine oder besondere Ueber- 
einkommen abzuschliessen, um die obligatorische Schiedssprechung auf alle 
Fälle auszudehnen, die ihr nach ihrer Ansicht unterworfen werden können. 
Zweites Kapitel, Ständiger Sohledshof 
Art.20. Um die unmittelbare Anrufung der Schiedssprechung für die inter- 
nationalen Streitfragen zu erleichtern, die nicht auf diplomatischem Wege haben 
erledigt werden können, machen sich die Signatarmächte anheischig, einen stän- 
digen Schiedshof einzurichten, der jederzeit zugänglich ist und, unbeschadet 
anderweitiger Abrede der Parteien, nach Massgabe der in diesem Abkommen 
enthaltenen Bestimmungen über das Verfahren thätig wird. 
Art. 21. Der ständige Schiedahof soll für alle Schiedsfälle zuständig sein, 
sofern nicht zwischen den Parteien über die Einsetzung eines besonderen Schieds- 
gerichts Einverständniss besteht. 
Art. 22. Ein im Haag errichtetes internationales Büreau dient dem Schieds- 
hofe für die Büreaugeschäfte. 
Dieses Büreau vermittelt die auf den Zusammentritt des Schiedahofs bezüg- 
lichen Mittheilungen. 
Es hat das Archiv unter seiner Obhut und besorgt alle Verwaltungs- 
geschäfte,. u 
Die Signatarmächte machen sich anheischig, dem internationalen Büreau 
im Haag beglaubigte Abschrift einer jeden zwischen ihnen getroffenen Schieds- 
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