I. Konvention (Erledigung internationaler Streitigkeiten) vom 29. Juli 18899 437
ständigen Schiedshof zu wenden, immer nur als Bethätigung guter Dienste an-
gesehen werden dürien.
Art.28. Ein ständiger Verwaltungsrath, der aus den im Haag beglaubigten
diplomatischen Vertretern der Signatarmächte und dem niederländischen Minister
der auswärtigen Angelegenheiten als Vorsitzenden besteht, soll in dieser Stadt
gebildet werden sobald wie möglich nach der Ratifikation dieses Abkommens
durch mindestens neun Mächte.
Dieser Verwaltungsrath soll damit betraut sein, das internationale Büreau
2 errichten und einzurichten; dieses soll unter seiner Leitung und Aufsicht
bleiben.
Er giebt den Mächten von der Bildung des Schiedshofs Nachricht und trägt
für dessen äussere Einrichtung Sorge.
Er erlässt seine Geschäftsordnung sowie alle sonst nothwendigen allgemeinen
Anordnungen. -
Er entscheidet alle Verwaltungsfragen, die sich etwa in Beziehung auf den
Geschäftsbetrieb des Schiedshofs erheben.
Er hat volle Befugniss, die Beamten und Angestellten des Büreaus zu er-
nennen, ihres Dienstes vorläufig zu entheben oder zu entlassen.
Er setzt die Gehälter und Löhne fest und heaufsichtigt das Kassenwesen.
Die Anwesenheit von fünf Mitgliedern in den ordnungsmässig berufenen
Versammlungen genügt zur gültigen Berathung des Verwaltungsraths. Die Be-
schlussfassung erfolgt nach Stimmenmehrheit.
Der Verwaltungsrath theilt die von ihm genehmigten allgemeinen Anord-
nungen unverzüglich den Signatarmächten mit. Er erstattet ihnen jährlich Be-
richt über die Arbeiten des Schiedshofs, über den Betrieb der Verwaltungsgeschäfte
und über die Ausgaben.
Art.29. Die Kosten des Büreaus werden von den Signatarmächten nach
dem für das internationale Büresu des Weltpostvereins festgestellten Vertheilungs-
massstabe getragen.
Drittes Kapitel. Schiedsverfahren.
Art.30. Um die Entwickelung der Schiedssprechung zu fördern, haben die
Signatarmächte folgende Bestimmungen festgestellt, die auf das Schiedsverfahren
Anwendung finden sollen, soweit nicht die Parteien über andere Bestimmungen
übereingekommen sind. Ä
Art.31l. Die Mächte, welche die Schiedssprechung anrufen, unterzeichnen
eine besondere Urkunde (Schiedsvertrag), worin der Streitgegenstand sowie der
Umfang der Befugnisse der Schiedsrichter klar bestimmt werden. Diese Be-
urkundung schliesst die Verpflichtung der Parteien in sich, sich dem Schieds-
spruche nach Treu und Glauben zu unterwerfen.
Art. 32. Das Schiedsrichteramt kann einem einzigen Schiedsrichter oder
mehreren Schiedsrichtern übertragen werden, die von den Parteien nach ihrem
Belieben ernannt oder von ihnen unter den Mitgliedern des durch dieses Abkommen
errichteten ständigon Schiedshofs gewählt werden.
In Ermangelung einer Bildung des Schiedsgerichts durch unmittelbare
Verständigung der Parteien wird in folgender Weise verfahren:
Jede Partei ernennt zwei Schiedsrichter und diese wählen gemeinschaftlich
einen Obmann.
Bei Stimmengleichheit wird die Wabl des Obmanns einer dritten Macht
anvertraut, über deren Bezeichnung sich die Parteien einigen.
Kommt eine Einigung hierüber nicht zu Stande, so bezeichnet jede Partei
eine andere Macht, und die Wahl des Obmanns erfolgt durch die so bezeichneten
Mächte in Uebereinstimmung. »
Art. 33. Wird ein Souverän oder ein sonstiges Staatsoberhaupt zum Schieds-
richter gewählt, so wird das Schiedsverfahren von ihm geregelt.
Art.31. Der Obmann ist von Rechtswegen Vorsitzender des Schieds-
gerichte.
Gehört dem Schiedsgerichte kein Obmann an, so ernennt es selbst seinen
Vorsitzenden,