Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

438 Schlußakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899. 
Art. 35. Im Falle des Todes, des Rücktritts oder der aus irgend einem 
Grunde stattfindenden Verhinderung eines der Schiedsrichter erfolgt sein Ersatz 
in der für seine Ernennung vorgesehenen Weise. 
Art. 36. Der Sitz des Schiedsgerichte wird von den Parteien bestimmt. In 
Ermangelung einer solchen Bestimmung hat das Gericht seinen Sitz im Haag. 
Abgesehen von dem Falle höherer Gewalt darf der so bestimmte Sitz vom 
Schiedsgerichte nur mit Zustimmung der Parteien verlegt werden. 
Art. 37. Die Parteien haben das Recht, bei dem Schiedsgerichte besondere 
Delegirte oder Agenten zu bestellen mit der Aufgabe, zwischen ihnen und dem 
Schiedsgericht als Mittelspersonen zu dienen. 
Sie sind ausserdem berechtigt, mit der Wahrnehmung ihrer Rechte und 
Interessen vor dem Schiedsgerichte Rechtsbeistände oder Anwälte zu betrauen, 
die zu diesem Zwecke von ihnen bestellt werden. 
Art.38. Das Schiedsgericht entscheidet über die zu wählenden Sprachen, 
deren es sich bedienen wird und deren Gebrauch vor ihm gestattet sein soll. 
Art. 39. Das Schiedsverfahren zerfällt regelmässig in zwei gesonderte Ab- 
schnitte: das Vorverfahren und die Verhandlung. 
Das Vorverfahren besteht in der von den betreffenden Agenten an die Mit- 
glieder des Schiedsgerichte und an die Gegenpartei zu machenden Mittheilung 
aller gedruckten oder geschriebenen Aktenstücke und aller Urkunden, welche 
die in der Sache geltend gemachten Rechtsbehelfe enthalten. Diese Mittheilung 
soll in der Form und innerhalb der Fristen erfolgen, die von dem Schiedsgerichte 
gemäss Artikel 49 bestimmt werden. Ä 
Die Verhandlung besteht in dem mündlichen Vortrage der Rechtebehelfe 
der Parteien vor dem Schiedsgerichte. 
Art.40. Jedes von einer Partei vorgelegte Schriftstück muss der anderen 
Partei mitgetheilt werden. 
Art.4l, Die Verhandlung wird vom Vorsitzenden geleitet. 
Sie erfolgt öffentlich nur, wenn ein Beschluss des Schiedsgerichts mit Zu- 
stimmung der Parteien dahin ergeht. 
Ueber die Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen von Sekretären, 
dıe der Vorsitzende ernennt. Nur dieses Protokoll hat öffentliche Beweiskraft. 
Art.42. Nach dem Schlusse des Vorverfahrens ist das Schiedsgericht befugt, 
alle neuen Aktenstücke oder Urkunden von der Verhandlung auszuschliessen, 
die ihm etwa eine Partei ohne Einwilligung der anderen vorlegen will. 
Art.43. Dem Schiedsgerichte steht es jedoch frei, neue Aktenstücke oder 
Urkunden, auf welche etwa die Agenten oder Rechtsbeistände der Parteien seine 
Aufmerksamkeit lenken, in Betracht zu ziehen. 
In diesem Falle ist das Schiedsgericht befugt, die Vorlegung dieser Akten- 
stücke oder Urkunden zu verlangen, unbeschadet der Verpflichtung, der Gegen- 
partei davon Kenntniss zu geben. 
Art.44. Das Schiedsgericht kann ausserdem von den Agenten der Parteien 
die Vorlegung aller nöthigen Aktenstücke verlangen und alle nöthigen Aufklä- 
en erfordern. Im Falle der Verweigerung nimmt das Schiedsgericht von 
ihr Vermerk. 
Art.45. Die Agenten und die Rechtebeistände der Parteien sind befugt, 
beim Schiedsgerichte mündlich alle Rechtsbehelfe vorzubringen, die sie zur Ver- 
theidigung ihrer Sache für nützlich halten. 
Art. 46. Sie haben das Recht, Einreden sowie einen Zwischenstreit zu er- 
heben. Die Entscheidungen des Schiedsgerichte über diese Punkte sind end- 
gültig und können zu weiteren Erörterungen nicht Anlass geben. 
Art.47. Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind befugt, an die Agenten 
und die Rechtsbeistände der Parteien Fragen zu richten und von ihnen Auf- 
klärungen über zweifelhafte Punkte zu erfordern. 
Weder die gestellten Fragen noch die von Mitgliedern des Schiedsgerichts 
im Laufe der Verhandlung gemachten Bemerkungen dürfen als Ausdruck der 
Meinung des ganzen Schiedsgerichts oder seiner einzelnen Mitglieder angesehen 
werden
	        
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