II. Konvention (Landkrieg) vom 29. Juli 1899. 441
in diesem Sinne zahlreiche Bestimmungen angenommen, die dem Zwecke dienen,
die Gebräuche des Landkriegs näher zu bestimmen und zu regeln.
Nach der Auffassung der hohen vertragschliessenden Theile sollen diese
Bestimmungen, deren Abfassung durch den Wunsch angeregt wurde, die Leiden
des Krieges zu mildern, soweit es die militärischen Interessen gestatten, den Krieg-
führenden als allgemeine Richtschnur für ihr Verhalten in den Beziehungen unter
einander und mit der Bevölkerung dienen.
Es war indessen nicht möglich, sich schon jetzt über Bestimmungen zu
einigen, die sich auf alle in der Praxis vorkommenden Fälle erstrecken.
Andererseits konnte es nicht in der Absicht der hohen vertragschliessenden
Theile liegen, dass die nicht vorbergesebenen Fälle, in Ermangelung eines schrift-
lichen Uebereinkommens, der willkürlichen Beurtheilung der militärischen Befehls-
haber überlassen bleiben
Solange, bis ein vollständigeres Kriegsgesetzbuch festgestellt werden kann,
halten es die hohen vertragschliessenden Theile für zweckmässig, festzusetzen,
dass in den Fällen, die in den von ihnen angenommenen Bestimmungen nicht
vorgesehen sind, die Bevölkerungen und Kriegführenden unter dem Schutze
und den herrschenden Grundsätzen des Völkerrechts bleiben, wie sie sich aus
den unter gesitteten Staaten geltenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Mensch-
lichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens herausgebildet
aben.
Sie erklären, dass namentlich die Artikel 1 und 2 der angenommenen Be-
stimmungen in diesem Sinne zu verstehen sind.
Die hohen vertragschliessenden Theile, die hierüber ein Abkomnien ab-
zuschliessen wünschen, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Folgen die Namen der Bevollmächtigten),
welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgetheilt und sie in guter und ge-
höriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind.
Art.1. Die hohen vertragschliessenden Theile werden ihren Landheeren
Verhaltungsmassregeln geben, welche den dem vorliegenden Abkommen bei-
gefügten Bestimmungen über die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs ent-
sprechen. .
Art.2. Die Vorschriften der im Artikel 1 genannten Bestimmungen sind
für die vertragschliessenden Mächte nur bindend im Falle eines Krieges zwischen
zwei oder mehreren von ihnen.
Diese Bestimmungen hören mit dem Augenblick auf verbindlich zu sein,
wo in einem Kriege zwischen Vertragsmächten eine Nichtvertragsmacht sich
einer der Kriegsparteien anschliesst.
Art.3. Dieses Abkommen soll sobald wie möglich ratifizirt werden.
Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden.
Ueber die Hinterlegung einer jeden Ratifikationsurkunde soll ein Protokoll
aufgenonmen werden; von diesem soll eine beglaubigte Abschrift allen Vertrags-
mächten auf diplomatischem Wege mitgetheilt werden.
Art.4. Die Nichtsignatarmächte können diesem Abkommen beitreten,
Sie haben zu diesem Zwecke ihren Beitritt den Vertragsmächten durch
eine schriftliche Benachrichtigung bekannt zu geben, die an die Regierung der
Niederlande zu richten und von dieser allen anderen Vertragsmächten mitzu-
theilen ist.
Art.5. Falls einer der hohen vertragschliessenden Theile dieses Abkommen
kündigen sollte, würde die Kündigung erst ein Jahr nach der schriftlich an die
Regierung der Niederlande ergehenden und von dieser allen anderen Vertrags-
mächten unverzüglich mitzutheilenden Benachrichtigung wirksam werden.
k aiese Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die ge-
ündi at.
u Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unter-
zeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen im Haag am neunundzwanzigsten Juli achtzehnhundertneun-
undneunzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Niederlande hinter-