III. Konvention (Genfer Konvention im Seekrieg) vom 29. Juli 1899. 449
Während und nach ‘dem Kampfe handeln sie auf ihre eigene Gefahr.
Die Kriegsparteien üben ein Aufsichts- und Durchsuchungsrecht über sie
aus. Sie können ihre Hülfe ablehnen, ihnen befehlen, sich zu entfernen, ihnen
eine bestimmte Fahrtrichtung vorschreiben, einen Kommissar an Bord geben
und sie auch zurückhalten, wenn besonders erhebliche Umstände es erfordern.
Die Kriegsparteien sollen die den Lazarethschiffen gegebenen Befehle, soweit
wie möglich, in deren Schiffstagebuch eintragen.
Art.5. Die militärischen Lazarethschiffe sind kenntlich zu machen durch
einen äusseren weissen Anstrich mit einem wagrecht laufenden, etwa 1% Meter
breiten, grünen Streifen.
Die in den Artikeln 2, 3 bezeichneten Schiffe sind kenntlich zu machen
durch einen äusseren weissen Anstrich mit einem wagrecht laufenden, etwa
13, Meter breiten, rothen Streifen?
Die Boote dieser Schiffe sowie die kleinen zum Lazarethdienste verwendeten
Fahrzeuge müssen durch einen ähnlichen Anstrich kenntlich gemacht sein.
Alle Lazarethschiffe sollen sich dadurch erkennbar machen, dass sie neben
der Nationalflagge die in der Genfer Konvention vorgesehene weisse Flagge mit
dem rothen Kreuze hissen.
Art.6. Handelsschiffe, Yachten oder neutrale Fahrzeuge, die Verwundete,
Kranke oder Schiffbrüchige der Kriegsparteien an Bord genommen haben, können
aus diesem Anlasse nicht weggenommen werden, aber sie bleiben der Wegnahme
ausgesetzt im Falle von Neutralitätsverletzungen, deren sie sich etwa schuldig
gemacht haben.
Art.7. Das geistliche, ärztliche und Lazarethpersonal weggenommener
Schiffe ist unverletzlich und kann nicht kriegsgefangen gemacht werden. Es
ist berechtigt, beim Verlassen des Schiffes die Gegenstände und chirurgischen
Instrumente, die Privateigenthum sind, mit sich zu nehmen.
Es soll jedoch seine Dienste solange weiter leisten, als es nothwendig erscheint,
und kann sich erst dann zurückziehen, wenn der Befehlshaber des Schiffes es für
zulässig erklärt.
Die Kriegsparteien sind verpflichtet, diesem Personale, wenn es in ihre Hände
fällt, den vollen Genuss der Gebührnisse zu sichern.
Art.8. Die an Bord befindlichen Marine- und Militärpersonen, die ver-
wundet oder krank sind, sollen von der Partei, die das Schiff genommen hat,
ohne Unterschied der Nationalität geschützt und gepflegt werden.
Art.9. Schiffbrüchige, Verwundete oder Kranke einer Kriegspartei, die
in die Hände der anderen fallen, sind Kriegsgefangene,
Der Partei, die sie gefangen genommen hat, bleibt es überlassen, sie je nach
den Umständen festzuhalten oder nach einem ihrer Häfen, nach einem neutralen
Hafen oder selbst nach einem Hafen des Gegners zu befördern. Im letzteren
Falle dürfen die so in ihre Heimath entlassenen Kriegsgefangenen während der
Dauer des Krieges nicht mehr dienen.
Art.10. (Weggefallen.)
Art.11. Die in den vorstehenden Artikeln getroffenen Vereinbarungen
sind für die vertragschliessenden Mächte nur bindend im Falle eines Krieges zwi-
schen zwei oder mehreren von ihnen.
Die Vereinbarungen hören mit dem Augenblick auf verbindlich zu sein,
wo in einem Kriege zwischen Vertragsmächten eine Nichtvertragsmacht sich
einer der Kriegsparteien anschliessen sollte.
Art.12. Dieses Abkommen soll sobald wie möglich ratifizirt werden.
Die Ratifikationsurkunden sollen im H hinterlegt werden.
Ueber die Hinterlegung einer jeden Ratifikationsurkunde soll ein Protokoll
aufgenommen werden; von diesem soll eine beglaubigte Abschrift allen Vertrags-
mächten auf diplomatischem Wege mitgetheilt werden.
Art. 13. Die Nichteignatarmächte, die der Genfer Konvention vom
22. August 1864 beigetreten sind, können ihren Beitritt zu diesem Abkommen
erklären.
Sie haben zu diesem Zwecke ihren Beitritt den Vertragsmächten durch
eine schriftliche Benachrichtigung bekannt zu geben, die an die Regierung der
v. Liszt, Völkerrecht. 11. Aufl. 29