Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz (1907). 453
In einer Reihe von Sitzungen wä d der Zeit vom 45. Juni bis zum
18. Oktober 1907 in denen die genannten Delegierten beständig von dem Wunsche
beseelt waren, in möglichst weitem Maße die hochherzigen Gedanken des Erlauchten
Veranstalters der Konferenz und die Absichten ihrer Regierungen zu verwirk-
lichen, hat die Konferenz den Wortlaut der Abkommen und der Erklärung fest-
gestellt, die nachstehend aufgezählt und dieser Akte als Anlage beigegeben sind,
um den Bevollmächtigten zur Unterzeichnung unterbreitet zu werden:
I. Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle,
I. Abkommen, betreffend die Beschränkung der Anwendung von Ge-
walt bei der Eintreibung von Vertragsschulden,
III. Abkommen über den Beginn der Feindseligkeiten,
IV. Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs,
V. Abkommen, betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte
und Personen im Falle eines Landkriegs,
VI. Abkommen über die Behandlung der feindlichen Kauffahrteischiffe
beim Ausbruche der Feindseligkeiten,
VL. Abkommen über die Umwandlung von Kauffahrteischiffen in Kriegs-
schiffe,
VIH. Abkommen über die Legung von unterseeischen selbsttätigen Kontakt-
minen,
IX. Abkommen, betreffend die Beschießung durch Sesestreitkräfte in
. Kriegszeiten, .
X. Abkommen über die Anwendung der Grundsätze des Genfer Ab-
kommens auf den Seekrieg,
XI. Abkommen über gewisse Beschränkungen in der Ausübung des Beute-
rechts im Seekriege,
XII. Abkommen über die Errichtung eines Internationalen Prisenhofs,
XDI. Abkommen, betreffend die Rechte und die Pflichten der neutralen
Mächte im Falle eines Seekriegs,
XIV. Erklärung, betreffend das Verbot des Werfens von Geschossen und
Sprengstoffen aus Luftschiffen.
Diese Abkommen und diese Erklärung sollen ebensoviele besondere Ur-
kunden bilden. Diese Urkunden sollen das Datum des heutigen Tages tragen
und ‚können bis zum 30. Juni 1908 im Haag von den Bevollmächtigten der auf
der Zweiten Friedenskonferenz vertretenen Mächte unterzeichnet werden.
Die Konferenz hat im Geiste der Verständigung und gegenseitigen Nach-
giebigkeit, der eben der Geist ihrer Beratungen ist, die nachstehende Erklärung
beschlossen, die zwar jeder der vertretenen Mächte die Wahrung ihres eigenen
Standpunkts vorbehält, ihnen allen aber gestattet, die Grundsätze, die sie als
einstimmig anerkannt ansehen, zu bestätigen:
Sie ist einstimmig .
1. in der grundsätzlichen Anerkennung der obligatorischen Schiedssprechung ;
2. in der Erklärung, daB gewisse Streitigkeiten, insbesondere solche über
die Auslegung und Anwendung internationaler Vertragsabreden, geeignet
sind, der obligatorischen Schiedssprechung ohne jede Einschränkung
unterworfen zu werden.
Sie ist endlich einstimmig darin auszusprechen, daß, wenn es ihr auch nicht
el ist, schon jetzt ein Abkommen in diesem Sinne zustande zu bringen,
h die hervorgetretenen Meinungsverschiedenheiten die Grenzen einer juristischen
Auseinandersetzung nieht überschritten haben, und daß alle Mächte der Welt
während ihres hiesigen viermonatigen Zusammenarbeitens nicht nur gelernt
haben, einander besser zu verstehen und einander näherzutreten, sondern auch
verstanden haben, während dieses langen Zusammenwirkens ein sehr hohes Ge-
fühl für das Gemeinwohl der Menschheit zur Entwickelung zu bringen.
Außerdem hat die Konferenz mit Einstimmigkeit folgenden Beschluß gefaßt:
Die Zweite Friedenskonferenz bestätigt den auf der Konferenz von 1899
in Ansehung der Beschränkungen der Militärlasten angenommenen Beschluß
und erklärt im Hinblick darauf, daß die Militärlasten seit jenem Jahre in fast