454 Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz (1907).
allen Ländern erheblich gewachsen sind, es für höchst wünschenswert, daß die
Regierungen das ernstliche Studium dieser Frage wieder aufnehmen.
Sie hat ferner folgende Wünsche ausgesprochen:
1. Die Konferenz empfiehlt den Signatarmächten die Annahme des an-
liegenden Entwurfs eines Abkommens über die Errichtung eines Schieds-
gerichtshofs und seine Inkraftsetzung, sobald eine Eini über die
Auswahl der Richter und die Zusammensetzung des Gerichtshofs er-
folgt ist.
2. Di Konferenz spricht den Wunsch aus, daß im Kriegsfalle die zustän-
digen Zivil- und Militärbehörden es sich zur ganz besonderen Pflicht
machen, den Fortbestand des friedlichen Verke und namentlich der
kaufmännischen und industriellen Beziehungen zwischen der Bevölk
der kriegführenden Staaten und den neutralen Ländern zu sichern un
zu schützen.
3. Die Konferenz spricht den Wunsch aus, daß die Mächte durch beson-
dere Abkommen die Lage der auf ihren Gebieten ansässigen Ausländer
in Ansehung der Militärlasten regeln.
4. Die Konferenz spricht den Wunsch aus, daß die Ausarbeitung einer
Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Seekriegs in das ramım
der nächsten Konferenz aufgenommen werde und. daß jedenfalls die
Mächte die Grundsätze des Abkommens über die Gesetze und Gebräuche
des Landkriegs so weit wie möglich auf den Seekrieg anwenden.
Endlich empfiehlt die Konferenz den Mächten die Zusammenberufung
einer Dritten Friedenskonferenz, deren Zusammentritt nach Ablauf eines Zeit-
raums, etwa so wie er seit der vorigen Konferenz verstrichen ist, zu einer zwischen
den Mächten zu vereinbarenden Zeit stattzufinden hätte; sie lenkt ihre Auf-
merksamkeit auf die Notwendigkeit, die Arbeiten dieser Dritten Konferenz im
voraus so rechtzeitig vorzubereiten, daß deren Beratungen mit der unerläßlichen
Würde und Schnelligkeit Fortgang nehmen.
Zur Erreichung dieses Zweckes hält es die Konferenz für sehr wünschens-
wert, daß etwa zwei Jahre vor dem voraussichtliohen Zusammentritte der Kon-
ferenz ein Vorbereitungsausschuß von den Regierungen damit beauftragt werde,
die verschiedenen der Konferenz zu unterbreitenden Vorschläge zu sammeln,
die für eine demnächstige internationale Regelung geeigneten Gegenstände aus-
zusuchen und ein Programm vorzubereiten, das die Regierungen zeitig genug
festzustellen hätten, um seine eingehende Prüfung in jedem Lande zu ermög-
liohen. Dieser Ausschuß würde außerdem berufen sein, Vorschläge für die Art
der Organisation und des Verfahrens der Konferenz selbst zu machen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Akte unterzeichnet
und mit ihren Siegeln versehen. .
Geschehen im Haag am achtzehnten Oktober neunzehnhundertsieben in
einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Regierung der Niederlande hinter-
legt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften allen auf der Konferenz ver-
tretenen Mächten übergeben werden sollen.
(Unterschriften)
I. Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle.!)
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, usw.
von dem festen Willen beseelt, zur Aufrechterhaltung des allgemeinen Friedens
mitzuwirken,
1) Ratifiziert von Deutschland, den Vercinigten Staaten von Amerika, Österreich-Ungaru,
Bolivien, Chira, Dänemark, Mexiko, den Niederlanden, Russland Salvador, Schweden, (B.G BI. 1910
8.375). Dazu Vorbehalte der Vereinigten Staaten. (Betonung der Monroedoktrin; Ausschluss der
Befugnis des Schiedshofes zur Feststellung nach Art. 53). Nachträglich haben ratifiziert oder sind
beigetreten: Nikaragua (R.G. Bl. 1910 S. 382), Haiti (R.G. Bl. 1910 8. 673), Siam (daselbst), Schweiz
(RB. G. Bl. 1910 8.913; unter Vorbehalt des Art.53 Nr.2), Belgien (RB. G. Bl. 1010 8. 992), Norwegen
(RB. G. Bl. 1910 S. 1092), Frankreich (RB. G. Bl. 1910 S. 1105), Guatemala (RB. G. Bl. 1911 8. 193), Panama
(B. G. Bl. 1911 8. 014), Portugal BR. G. Bl. 7911 S. 972), Japan R.G.Bi. 1912 9.169), Rumänien
(B. G. Bl. 1912 S. 257), Kuba (R. G. Bl. 1912 8. 801), Luxemburg (RB. G. Bl. 1012 B. 531), Spanien
(RB. G. Bl. 1913 S. 293), Brasilien (RB. @. Bl. 1014 (S. 20).