I. Abkommen (Erledigung internationaler Streitfälle). 461
Art.49. Der Ständige Verwaltungsrat, der aus den im Haag beglaubigten
diplomatischen Vertretern der Vertragsmächte und dem Niederländischen Minister
der auswärtigen Angelegenheiten als Vorsitzenden besteht, hat das Internationale
Bureau unter seiner Leitung und Aufsicht.
Der Verwaltungsrat erläßt seine Geschäftsordnung sowie alle sonst not-
wendigen allgemeinen Anordnungen.
entscheidet alle Verwaltungsfragen, die sich etwa in Beziehung auf den
Geschäftsbetrieb des Schiedshofs erheben.
.Er hat volle Befugnis, die Beamten und Angestellten des Bureaus zu ernennen,
ihres Dienstes vorläufig zu entheben oder zu entlassen.
Er setzt die Gehälter und Löhne fest und beaufsichtigt das Kassenwesen.
| Die Anwesenheit von neun Mitgliedern in den ordnungsmäßig berufenen
Versammlungen genügt zur gültigen Beratung des Verwaltungsrates. Die Be-
schlußfassung erfolgt nach Stimmenmehrheit,
Der Verwaltungsrat. teilt die von ihm genehmigten allgemeinen Anord-
nungen unverzüglich den Vertragsmächten mit. Er legt ihnen jährlich einen
Bericht vor über die Arbeiten des Schiedshofs, über den Betrieb der Verwaltungs-
geschäfte und über die Ausgaben. Der Bericht enthält ferner eine Zusammen-
stellung des wesentlichen Inhalts der dem Bureau von den Mächten auf Grund
des Artikel 43 Abe. 3, 4 mitgeteilten Urkunden.
Art.650. Die Kosten des Bureaus werden von den Vertragsmächten nach
dem für das Internationale Bureau des Weltpostvereins festgestellten Verteilung-
maßstabe getragen.
Die Kosten, die den beitretenden Mächten zur Last fallen, werden von dem
Tage an berechnet, wo ihr Beitritt wirksam wird.
Drittos Kapitel. Schiedsverfahren.
Art.öl. Um die Entwickelung der Schiedssprechung zu fördern, haben
die Vertragsmächte folgende Bestimmungen festgesetzt, die auf das Schieds-
verfahren Anwendung finden sollen, soweit nicht die Parteien über andere Be-
stimmungen übereingekommen sind. .
Art.52. Die Mächte, welche die Schiedssprechung anrufen, unterzeichnen
einen Schiedsvertrag, worin der Streitgegenstand, die Frist für die Ernenn
der -Schiedsrichter, die Form, die Reihenfolge und die Fristen für die im Artikel
vorgesehenen Mitteilungen sowie die Höhe des von jeder Partei als Kostenvorschuß
zu hinterlegenden Betrags bestimmt werden. .
Der Schiedsvertrag bestimmt gegebenen Falles ferner die Art der Ernennung
der Schiedsrichter, alle etwaigen besonderen Befugnisse des Schi erichte, dessen
Sitz, die Sprache, deren es sich bedienen wird, und die Sprachen, deren Gebrauch
vor ihm gestattet sein soll, sowie überhaupt alle Punkte, worüber die Parteien
sich geeinigt haben.
Art. 53. Der Ständige Schiedshof ist für die Feststellung des Schiedsvertrags
zuständig, wenn die Parteien darin einig sind, sie ihm zu überlassen.
Er ist ferner auf Antrag auch nur einer der Parteien zuständig, wenn zu-
vor eine Verständigung auf diplomatischem Wege vergeblich versucht worden
ist und es sich handelt:
l. um einen Streitfall, der unter ein nach dem Inkrafttreten dieses Ab-
kommens abgeschlossenes oder erneuertes allgemeines Schiedsabkommen fällt,
sofern letzteres für jeden einzelnen Streitfall einen Schiedsvertrag vorsieht und
dessen Feststellung der Zuständigkeit des Schiedshofs weder ausdrücklich noch
stillschweigend entzieht. Doch ist, wenn die Gegenpartei erklärt, daß nach ihrer
Auffassung der Streitfall nicht zu den der obligatorischen Schiedssprechung unter-
liegenden Streitfällen ehört, die Anrufung des Schiedshofs nicht zulässig, es sei
denn, daß das Schiedsabkommen dem Schiedsgerichte die Befugnis zur Ent-
scheidung dieser Vorfrage überträgt;
2. um einen Streitfall, der aus den bei einer Macht von einer anderen Macht
für deren Angehörige eingeforderten Vertragsschulden herrührt und für dessen
Beilegung das Anerbieten schiedsgerichtlicher Erledigung angenommen worden
ist iese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Annahme unter der