IV. Abkommen (Landkrieg). Vom 18. Oktober 1907. 469
Jede Vertragsmacht hat das Recht, von diesem Register Kenntnis zu nehmen
und beglaubigte Auszüge daraus zu verlangen
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren
Unterschriften versehen.
Geschehen im Haag am achtzehnten Oktober neunzehnhundertsieben in
einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Regierung der Niedetlande hinter-
legt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den zur Zweiten Friedens-
konferenz eingeladenen Mächten auf diplomatischem Wege übergeben werden
sollen.
(Unterschriften)
W. Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs.
Vom 18. Oktober 1907.')
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, usw.
in der ‚ daß bei allem Bemühen, Mittel zu suchen, um den Frieden
zu sichern und bewaffnete Streitigkeiten zwischen den Völkern zu verhüten, &8
doch von Wiohtigkeit ist, auch den Fall ins Auge zu fassen, wo ein Ruf zu den
Waffen durch Ereignisse herbeigeführt wird, die ihre Fürsorge nicht hat abwenden
können,
von dem Wunsche beseelt, selbst in diesem äußersten Falle den Interessen
der ‚Uenschlichkeit und den sich immer steigernden Forderungen der Zivilisation
zu dienen,
in der Meinung, daß es zu diesem Zwecke von Bedeutung ist, die allgemeinen
Gesetze und Gebräuche des Krieges einer Durchsicht zu unterziehen, sei es, um
sio näher zu bestimmen, sei es, um ihnen gewisse Grenzen zu ziehen, damit sie
soviel W wie möglich von ihrer Schärfe verlieren,
haben eine Vervollständigung und in gewissen Punkten eine bestimmtere Fas-
sung des Werkes der Ersten Friedenskonferenz für nötig befunden, die im An-
schluß an die Brüsseler Konferenz von 1874, ausgehend von den durch eine weise
und hochherzige Fürsorge eingegebenen Gedanken, Bestimmungen zur Fest-
stellung und Regelung der Gebräuche des Landkriegs angenommen hat.
Nach der Auffassung der hohen vertragschließenden Teile sollen diese Be-
stimmungen, deren Abfassung durch den Wunsch angeregt wurde, die Leiden
des Krieges zu mildern, soweit es die militärischen Interessen gestatten, den
Kriegführenden als allgemeine Richtschnur für ihr Verhalten in den Beziehungen
untereinander und mit der Bevölkerung dienen.
Es war indessen nicht möglich, sich schon jetzt über Bestimmungen zu
einigen, die sich auf alle in der Praris vorkommenden Fälle erstrecken.
Andererseits konnte es nicht in der Absicht der hohen vertragschließenden
Teile liegen, daß die nicht vorgesehenen Fälle in Ermangelung einer schriftlichen
n brode der wilikürlichen Beurteilung der militärischen Befehlshaber überlassen
bleiben.
bis ein vollständigeres Kri tzbuch festgestellt werden kann,
halten es die hohen vertragso ießenden Teile für zweckmäßig, festzusetzen,
daß in den Fällen, die in den Bestimmungen en der von ihnen angenommenen Ord-
nung nicht einbegriffen sind, die Bevölkerung und die Kriegführenden unter
dem Schutze und der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts bleiben, wie
sie sich ergeben aus den unter gesitteten Völkern feststehenden Gebräuchen,
aus den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen
1) Ratifiziert von Deutschland, den Vereinigten Staaten von Amerika, Österreich-Ungara,
‚ Dänemark, Grossbritannien, Mexiko. den Nieierlanden, Russland, Salvador und Schweden.
Vorbehalt Deutschlands (zu Art. 44), Osterreich- „Ungarns (zu Art. u) Russlanda (zu Art.44). — Nach«
träglich haben ratifiziert oder sind beigetreten: Nikaragua (RB. G. Bl.1910 8.382). Halti (R.G. Bi.
1910 8. 673), Siam (daselbst), Schweiz (RB. G. Bl. 1910 9. 913), en (RB. G. Bı. 1910 8. 992), Nor-
wegen (RB. G. Bl. 1910 8. 1092), Frankreich (RB. G. Bl. 1910 8. 1105), Guatemala (R. G. Bl. 1911 8. 198),
Panama (R.G.Bil.1911 8.914), (B. @. Bl. 8. 972), Japan (B. G. Bl. 1912 8. 169), Bumänien
(B.G. BL 1912 8.627), Kuba (RB. G.Bl.1912 8.301), Luxemburg (R.G.Bil.1912 8 531), Brasilien
(BR. G. Bl. 1914 3.20), Liberia (B.G Bl. 1914 8.88).