472 Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz (1907).
Art.6. Der Staat ist befugt, die Kriegegefa, en mit Ausnahme der
Offiziere nach ihrem Dienstgrad und nach ihren iten als Arbeiter zu ver-
wenden. Diese Arbeiten dürfen nicht übermäßig sein und in keiner Beziehung
zu den Kriegsunternehmungen stehen.
Den Kriegsgefangenen kann gestattet werden, Arbeiten für öffentliche
Verwaltungen oder für Privatpersonen oder für ihre eigene Rechnung auszu-
führen.
Arbeiten für den Staat werden nach den Sätzen bezahlt, die für Militär-
en des eigenen Heeres bei Ausführung der gleichen Arbeiten gelten, oder,
alls solche Sätze nicht bestehen, nach atze, wie er den geleisteten Arbeiten
entspricht.
Werden die Arbeiten für Rechnung anderer öffentlicher Verwaltungen
oder für Privatpersonen ausgeführt, so werden die Bedingungen im Einverständ-
nisse mit der Militärbehörde festgestellt.
Der Verdienst der Kri fangenen soll zur Besserung ihrer Lage ver-
wendet und der Überschuß n ach Abzug der Unterhaltungskosten ihnen bei der
Freilassung ausgezahlt werden.
Art.7. Die Regierung, in deren Gewalt sich die Kriegsgefangenen befinden,
hat für ihren Unterhalt zu sorgen.
In Ermangelung einer besonderen Verständigung zwischen den Krieg-
führenden sind die Kriegegefangenen in Beziehung auf N , Unterkunft
und Kleidung auf demselben Fuße zu behandeln wie die Truppen er Regierung,
die sie gefangen genommen hat.
Art.8. Die Kriegsgefangenen unterstehen den Gesetzen, Vorschriften und
Befehlen, die in dem Heere des Staates gelten, in dessen Gewalt sie sich befinden.
Jede Unbotmäßigkeit kann mit der erforderlichen Strenge geahndet werden.
Entwichene Kriegsgefangene, .die wieder ergriffen werden, bevor es ihnen
elungen ist, ihr Heer zu erreichen, oder bevor sie das Gebiet verlassen haben,
dns von den Truppen, welche sie gefangen genommen hatten, besetzt ist, unter-
liegen disziplinarischer Bestrafung.
Kriegsgefangene, die nach gelungener Flucht von neuem gefangen genommen
werden, können für die frühere Flucht nicht bestraft werden.
Art. 9. Jeder Kriegsgefangene ist verpflichtet, auf Befragen seinen wahren
Namen und Dienstgrad anzugeben ; handelt er gegen diese Vorschrift, so können
ihm die Ver ergünstigungen, den Kriegsgefangenen seiner Klasse zustehen,
entzogen we
Art.10. Kriegsgefangene können gegen Ehrenwort freigelassen werden,
wenn die Gesetze ihres Landes sie dazu ermächtigen; sie sind alsdann bei ihrer
persönlichen Ehre verbunden, die übernommenen Verpflichtungen sowohl ihrer
eigenen Regierung als auch dem Staate gegenüber, der sie zu Kriegsgefangenen
gemacht hat, gewissenhaft zu erfüllen.
Ihre Regierung ist in solchem Falle verpflichtet, keinerlei Dienste zu ver-
langen oder anzunehmen, die dem gegebenen Ehrenworte widersprechen.
Art.11. Ein Kriegsgefangener kann nicht gezwungen werden, seine Frei-
lassung gegen Ehrenwort anzunehmen; ebensowenig ist die feindliche Regierung
verpflichtet, dem Antrag eines Kriegsgefangenen auf Entlassung gegen Ehren-
wort zu entsprechen.
Art.12. Jeder gegen Ehrenwort entlassene Kriegsgefangene, der gegen
den Staat, dem gegenüber er die Ehrenverpflichtung eingegangen ist, oder
dessen Verbündete die Waffen trägt und wieder ergriffen wird, verliert das ht
der Behandlung als Kriegsgefangener und kann vor Gericht gestellt werden.
Art. 13. Personen, die einem Heere folgen, ohne ihm unmittelbar anzu-
gehören, wie Kriegskorrespondenten, Zeitungsberichterstatter, Marketender und
Lieferanten, haben, wenn sie in die Hand des Feindes geraten und diesem ihre
Festhaltung zweckmäßig erscheint, das Recht auf Behandlung als Kriegsgefangene,
vorausgesetzt, daß sie sioh im Besitz eines Ausweises der Militärbehörde des
Heeres befinden, das sie begleiteten.