IV. Abkommen (Landkrieg). Vom 18. Oktober 1907. 413
Art.14. Bei Ausbruche der Feindseligkeiten wird in jedem der kriegführen-
den Staaten und eintretenden Falles in den neutralen Staaten, die Angehörige
eines der Kriegführenden in ihr Gebiet aufgenommen haben, eine Auskunfts
über die Kriegsgefangenen errichtet. Diese ist berufen, alle die Kriegsgefangenen
"betreffenden Anfragen zu beantworten, und erhält von den zuständigen Dienst-
stellen alle Angaben über die Unterbri und deren Wechsel, über Freilassungen
gegen Ehrenwort, über Austausch, über tweichungen, über Aufnahme in die
ospitäler und über Sterbefälle sowie sonstige Auskünfte, die nötig sind, um
über jeden Kriegsgefangenen ein Personalblatt anzulegen und auf dem laufenden
zu erhalten. Die Auskunftstelle verzeichnet auf diesem Personalblatte die Matrikel-
nummer, den Vor- und Zunamen, das Alter, den Heimatsort, den Dienstgrad,
den 'Truppenteil, die Verwundungen, den Tag und Ort der Gefangennahme, der
Unter ‚ der Verwundangen und des Todes sowie alle besonderen Be-
merkungen. Das Personalblatt wird nach dem Friedensschlusse der Regierung
des anderen Kriegführenden übermittelt.
Die Auskunftstelle sammelt ferner alle zum persönlichen Gebrauche dienen-
den Gegenstände, Wertsachen, Briefe usw., die auf den Schlachtfeldern gefunden
oder von den gegen Ehrenwort entlassenen, ausgetauschten, entwichenen oder
in Hospitälern oder Feldlazaretten gestorbenen Kriegsgefangenen hinterlassen
werden, und stellt sie den Berechtigten zu.
Art. 15. Die Hilfsgesellschaften für Kriegsgefangene, die ordnungsmäßig
nach den Gesetzen ihres Landes gebildet worden sind und den Zweck verfolgen,
die Vermittler der mildtätigen Nächstenhilfe zu sein, erhalten von den Krieg-
führenden für sich und ihre ordnungsmäßig beglaubigten Agenten jede Erleich-
terung innerhalb der durch die militärischen Erfordernisse und die Verwaltungs-
vorschriften gezogenen Grenzen, um ihre menschenfreundlichen Bestrebungen
wirksam ausführen zu können. Den Delegierten dieser Gesellschaften kann auf
Grund einer ihnen sönlich von der Militärbehörde erteilten Erlaubnis und
gegen die schriftliche Verpflichtung, sich allen von dieser etwa erlassenen Ordnungs-
und Polizeivorschriften zu fügen, gestattet werden, Beihilfen an den Unter-
bringungsstellen sowie an den Rastorten der in die Heimat zurückkehrenden
Gefangenen zu verteilen.
Art.16. Die Auskunftstellen genießen Portofreiheit. Briefe, Postanwei-
sungen, Geldsendungen und Postpakete, die für die Kriegsgef on bestimmt
sind oder von ihnen abgesandt werden, sind sowohl im de der Aufgabe, als
auch im Bestimmungsland und in den Zwischenländern von allen Postgebühren
befreit.
Die als Liebesgaben und Beihilfen für Kri fangene bestimmten Gegen-
stände sind von allen Eingangszöllen und anderen Gebühren sowie von den Fracht-
kosten auf Staatseisenbahnen befreit.
Art 17. Die gefangenen Offiziere erhalten dieselbe Besoldung, wie sie den
Offizieren gleichen Dienstgrads in dem Lande zusteht, wo sie gefangen gehalten
werden; ihre Regierung ist zur Erstattung verpflichtet
Art.18. Den Kriegsgefangenen wird in der Ausübung ihrer Religion mit
Einschluß der Teilnahme am Gottesdienste volle Freiheit gelassen unter der
einzigen Bedingung, daß sie sich den Ordnung»- und Polizeivorschriften der Militär-
behörde fügen.
Art.19. Die Testamente der Kriegsgefangenen werden unter denselben
Bedingungen entgegengenommen oder errichtet wie die der Militärpersonen
des eigenen Heeres.
a8 gleiche gilt für die Sterbeurkunden sowie für die Beerdigung von Kriegs-
gefangenen, wobei deren Dienstgrad und Rang zu berücksichtigen ist.
Art. 2. Nach dem Friedensschlusse sollen die Kriegsgefangenen binnen
kürzester Frist in ihre Heimat entlassen werden.
Drittes Kapitel. Kranke und Verwundete,
Art.21. Die Pflichten der Kriegführenden in Ansehung der Behandlung
von Kranken und Verwundeten bestimmen sich nach dem Genfer Abkommen.