474 Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz (1907).
Zweiter Abschnitt. Feindseligkeiten.
Erstes Kapitel. Mittel zur Bchädigung des Feindes, Beiagerungen und
Beschleßungen.
Art.22. Die Kriegführenden haben kein unbeschränktes Recht in der Wahl
der Mittel zur Schädigung des Feindes.
Art.23. Abgesehen von den durch Sonderverträge aufgestellten Verboten,
ist namentlich untersagt:
&) die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen, :
b) die meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen des feind-
lichen Volkes oder Heeres,
c) die Tötung oder Verwundung eines die Waffen streokenden oder wehr-
losen Feindes, der sich auf Gnade oder Ungnade ergeben hat,
d) die Erklärung, daß kein Pardon gegeben wird,
e) der Gebrauch von Waffen, Geschossen oder Stoffen, die geeignet sind,
unnötig Leiden zu verursachen,
f) der Mißbrauch der Parlamentärflagge, der Nationalflagge oder der mili-
tärischen Abzeichen oder der Uniform des Feindes sowie der besonderen
Abzeichen des Genfer Abkommens,
g) die Zerstörung oder Wegnahme feindlichen Eigentums außer in den
Fällen, wo diese Zerstörung. oder Wegnahme durch die Erfordernisse
des Krieges dringend erheischt wird,
h) die Aufbehung oder zeitweilige Außerkraftsotzung der Rechte und For-
derungen von Angehörigen der Gegenpartei oder die Ausschließung
ihrer Klagbarkeit.
Den Kriegführenden ist ebenfalls untersagt, Angehörige der Gegenpartei
zur Teilnahme an den Kriegsunternehmungen gegen ihr Land zu zwingen; dies
gilt auch für den Fall, daß sie vor Ausbruch des Krieges angeworben waren.
Art.24. Kriegslisten und die Anwendung der notwendigen Mittel, um sich
Nachrichten über den Gegner und das Gelände zu verschaffen, sind erlaubt.
Art.25. Es ist untersagt, unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder
Gebäude, mit welchen Mitteln es auch sei, anzugreifen oder zu beschießen.
Art.26. Der Befehlshaber einer angreifenden Truppe soll vor inn der
Beschießung, den Fall eines Sturmangriffs ausgenommen, alles was an ihm liegt
tun, um die Behörden davon zu benachrichtigen,
Art.27. Bei Belagerungen und Beschießungen sollen alle erforderlichen
Vorkehrungen getroffen werden, um die dem Gottesdienste, der Kunst, der Wissen-
schaft und der Wohltätigkeit gewidmeten Gebäude, die geschichtlichen Denk-
mäler, die Hospitäler und Sammelplätze für Kranke und Verwundete soviel wie
möglich zu schonen, vorausgesetzt, daß sie nicht gleichzeitig zu einem militärischen
Zwecke Verwendung finden.
Pflicht der Belagerten ist es, diese Gebäude oder Sammelplätze mit deut-
lichen t besonderen Zeichen zu versehen und diese dem Belagerer vorher bekannt-
zugeben,
Art.28. Es ist untersagt, Städte oder Ansiedelungen, selbst wenn sie im
Sturme genommen sind, der Plünderung preiszugeben.
Zweites Kapitel, Spione.
Art.29. Als Spion gilt nur, wer heimlich oder unter falschem Vorwand
in dem ÖOperationsgebiet eines Kriegführenden Nachrichten einzieht oder einzu-
ziehen sucht in der Absicht, sie der Gegenpartei mitzuteilen.
Demgemäß sind Militärpersonen in Uniform, die in das ÖOperationsgebiet
des feindlichen Heeres eingedrungen sind, um sich Nachriehten zu verschaffen,
nicht als Spione zu betrachten. Desgleichen gelten nicht als Spione: Militär-
personen und Nichtmilitärpersonen, die den ihnen erteilten Auftrag, Mitteilungen
an ihr eigenes oder an das feindliche Heer zu überbringen, offen ausführen. Dahin
gehören ebenfalls Personen, die in Luftschiffen befördert werden, um Mitteilungen
zu überbringen oder um überhaupt Verbindungen zwischen den verschiedenen
Teilen eines Heeres oder eines Gebiets aufrechtzuerhalten.