IV. Abkommen (Landkrieg).. Vom 18. Oktober 1907. 475
Art. 30. Der auf der Tat ertappte Spion kann nicht ohne vorausgegangenes
Urteil bestraft werden.
Art.31. Ein Spion, welcher zu dem Heere, dem er angehört, zurückgekehrt
ist und später vom Feinde gefangen genommen wird," ist als Kriegagefangener
zu Dehand: eln und kann für früher begangene Spionage nicht verantwortlich ge-
macht werden. |
Drittes Kapitel. Parlamentäre.
Art. 32. Als Parlamentär gilt, wer von einem der Kriegführenden bevoll-
mächtigt ist, mit dem anderen in Unterhandlungen zu treten, und sich mit der
weißen Fahne zeigt. Er hat Anspruch auf Unverletzlichkeit, ebenso der ihn
begleitende Trompeter, Hornist oder Trommler, Fahnenträger und: Dolmetscher.
Art. 33. Der Befehlshaber, zu dem ein Parlamentär gesandt wird, ist nicht
verpflichtet, ihn unter allen Umständen zu empfangen.
Er kann alle erforderlichen Maßregeln ergreifen, um den Parlamentär zu
verbindern, seine Sendung zur Einzieh von N Nachrichten zu benutzen.
Er ist berechtigt, bei vorkommendem Mißbrauche den Parlamentär zeit-
weilig zurückzubehalten.
Art.34. Der Parlamen tär verliert seinen Anspruch auf Unverletzlichkeit,
wenn der bestimmte, unwiderlegbare Beweis vorliegt, daß er seine bevorrechtigte
Stellung dazu benutzt hat, um Verrat zu üben oder dazu anzustiften.
Viertes Kapitel. Kapitulationen.
Art.35. Die zwischen den abschließenden Parteien vereinbarten Kapitu-
lationen sollen den Fo en der militärischen Ehre Rechnung tragen.
Einmal abgeschlosse en sie von beiden Parteien gewissenhaft beobachtet
Fünftes Kapitel Waffenstillstand,
Art,36. Der Waffenstillstand unterbricht Dark Kri ternehmungen
kraft eines wechselseitigen Übereinkommens der Kriegspartei en. Iste eine bestimmte
Dauer nicht vereinbart worden, so können die Kriegsparteien jederzeit die Feind-
seligkeiten wieder aufnehmen, doch nur unter der Voraussetzung, daß der Feind,
gemäß den Bedingungen des Waffenstillstandes, rechtzeitig benachrichtigt wird,
‘ Art.37. Der Waffenstillstand kann ein allgemeiner oder ein örtlich be-
gronzter sein. Der erstere unterbricht die Kriegsunternehmungen der krieg-
ührenden Staaten allenthalben, der letztere nur für bestimmte Teile der krieg-
führenden Heere und innerhalb eines bestimmten Bereichs.
Art.38. Der Woaffenstilletand muß in aller Form und rechtzeitig den zu-
ständigen Behörden und den Truppen bekanntgemacht werden. Die Feindselig-
keiten sind sofort nach der Bekanntmachung oder zu dem festgesetzten Zeitpunkt
einzustellen.
Art. 39. Es ist Sache der abschließenden Parteien, in den Tedingungen
des Waffenstillstandes festzusetzen, welche Beziehungen etwa auf d jegB-
schauplatze mit der Bevölkerung und untereinander statthaft sind.
Art.40. Jede schwere Verletzung des Woaffenstillstandes durch eine der
Parteien gibt der anderen das Recht, ihn zu kündigen und in dringenden Fällen
sogar die Feindseligkeiten unverzüglich wieder aufzunehmen.
Art. 41. Die Verletzung der Bedingungen des Waffenstillstandes durch
Privatpersonen, die aus eigenem Antriebe handeln, gibt nur das Recht, die Be-
strafung der Schuldigen und gegebenen Falles einen Ersatz für den erlittenen
Schaden zu fordern.
Dritter Abschnitt. Militärische Gewalt auf besetztem feindliohen
Gebiete.
Art.42. Ein Gebiet gilt als besetzt, wenn es sich tatsächlich in der Gewalt
des feindlichen Heeres befindet.
Die Besetzung erstreckt sich nur auf die Gebiete, wo diese Gewalt ber-
gestellt ist und ausgeübt werden kann