Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

482 Sohlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz (1907). 
Art. 10. Sollte eine der Vertragsmächte dieses Abkommen kündigen wollen, 
so soll die Kündi sehriftlich der Regierung der Niederlande erklärt werden, 
die unverzüglich beglaubigte Abschrift der Erklärung allen anderen Mächten 
mitteilt und ihnen zugleich bekanntgibt, an welchem Tage sie die Erklärung 
erhalten hat. 
Die Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie er- 
klärt hat, und erst ein Jahr, nachdem die Erklärung bei der Regierung der Nieder- 
lande eingegangen 
Art. 11. fin im im Niederländischen Ministerium der auswärtigen Angelegen- 
heiten geführtes Register soll den Tg der gemäß Artikel 7 Abs. 3, 4 erfolgten 
Hinterlegung von Ratifikationsurkunden angeben sowie den Tag, an dem die 
Anzeigen von dem Beitritt (Artikel 8 Abs. 2) oder von der Kündigung (Artikel 10 
Abe. 1) eingegangen sind, 
Jede Vertragsmacht hat das Recht, von diesem Register Kenntnis zu nehmen 
und beglaubigte Auszüge daraus zu verlangen. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren 
Unterschriften versehen. 
Geschehen im Haag am achtzehnten Oktober neuzehnhundertsieben in 
einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Regierung der Niederlande hinter- 
legt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den zur Zweiten Friedens- 
konferenz eingeladenen Mächten auf diplomatischem Wege übergeben werden 
sollen. 
(Unterschriften) 
VII. Abkommen über die Umwandlung von Kauftahrtelschiften in Kriegs - 
schiffe. Vom 18. Oktober 1907.!) 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, usw. 
in der Erwägung, daß es im Hinblick auf die Einreihung von Schiffen der 
Handelsmarine in die Kriegsflotten zur Zeit eines Krieges wünschenswert ist, . 
die Bedingungen festzustellen, unter denen eine solche Maßregel vorgenommen 
werden kann, 
daß jedoch in Ermangelung einer Einigung der Vertragsmächte darüber, ob 
die Umwandlung von Kauff ischiffen in Kriegsschiffe auf hoher See statt- 
finden darf, die Frage wegen des Ortes der Umwandlung bestehendem Einver- 
ständnisse zufolge außer Betracht bleiben und durch die nachstehenden Regeln: 
in keiner Weise berührt werden soll, 
von dem Wunsche geleitet, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu schließen, 
haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: 
(Bezeichnung der Bevollmächti ). 
welche, nachdem sie ihre Vollmachten hinterlegt und diese in guter und gehöriger 
Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind: 
Art.1. Kein Kauffahrteischiff, das in ein Kriegsschiff umgewandelt ist, 
hat die mit dieser Eigenschaft verbundenen Rechte und Verpflichtungen, wenn 
es nicht dem direkten Befehle, der unmittelbaren Aufsicht und der Verantwort- 
lichkeit der Macht, deren Flagge es führt, unterstellt ist. 
Art.2. Die in Kriegsschiffe umgewandelten Kauffahrteischiffe müssen die 
äußeren Abzeichen der Kriegsschiffe ihres Heimatlandes tragen. 
Art.3. Der Befehlshaber muß im Staatsdienste stehen und von der zu- 
ständigen Staatsgewalt ordnungsmäßig bestellt sein. Sein Name muß in der Rang- 
liste y“ Kriegsmarine stehen. 
4. Die Mannschaft muß den Regeln der militärischen Disziplin unter- 
worfen 0 ein) 
  
1) Ratifiziert von Deutschland, Österreich-Ungarn, Dänemark, Grossbritannien, Mexiko, den 
Niederlanden, Russland, Salvador und Schweden. — Nachträgiich haben ratifiziert oder sind bei- 
getreten: Nikaragua (R. G. Bl. 1910 8.382), Haiti (R. G. Bl. 1910 3.673), Siam (daselbst), Schweiz 
(B. Q. Bl. 1910 8. 913), Belgien (R. G. Bl. 1910 9. 992), Norwegen (R.G. Bl. 1910 8. 1092), Frankreich 
(RB. G. Bl. 1910 8. 1105), Guatemala (R.G. Bi. 1911 8.193), Panamn (R.G. Bl. 1911 S. 914), Portugal 
(RB. G. Bl. 1911 8. 972), Japan (R.G. Bl. 1922 3.109), Rumänien (R. G. Bl. 1912 8. 257), Luxemburg 
(R. Q. BI. 19128 531),Spanien (R.G BI. 1913 8.293), Brasilien (R. G. Bl. 1914 9. 20), Liberia (R. G. Bl. 
1914 8, 83).
	        
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