Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

VIII. Abkommen (Unterseeische Kontaktminen). Vom 18. Oktober 1907. 485 
von derjenigen Macht, die sie gelegt hat, der anderen Partei mitgeteilt werden 
und jede Macht soll in kürzester Frist zur Beseitigung der in ihren Gewässern 
befindlichen Minen schreiten. 
Art.6. Die Vertragsmächte, die noch nicht über vervollkommnete Minen, 
so wie sie dieses Abkommen vorsieht, verfügen und mithin zur Zeit die in den 
Artikeln 1 und 3 aufgestellten Regeln nicht befolgen können, verpflichten sich, 
ihr Minenmateriel möglichst bald umzugestalten, damit es den erwähnten Vor- 
sohriften entspricht. 
Art. 7. Die Bestimmungen dieses Abkommens finden nur zwischen den 
Vertragsmächten Anwendung und nur dann, wenn die Kriegführenden sämtlich 
Vertragsparteien sind. 
Art.8. Dieses Abkommen soll möglichst bald ratifiziert werden. 
Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden. 
Die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird durch ein Protokoll 
festgestellt, das von den Vertretern der daran teilnehmenden Mächte und von 
dem Niederländischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten unterzeichnet wird. 
Die späteren Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden erfolgen mittels 
einer schriftlichen, an die Regierung der Niederlande gerichteten Anzeige, der die 
Ratifikationsurkunde beizufügen ist. 
Beglaubigte Abschrift des Protokolls über die erste Hinterlegung von 
Ratifikationsurkunden, der im vorstehenden Absatz erwähnten Anzeigen sowie 
der Ratifikationsurkunden wird durch die Regierung der Niederlande den zur 
Zweiten Friedenskonferenz eingeladenen Mächten sowie den anderen Mächten, 
die dem Abkommen beigetreten sind, auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden. 
In den Fällen des vorstehenden Absatzes wird die bezeichnete Regierung ihnen 
zugleich bekanntgeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat. 
Art.9. Die Mächte, die nicht unterzeichnet haben, können diesem Ab- 
kommen später beitreten. 
Die Macht, die beizutreten wünscht, hat ihre Absicht der Regierung der 
Niederlande schriftlich anzuzeigen und ihr dabei die Beitrittsurkunde zu über- 
senden, die im Archive der bezeichneten Regierung hinterlegt werden wird. 
Diese Regierung wird unverzüglich allen anderen Mächten beglaubigte Ab- 
schrift der Anzeige wie der Beitrittsurkunde übersenden und zugleich angeben, 
an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat. 
Art. 10. Dieses Abkommen wird wirksam für die Mächte, die an der ersten 
Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, sechzig Tage 
nach dem Tage, an dem das Protokoll über diese Hinterlegung aufgenommen 
ist, und für die später ratifizierenden oder beitretenden Mächte sechzig Tage, 
nachdem die Regierung der Niederlande die Anzeige von ihrer Ratifikation oder 
von ihrem Beitritt erhalten hat. 
Art. 11. Dieses Abkommen gilt für die Dauer von sieben Jahren, gerechnet 
vom sechzigsten Tage nach dem Tage der ersten Hinterlegung von Ratifikations- 
urkunden. 
In Ermangelung einer Kündigung bleibt es nach dem Ablaufe dieser Frist 
weiter in Kraft. 
Die Kündigung soll schriftlich der ierung der Niederlande erklärt werden, 
die unverzüglich beglaubigte Abschrift Erklärung allen Mächten mitteilt 
und ihnen zugleich bekanntgibt, an welchem Tage sie die Erklärung erhalten hat. 
Die Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie er- 
klärt hat, und erst sechs Monate, nachdem die Erklärung bei der Regierung der 
Niederlande eingegangen ist. 
Art.12. Die Vertragsmächte verpflichten sich, die Frage der Verwendung 
selbsttätiger Kontaktminen sechs Monate vor dem Ablaufe des im ersten Ab- 
satze des vorstehenden Artikels vorgesehenen Frist wieder aufzunehmen, falls sie 
nicht vorher von der Dritten Friedenskonferenz wieder aufgenommen und gelöst 
worden ist. 
Sollten die Vertragsmächte ein neues Abkommen über die Verwendung 
von Minen schließen, so verliert, sobald dieses in Kraft tritt, das vorliegende 
Abkommen seine Gültigkeit.
	        
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