486 Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz (1907).
Art.13. Ein im Niederländischen Ministerium der auswärtigen Angelegen
heiten geführtes Register soll den Tag der gemäß Artikel 8 Abs. 3, 4 erfolgten
Hinterlegung von Ratifikationsurkunden angeben sowie den Tag, an dem die
Anzeigen von dem Beitritt (Artikel 9 Abs. 2) oder von der Kündigung (Artikel 11
Abe. 3) eingegangen sind.
Jede Vertragsmacht hat das Recht, von diesem Register Kenntnis zu nehmen
und beglaubigte Auszüge daraus zu verlangen
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren
Unterschriften versehen.
Geschehen im Haag am achtzehnten Oktober neuzehnhundertsieben in einer
einzigen Ausfertigung, die im Archive der Regierung der Niederlande hinterlegt
bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den zur Zweiten Friedenskonferenz
eingeladenen Mächten auf diplomatischem Wege übergeben werden sollen.
(Unterschriften)
IX. Abkommen, betreffend die Beschießung durch Seestreitkrälte in
Kriegszeiten. Vom 18. Oktober 1907.:)
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, usw.
von dem Bestreben beseelt, den von der Ersten Friedenskonferenz in’Ansehung
der Beschießung unverteidigter Häfen, Städte und Dörfer durch Seestreitkräfte
ausgesprochenen Wunsch zu verwirklichen,
in der Erwägung, daß es von Wert ist, die Beschießung durch Seestreitkräfte
allgemeinen Bestimmungen, welche die Rechte der Einwohner gewährleisten
und die Erhaltung der hauptsächlichsten Bauten sichern, zu unterwerfen, indem
auf diese Kriegsunternehmung soweit wie möglich die Grundsätze der Ordnung
der Gesetze und Gebräuche des Landkriegs von 1899 ausgedehnt werden,
demgemäß von dem Wunsche ausgehend, den Interessen der Menschlichkeit
zu dienen und die Härten und das Unheil des Krieges zu mildern,
haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu treffen, und haben
demzufolge zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Bezeichnung der Bevollmächtigten) \
welche, nachdem sie ihre Vollmachten hinterlegt und diese in guter und gehöriger
Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:
Erstes Kapitel. Beschießung unverteldigter Häfen, Städte, Dörfer, Wohnstätten
oder Gebäude.
Art.1. Es ist untersagt, unverteidigte Häfen, Städte, Dörfer, Wohnstätten
oder Gebäude durch Seestreitkräfte zu beschießen.
Eine Ortschaft darf nicht aus dem Grunde allein beschossen werden, weil
vor ihrem Hafen unterseeische selbsttätige Kontaktminen gelegt sind.
Art.2. In diesem Verbote sind jedoch nicht einbegriffen militärische Werke,
Militär- oder Marineanlagen, Niederlagen von Waffen oder von Kriegsmaterial,
Werkstätten und Einrichtungen, die für die Bedürfnisse der feindlichen Flotte
oder des feindlichen Heeres nutzbar gemacht werden können, sowie im Hafen
befindliche Kriegsschiffe. Der Befehlshaber einer Seestreitmacht kann sie nach
Aufforderung mit angemessener Frist durch Geschützfeuer zerstören, wenn jedes
andere Mittel ausgeschlossen ist und die Ortsbehörden nicht innerhalb der ge-
stellten Frist zu der Zerstörung geschritten sind.
Ihn trifft in diesem Falle keine Verantwort für den nicht beabsichtigten
Schaden, der durch die Beschießung etwa verursacht worden ist.
ir
1) Ratifiziert von Deutschland, den Vereinigten Staaten von Amerika, Österreich-Ungarn,
Bolivien, Dänemark, Grossbritannien, Mexiko, den Niederlanden, Russland, Salvador und Schweden.
Dabei Vorbehalt des deutschen Reichs (zu Art.1, Abs. 2), Grossbritanniens (zu Art.1, Abs.2). — Nach-
waglih haben ratifiziert oder sind beigetreten; Nikaragun (RB. G. Bl. 1910 3. 382), China (R. Q. Bl. 1910
8. 457) ‚Hafti (R. G. Bl. 1910 S. 673), Siuım (daselbst), Schweiz (R. G. Bl. 1910 8. 913), Belgien (BR. G. Bi.
1910 S.992), Norwegen (R.G.Bl. 1910 8.1092), Frankreich (R.G. Bl. 1910 8. 1105), Guatemala
R.G.Bl. 1911 3.193), Panama (R. G. Bi. 19118. 914), Portugal (R.G. Bl. 1911 3.972), Japan (R.G. Bl.
(1912 9. 169), Rumänien (RB. G. Bl. 1912 S.257), Kuba (R.G. Bil. 1912 S. 301), Luxemburg (R.G. Bi.
(BR. G. Bl. 1012 9. 631), Spanien R. G. Bl. 1913 S. 242), Brasilien (BR. G. Bi. 1914 S. 20), Liberla (RB. G. Bi.
1914 S. 88).