Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

486 Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz (1907). 
Art.13. Ein im Niederländischen Ministerium der auswärtigen Angelegen 
heiten geführtes Register soll den Tag der gemäß Artikel 8 Abs. 3, 4 erfolgten 
Hinterlegung von Ratifikationsurkunden angeben sowie den Tag, an dem die 
Anzeigen von dem Beitritt (Artikel 9 Abs. 2) oder von der Kündigung (Artikel 11 
Abe. 3) eingegangen sind. 
Jede Vertragsmacht hat das Recht, von diesem Register Kenntnis zu nehmen 
und beglaubigte Auszüge daraus zu verlangen 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren 
Unterschriften versehen. 
Geschehen im Haag am achtzehnten Oktober neuzehnhundertsieben in einer 
einzigen Ausfertigung, die im Archive der Regierung der Niederlande hinterlegt 
bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den zur Zweiten Friedenskonferenz 
eingeladenen Mächten auf diplomatischem Wege übergeben werden sollen. 
(Unterschriften) 
IX. Abkommen, betreffend die Beschießung durch Seestreitkrälte in 
Kriegszeiten. Vom 18. Oktober 1907.:) 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, usw. 
von dem Bestreben beseelt, den von der Ersten Friedenskonferenz in’Ansehung 
der Beschießung unverteidigter Häfen, Städte und Dörfer durch Seestreitkräfte 
ausgesprochenen Wunsch zu verwirklichen, 
in der Erwägung, daß es von Wert ist, die Beschießung durch Seestreitkräfte 
allgemeinen Bestimmungen, welche die Rechte der Einwohner gewährleisten 
und die Erhaltung der hauptsächlichsten Bauten sichern, zu unterwerfen, indem 
auf diese Kriegsunternehmung soweit wie möglich die Grundsätze der Ordnung 
der Gesetze und Gebräuche des Landkriegs von 1899 ausgedehnt werden, 
demgemäß von dem Wunsche ausgehend, den Interessen der Menschlichkeit 
zu dienen und die Härten und das Unheil des Krieges zu mildern, 
haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu treffen, und haben 
demzufolge zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: 
(Bezeichnung der Bevollmächtigten) \ 
welche, nachdem sie ihre Vollmachten hinterlegt und diese in guter und gehöriger 
Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind: 
Erstes Kapitel. Beschießung unverteldigter Häfen, Städte, Dörfer, Wohnstätten 
oder Gebäude. 
Art.1. Es ist untersagt, unverteidigte Häfen, Städte, Dörfer, Wohnstätten 
oder Gebäude durch Seestreitkräfte zu beschießen. 
Eine Ortschaft darf nicht aus dem Grunde allein beschossen werden, weil 
vor ihrem Hafen unterseeische selbsttätige Kontaktminen gelegt sind. 
Art.2. In diesem Verbote sind jedoch nicht einbegriffen militärische Werke, 
Militär- oder Marineanlagen, Niederlagen von Waffen oder von Kriegsmaterial, 
Werkstätten und Einrichtungen, die für die Bedürfnisse der feindlichen Flotte 
oder des feindlichen Heeres nutzbar gemacht werden können, sowie im Hafen 
befindliche Kriegsschiffe. Der Befehlshaber einer Seestreitmacht kann sie nach 
Aufforderung mit angemessener Frist durch Geschützfeuer zerstören, wenn jedes 
andere Mittel ausgeschlossen ist und die Ortsbehörden nicht innerhalb der ge- 
stellten Frist zu der Zerstörung geschritten sind. 
Ihn trifft in diesem Falle keine Verantwort für den nicht beabsichtigten 
Schaden, der durch die Beschießung etwa verursacht worden ist. 
ir 
1) Ratifiziert von Deutschland, den Vereinigten Staaten von Amerika, Österreich-Ungarn, 
Bolivien, Dänemark, Grossbritannien, Mexiko, den Niederlanden, Russland, Salvador und Schweden. 
Dabei Vorbehalt des deutschen Reichs (zu Art.1, Abs. 2), Grossbritanniens (zu Art.1, Abs.2). — Nach- 
waglih haben ratifiziert oder sind beigetreten; Nikaragun (RB. G. Bl. 1910 3. 382), China (R. Q. Bl. 1910 
8. 457) ‚Hafti (R. G. Bl. 1910 S. 673), Siuım (daselbst), Schweiz (R. G. Bl. 1910 8. 913), Belgien (BR. G. Bi. 
1910 S.992), Norwegen (R.G.Bl. 1910 8.1092), Frankreich (R.G. Bl. 1910 8. 1105), Guatemala 
R.G.Bl. 1911 3.193), Panama (R. G. Bi. 19118. 914), Portugal (R.G. Bl. 1911 3.972), Japan (R.G. Bl. 
(1912 9. 169), Rumänien (RB. G. Bl. 1912 S.257), Kuba (R.G. Bil. 1912 S. 301), Luxemburg (R.G. Bi. 
(BR. G. Bl. 1012 9. 631), Spanien R. G. Bl. 1913 S. 242), Brasilien (BR. G. Bi. 1914 S. 20), Liberla (RB. G. Bi. 
1914 S. 88).
	        
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