488 Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz (1907).
Die Macht, die beizutreten wünscht, hat ihre Absicht der Regierung der
Niederlande schriftlich anzuzeigen und ihr dabei die Beitrittsurkunde zu über-
senden, die im Archive der bezeichneten Regierung hinterlegt werden wird.
Diese Regierung wird unverzüglich allen anderen Mächten beglaubigte
Abschrift der Anzeige wie der Beitrittsurkunde übersenden und zugleich an-
geben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.
Art.11. Dieses Abkommen wird wirksam für die Mächte, die an der ersten
Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, sechzig Tage
nach dem Tage, an dem das Protokoll über diese Hinterlegung aufgenommen ist,
und für die später ratifizierenden oder beitretenden Mächte sechzig Tage, nachdem
die Regierung der Niederlande die Anzeige von ihrer Ratifikation oder von ihrem
Beitritt erhalten hat.
Art. 12. Sollte eine der Vertragsmächte dieses Abkommen kündigen wollen,
so soll die Kündigung schriftlich der Regierung der Niederlande erklärt werden,
die unverzüglich beglaubigte Abschrift der Erklärung allen anderen Mächten
mitteilt und ihnen zugleich bekanntgibt, an welchem Tage sie die Erklärung
erhalten hat.
Die Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie er-
klärt hat, und erst ein Jahr, nachdem die Erklärung bei der Regierung der Nieder-
lande eingegangen ist.
Art. 13. Ein im Niederländischen Ministerium der auswärtigen Angelegen-
heiten geführtes Register soll den Tag der gemäß Artikel 9 Abs. 9 Abs. 3, 4 erfolgten
Hinterlegung von Ratifikationsurkunden angeben sowie den Tag, an dem die
Anzeigen von dem Beitritt (Artikel 10 Abs. 2) oder von der Kündigung (Artikel 12
Abs. 1) eingegangen sind.
Jede V ertragsmacht hat das Recht, von diesem Register Kenntnis zu nehmen
und beglaubigte Auszüge daraus zu verlangen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren
Unterschriften versehen.
Geschehen im Haag am achtzehnten Oktober neunzehnhundertsieben in
einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Regierung der Niederlande hinter-
legt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den zur Zweiten Friedens-
konferenz eingeladenen Mächten auf diplomatischem Wege übergeben werden sollen.
(Unterschriften)
X. Abkommen, betreffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Ab-
kommens auf den Seekrieg. Vom 18. Oktober 1907.!)
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, usw. .
gleichermaßen von dem Wunsche beseelt, soviel an ihnen liegt, die vom Kriege
unzertrennlichen Leiden zu mildern,
und in der Absicht, zu diesem Zwecke die Grundsätze des Genfer Abkommens
vom 6. Juli 1906 auf den Seekrieg zur Anwendung zu bringen,
haben beschlossen, ein Abkommen zu treffen, um das denselben Gegenstand
behandelnde Abkommen vom 29. Juli 1899 zu verbessern, und haben zu Ihren
Bevollmächtigten ernannt:
(Bezeichnung der Bevollmächtigten)
welche, nachdem sie ihre Vollmachten hinterlegt und diese in guter und gehöriger
Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:
Art.1. Die militärischen Lazarettschiffe, das heißt die Schiffe, die vom Staate
einzig und allein erbaut oder eingerichtet worden sind, um den Verwundeten,
Kranken und Schiffbrüchigen Hilfe zu bringen, und deren Namen beim Beginn
oder im Verlaufe der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor irgendwelcher Ver-
1) Ratifiziert von Deutschland, den Vereinigten Staaten von Amerika, Österreich-Ungarn,
Bolivien, Chinas, Dänemark, Mexiko, den Niederlanden, Russland und Salvador, — Nachträglich haben
ratifiziert oder sind beigetreten: Nikaragua (R.G. Bi. 1910 8. 382), Halti (R. G. Bl. 1910 3. 673), Blam
(daselbst), Schweiz (RB. G. Bl. 1910 8.913), Belgien (R. G. Bl. 1910 8. 992), Norwegen (RB. G. Bi. 1910
8.1092), Frankreich (RB. G. Bl. 1010 8. 1105), Guatemala (BR. G. Bl. 1910 3. 193), Schweden (RB. G. Bi.
1911 8.8056), Panama (R.G. Bi. 1911 S. 914). Portugal (R.G. Bl. 1911 39. 972), Japan (R.G. Bl. 1912
8.169), Rumänien (R.G@. Bl. 1912 8.257), Kube (BR. G. Bl. 1912 8. 301), Luxemburg (BR. G. Bl. 1912
9. 581), Spanien R.QG. Bl. 1913 8. 293), Brasilien (R. G. Bl. 1914 S. 20).