498 Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz (1907).
Art.20. Die Richter des Internationalen Prisenhofs erhalten eine Reise-
vergütung, die nach den Vorschriften ihres Heimatlandes zu bemessen ist; sie
beziehen ferner während der Tagung oder während der Wahrnehmung einer ihnen
vom Prisenhof übertragenen Verrichtung einen Betrag von täglich hundert nieder-
ländischen Gulden.
Diese Gebührnisse gehören zu den im Artikel 47 vorgesehenen allgemeinen
Kosten des Prisenhofs und werden durch Vermittelung des durch das Abkommen
vom 29. Juli 1899 errichteten Internationalen Bureaus ausgezahlt.
Die Richter dürfen als Mitglieder des Prisenhofs weder von ihrer eigenen
Regierung noch von der einer anderen Macht irgend eine Vergütung annehmen.
Art.21. Der Internationale Prisenhof hat seinen Sitz im Haag und kann
diesen, abgesehen von dem Falle höherer Gewalt, nur mit Zustimmung der krieg-
führenden Teile nach einem anderen Orte verlegen.
Art.22. Der Verwaltungsrat versieht, unter ausschließlicher Mitwirkung
der Vertreter der Vertragsmächte, in Ansehung des Internationalen Prisenhofs
dieselben Verrichtungen, die er in Ansehung des Ständigen Schiedshofs versieht.
Art.23. Das Internationale Bureau dient dem Internationalen Prisenhof
als Gerichtsschreiberei und hat sein Geschäftslokal und seine Geschäftseinrichtung
dem Prisenhofe zur Verfügung zu stellen. Es hat das Archiv unter seiner Obhut
und besorgt alle Verwaltungsgeschäfte.
Der Generalsekretär des Internationalen Bureaus versieht die Verrichtungen
eines Gerichtsschreibers.
Die dem Gerichtsschreiber beizugebenden Sekretäre sowie die erforderlichen
Übersetzer und Stenographen werden vom Prisenhof ernannt und vereidigt.
Art.24. Der Prisenhof entscheidet über die Wahl der Sprache, deren er
sich bedienen wird, und der Sprachen, deren Gebrauch vor ihm gestattet sein soll.
In jedem Falle kann die amtliche Sprache der nationalen Gerichte, die in
der Sache erkannt haben, vor dem Prisenhofe gebraucht werden.
Art.25. Die beteiligten Mächte haben das Recht, besondere Agenten zu
bestellen mit der Aufgabe, zwischen ihnen und dem Prisenhof als Mittelspersonen
zu dienen. Sie sind außerdem berechtigt, mit der Wahrnehmung ihrer Rechte
und Interessen Rechtebeistände oder Anwälte zu betrauen.
Art.26. Die beteiligte Privatperson hat sich vor dem Prisenhofe durch
einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen; dieser muß entweder ein Advokat
sein, der vor einem Berufungsgericht oder einem obersten Gericht eines der Ver-
tragsländer aufzutreten befugt ist, oder ein Anwalt, der bei einem solchen Ge-
richte tätig ist, oder endlich ein Lehrer des Rechtes an einer Hochschule eines
dieser Länder.
Art.27. Der Prisenhof kann sich zur Bewirkung aller Zustellungen, ins-
besondere an die Parteien, Zeugen und Sachverständigen, unmittelbar an die
Regierung der Macht wenden, in deren Gebiete die Zustellung erfolgen soll.
Das gleiche gilt, wenn es sich um die Herbeiführung irgend einer Beweisaufnahme
handelt. '
Die zu diesem Zwecke erlassenen Ersuchen sind nach Maßgabe derjenigen
Mittel zu erledigen, über welche die ersuchte Macht nach ihrer inneren Gesetz-
gebung verfügt. Sie können nur abgelehnt werden, wenn diese Macht sie für
geeignet hält, ihre Hoheitsrechte oder ihre Sicherheit zu gefährden. Wird dem
Ersuchen stattgegeben, so dürfen die Kosten nur die Auslagen begreifen, die
durch die Erledigung wirklich entstanden sind,
Dem Prisenhofe steht gleicherweise frei, die Vermittelung der Macht in
Anspruch zu nehmen, in deren Gebiet er seinen Sitz hat.
Die Zustellungen an die Parteien, die an dem Orte erfolgen sollen, wo der
Prisenhof seinen Sitz hat, können durch das Internationale Bureau bewirkt
werden.
Dritter Titel. Verfahren vor dem Internationalen Prisenhofe,.
Art.28. Der Rekurs an den Internationalen Prisenhof wird mittels einer
schriftlichen Erklärung eingelegt, die entweder bei dem nationalen Gerichte, das