XII. Abkommen (Internationaler Prisenhof). Vom 18. Oktober 1907. 499
in der Sache erkannt hat, angebracht oder an das Internationale Bureau gerichtet
werden muß; das Bureau kann auch telegraphisch angegangen werden.
Die Rekursfrist wird auf 120 Tage festgesetzt, gerechnet von dem Tage,
an dem die Entscheidung verkündet oder zugestellt worden ist (Artikel 2 Abs .2).
Art.29. Ist die Rekurserklärung bei dem nationalen Gericht angebracht,
so hat dieses, ohne zu prüfen, ob die Frist gewahrt ist, binnen der folgenden sieben
Tage die Prozeßakten an das Internationale Bureau abzusenden.
Ist die Rekurserklärung an das Internationale Bureau gerichtet, so benach-
richtigt dieses das nationale Gericht unmittelbar, und zwar, wenn es möglich ist,
telegraphisch. Das Gericht hat alsdann die Akten nach Maßgabe des vorstehenden
Absatzes zu übersenden, |
Ist der Rekurs von einer neutralen Privatperson eingelegt, so benachrichtigt
das Internationale Buresu unmittelbar mittels Telegramms die Macht, der die
Privatperson angehört, um dieser Macht zu ermöglichen, von dem ihr nach
Artikel 4 Nr.2 zustehenden Rechte Gebrauch zu machen.
Art.30. In dem Falle des Artikel 6 Abs.2 kann der Rekurs nur bei dem
Internationalen Bureau angebracht werden. Die Einlegung muß binnen dreißig
Tagen nach Ablauf der zweijährigen Frist erfolgen.
Art. 31. Ist die Berufung nicht innerhalb der im Artikel 28 oder im Artikel 30
vorgesehenen Frist eingelegt, so wird die Partei ohne Verhandlung abgewiesen.
Doch kann der Partei, wenn sie eine Behinderung därch höhere Gewalt
nachweist und den Rekurs binnen sechzig Tagen nach Hebung dieser Behinderung
eingelegt hat, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden, die Gegen-
partei ist vorher gebührend zu hören.
Art. 32. Ist der Rekurs rechtzeitig eingelegt, so stellt der Prisenhof unver-
züglich der Gegenpartei eine beglaubigte Abschrift der Erklärung von Amts
wegen zu.
Art. 33. Wenn außer den Parteien, die sich an den Prisenhof gewandt haben,
andere zur Einlegung des Rekurses Berechtigte vorhanden sind oder wenn in
dem Falle des Artikel 29 Abs. 3 die benachrichtigte Macht ihre Entschließung
nicht kundgegeben hat, so wartet der Prisenhof mit der Aufnahme der Sache
bis zum Ablaufe der im Artikel 28 oder der im Artikel 30 vorgesehenen Frist.
Art. 34. Das Verfahren vor dem Internationalen Prisenhofe zerfällt in zwei
esonderte Abschnitte: das schriftliche Vorverfahren und die mündliche Ver-
andlung.
Das schriftliche Vorverfahren besteht in der Niederlegung und in dem
Wechsel von Schriftsätzen, Gegenschriftsätzen und etwa weiter erforderlichen
Rückäußerungen, wofür die Reihenfolge und die Fristen von dem Prisenhofe
bestimmt werden. Die Parteien fügen alle Aktenstücke und Urkunden bei, deren
gie sich bedienen wollen,
Jedes von einer Partei vorgelegte Schriftstück ist der anderen Partei durch
Vermittelung des Prisenhofes in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.
Art. 35. Nach Beendigung des schriftlichen Vorverfahrens findet eine Öffent-
liche Sitzung statt, deren Tag von dem Prisenhofe bestimmt wird.
In dieser Sitzung legen die Parteien den Stand der Sache in tatsächlicher
und rechtlicher Beziehung dar.
Der Prisenhof kann in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag einer Partei
oder von Amts wegen die Vorträge unterbrechen, um eine Ergänzung der Beweis-
aufnahme herbeizuführen.
Art. 36. Der Internationale Prisenhof kann anordnen, daß die ergänzende
Beweisaufnahme entweder nach den Bestimmungen des Artikel 27 oder, sofern
dies obne Anwendung von Zwang oder Strafe möglich ist, vor ihm selbst oder
vor einem oder mehreren seiner Mitglieder stattfindet.
Wenn zum Zwecke einer Beweisaufnahme Handlungen von Mitgliedern
des Prisenhofs außerhalb des Landes, wo er seinen Sitz hat, vorgenommen werden
sollen, so muß die Zustimmung der fremden Regierung eingeholt werden.
Art. 37. Die Parteien werden zu allen Prozeßverhandlungen geladen. Sie
erhalten beglaubigte Abschrift der Protokolle.
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