500 Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz (1907).
Art. 38. Die Verhandlung wird von dem Präsidenten oder Vizepräsidenten
und im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung beider von dem im Range ältesten
der anwesenden Richter geleitet.
Der von einer Kriegspartei ernannte Richter kann nicht Vorsitzender sein.
Art. 39. Die Verhandlung ist öffentlich; doch hat jede an dem Rechts-
streite beteiligte Macht das Recht, den Ausschluß der Öffentlichkeit zu verl .
Über die Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, das von dem Vor-
sitzenden und dem Gerichtsschreiber unterzeichnet wird. und das allein öffentliche
Beweiskraft hat.
Art.40. Ist eine Partei trotz ordnungsmäßiger Ladung nicht erschienen
oder versäumt sie die von dem Prisenhofe festgesetzten Fristen, so wird ohne
sie verfahren und entscheidet der Prisenhof unter Berücksichtigung des ihm
zur Verfügung stehenden Materials.
Art.41. Der Prisenhof stellt den Parteien von Amts wegen alle Entschei-
dungen und Beschlüsse zu, die in ihrer Abwesenheit ergangen sind.
Art.42. Der Prisenhof hat den Inbegriff des Akteninhalts, der Beweise
und der mündlichen Erklärungen frei zu würdigen.
ch Art.43. Die Beratung des Prisenhofs erfolgt nicht öffentlich und bleibt
geheim.
Jede Entscheidung ergeht nach der Mehrheit der anwesenden Richter. Wenn
sich bei einer geraden Zahl von Richtern Stimmengleichheit esgibt, so wird die
Stimme des nach Artikel 12 Abs. 1 im Range jüngsten Richters nicht mitgezählt.
Art. 44. Das Urteil des Prisenhofs ist mit Gründen zu versehen. Es ent-
hält die Namen der Richter, die daran teilgenommen haben, sowie gegebenen
Falles die Namen der Beisitzer; es wird von dem Vorsitzenden und dem Gerichte-
scohreiber unterzeichnet.
Art.45. Das Urteil wird in öffentlicher Sitzung in Gegenwart oder nach
gehöriger Ladung der Parteien verkündet; es wird den Parteien von Amtes wegen
z tellt.
Nach Bewirkung dieser Zustellung hat der Prisenhof dem nationalen Prisen-
gerichte Prozeßakten unter Beifügung einer Ausfertigung aller ergangenen Ent-
scheidungen sowie einer Abschrift der Verhandlungsprotokolle zu übersenden.
Art.46. Jede Partei trägt die Kosten der eigenen Verteidigung.
Die unterliegende Partei trägt außerdem die Kosten des Verfahrens. Sie
hat ferner eins vom Hundert des Wertes des Streitgegenstandes als Beitrag zu den
allgemeinen Kosten des Internationalen Prisenhofs zu zahlen, Der Betrag dieser
ungen wird in dem Urteile des Prisenhofs bestimmt.
Ist der Rekurs von einer Partei eingelegt, so hat diese bei dem Internationalen
Bureau für die Erfüllung der sie nach dem vorstehenden Absatz etwa treffenden _
beiden Verpflichtungen eine Sicherheit zu bestellen, deren Betrag von dem Prisen-
hofe festzusetzen ist. Der Prisenhof kann die Eröffnung des Verfahrens von der
Leistung dieser Sicherheit abhängig machen.
Art.47. Die allgemeinen Kosten des Internationalen Prisenhofs werden
von den Vertragsmächten getragen, und zwar nach Verhältnis ihrer Beteiligung
an der Tätigkeit des Prisenhofs, wie solche im Artikel 15 und in der ihm bei-
gefü Liste vorgesehen ist. Die Bestellung von Hilfsrichtern gibt keinen Anlaß
zur Beitragsleistung.
Der Verwaltungsrat wendet sich an die Mächte, um die für die Tätigkeit
des Prisenhofs erforderlichen Beträge zu erhalten.
Art.48. Ist der Prisenhof nicht versammelt, so werden die ihm durch
Artikel 32, Artikel 34 Abs, 2, 3, Artikel 35 Abs. 1, Artikel 46 Abs. 3 übertragenen
Verrichtungen durch eine Delegation von drei Richtern wahrgenommen, die
von ı dem Prisenhofe bestimmt werden. Die Delegation entscheidet nach Stimmen-
mehrheit.
Art.49. Der Prisenhof stellt selbst seine Geschäftsordnung fest, die den
Vertragsmächten mitzuteilen ist.
Binnen einem Jahre von der Ratifikation dieses Abkommens an wird er
zur Ausarbeitung der Geschäftsordnung zusammentreten.