502 Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz (1907).
Art. 56. Falls dieses Abkommen nicht für alle Mächte Gelt tung hat, die im
Artikel 15 und in der dazugehörigen Liste aufgeführt sind, stellt der Verwaltungs-
rat gemäß den Bestimmungen dieses Artikels und dieser Liste das Verzeichnis
der Richter und Hilfsrichter auf, mit denen die Vertragsmächte an der Tätigkeit
des Prisenhofs teilnehmen. Die Richter, die der Reihe nach zu sitzen berufen sind,
werden alsdann für die ihnen nach der vorstehend erwähnten Liste zukommende
Zeit auf die verschiedenen Jahre des sechsjährigen Zeitraums derart verteilt,
daß der Prisenhof soweit wie möglich in jedem Jahre mit gleicher Anzahl besetzt
ist. Überschreitet die Zahl der Hilferichter diejenige der Richter, so ist die Zahl
der letzteren durch das Los aus den Hilfsrichtern der Mächte zu ergänzen, die
keinen Richter ernennen.
Das hiernach vom Verwaltungsrat aufgestellte Verzeichnis soll den Ver-
tragsmächten mitgeteilt werden. Es soll einer Durchsicht unterzogen werden,
wenn sich die Zahl der Vertragsmächte durch einen Beitritt oder eine Kündigung
ändert.
Die durch einen Beitritt bedingte Änderung soll mit dem 1. Januar nach
dem Tage, an dem der Beitritt wirksam wird, in Kraft treten, es sei denn, daß
‚die beitretende Macht eine kriegführende Macht ist; in diesem Falle kann sie
beanspruchen, sofort im Prisenhofe vertreten zu sein, wobei im übrigen die Be-
stimmung des Artikel 16 gegebenen Falles Anwendung findet.
Wenn die Gesamtzahl der Richter weniger als elf beträgt, so genügen sieben
Richter zur Beschlußfähigkeit.
Art. 57. Zwei Jahre vor Ablauf eines jeden der im Artikel 55 Abs. 1, 2
vorgesehenen Zeiträume kann jede Vertragsmacht eine Abänderung der Be-
stimmungen des Artikel 15 und der ihr beigefügten Liste in Ansehung ihrer Be-
teiligung an der Tätigkeit des Prisenhofs beantragen. Dieser Antrag ist an den
Verwaltungsrat zu richten, der ihn prüfen und allen Mächten Vorschläge über
die ihm zu gebende Folge unterbreiten wird. Die Mächte werden ihre Entschließung
in möglichst kurzer Frist dem Verwaltungerate bekanntgeben. Das Ergebnis
soll unverzüglich und wenigstens ein Jahr und dreißig Tage vor Ablauf der er-
wähnten zweijährigen Frist der Macht, welche den Antrag gestellt hat, mitgeteilt
werden
Zutreffenden Falles treten die von den Mächten angenommenen Abänderun-
gen mit dem Beginne des neuen Zeitraums in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren
Unterschriften verseben.
Geschehen im Haag am achtzehnten Oktober neunzehnhundertsieben in
einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Regierung der Niederlande hinter-
legt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den im Artikel 15 und in
dessen Anlage aufgeführten Mächten auf diplomatischem Wege übergeben werden
sollen.
(Unterschriften)
Anlage zum Artikel 15,
Länderweise Verteilung der Richter und Hilfsrichter auf die einzelnen
Jahre des sechsjährigen Zeitraums.
Bichter. Hilfsrichter. Richter. Hilfsrichter.
Erstes Jahr. | Zweites Jahr,
l Argentinien Paraguay l Argentinien Panama
2 Kolumbien Bolivien 2 Spanien Spanien
3 Spanien Spanien 3 Griechenland Rumänien
4 Griechenland Rumänien | 4 Norwegen Schweden
65 Norwegen Schweden | 5 Niederlande Belgien
6 Niederlande Belgien 6 Türkei Luxemburg
‘ Türkei Persien 7 Uruguay Kostarika