Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

XIII. Abkommen (Neutralität im Seekrieg). Vom 18. Oktober 1907. 503 
Richter. Hilfsrichter. Richter. Hilferichter. 
Drittes Jahr. Fünftes Jahr. 
1 Brasilien Domingo 1 Belgien Niederlande 
2 China Türkei 2 Bulgarien Montenegro 
3 Spanien Portugal 3 Chile Nikaragua 
4 Niederlande Schweiz 4 Dänemark Norwegen 
5 Rumänien Griechenland 5 Mexiko Kuba 
6 Schweden Dänemark 6 Persien China 
7 Venezuela Hafti 7 Portugal Spanien 
Viertes Jahr. Sechstes Jahr. 
1 Brasilien Guatemala 1 Belgien Niederlande 
2 China Türkei 2 Chile Salvador 
3 Spanien Portugal 3 Dänemark Norwegen 
4 Peru Honduras. 4 Mexiko Ekuador 
5 Rumänien Griechenland 5 Portugal Spanien 
6 Schweden Dänemark 6 Serbien Bulgarien 
7 Bohweiz Niederlande i 7. Siam China 
XIII. Abkommen, betreffend die Rechte und Pflichten der Neutralen im 
Falle eines Seekriegs. Vom 18. Oktober 1807.:) 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, usw. 
in der Absicht, die Meinungsverschiedenheiten zu vermindern, die in Ansehung 
der Beziehungen zwischen den neutralen und den kriegführenden Mächten im 
Falle eines Seekriegs noch bestehen, und den Schwierigkeiten vorzubeugen, zu 
denen diese Meinungsverschiedenheiten etwa Anlaß geben könnten, 
in der Erwägung, daß wenngleich gegenwärtig Vertragsabreden, die sich auf 
alle in der Praxis möglicherweise vorkommenden Fälle erstrecken, nicht getroffen 
werden können, es nichtsdestoweniger von unbestreitbarem Nutzen ist, soweit 
wie miglich gemeinsame Regeln für den Fall, daß unglücklicherweise ein Krieg 
ausbrechen sollte, aufzustellen, Zu 
in der Erwägung, daß in den in diesem Abkommen nicht vorgesehenen Fällen 
die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts zu berücksichtigen sind, 
in der Erwä ‚ daß es wünschenswert ist, wenn die Mächte genaue Vorschriften 
erlassen, um die Rechtsfolgen der von ihnen eingenommenen Neutralitätsstellung 
zu In, 
in der Erwägung, daß es eine anerkannte Pflicht der neutralen Mächte ist, die 
von ihnen angenommenen Regeln auf die einzelnen Kriegführenden unparteiisch 
anzuwenden, 
in der Erwägung, daß von diesem Grundgedanken aus solche Regeln im Laufe 
des Krieges von einer neutralen Macht grundsätzlich nicht geändert werden 
sollten, es sei denn, daß die gemachten Erfahrungen eine Änderung als notwendig 
. zur Wahrung der eigenen Rechte erweisen würden, 
sind übereingekommen, die nachstehenden gemeinsamen Regeln zu beobachten, 
von denen übrigens die Bestimmungen der bestehenden allgemeinen Verträge 
nicht berührt werden sollen, und haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: 
(Bezeichnung der Bevollmächtigten) 
welche, nachdem sie ihre Vollmachten hinterlegt und diese in guter und gehöriger 
Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind: 
1) Ratifiziert von Deutschland, Österreich-Ungarn, Dänemark, Mexiko, den Niederlanden, 
Russland, Salvador und Schweden. Dabei Vorbehalt des deutschen Reichs (zu Art. 11, 12, 13, 20). — 
Nachträglich haben ratiiiziert oder sind beigetreten: Die Vereinigten Staaten von Amerika (R. G. Bl. 
1910 S. 382; mit Vorbehalt des Art.23). Nikaragua (R.G.Bl. 1r1Uu 8. 382), China (R. G. Bl, 1910 8. 467; 
mit Vorbehalt des Art. 14, Abs. 2, Art. 19. Abs. 3 und Art. 27). Haiti (R. 4. Bl. 1910 8. 673) Siam 
(daselbst; unter Vorbehalt der Art. 12, 19, 23), Schweiz (R.G. Bi. 1910 8. 918), Belgien (R. Q. Bl. 1910 
8.992), Norwegen (RB. G. Bl. 1910 8. 1092), Frankreich (RB. G. Bl. 1910 8.1105), Guatemala (R.G. Bi. 
1911 8. 103), Panama (B.G. Bl. 1011 8. 914), Portugal (B.G. Bl. 1911 8. 972), Japan (R.QG. Bi. 1912 
8. 160), Rumänien (R.G.Bl 1912 8.2567), Luxemburg (R.G BI. 1912 8.6581), Brasilien (R.G. Bl. 
1914 8.20).
	        
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