Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

XIII. Abkommen (Neutralität im Seekrieg). Vom 18. Oktober 1907. 507 
Art.30. Die Mächte, die nicht unterzeichnet haben, können diesem Ab- 
kommen später beitreten. 
Die Macht, die beizutreten wünscht, hat ihre Absicht der ierung der 
Niederlande schriftlich anzuzeigen und ihr dabei die Beitrittsurkunde zu über- 
senden, die im Archive der bezeichneten Regierung hinterlegt werden wird. 
Diese Regierung wird unverzüglich allen anderen Mächten beglaubigte 
Abschrift der Anzeige wie der Beitrittsurkunde übersenden und zugleich angeben, 
an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat, 
Art. 31. Dieses Abkommen wird wirksam für die Mächte, die an der ersten 
Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, sechzig Tage nach 
dem Tage, an dem das Protokoll über diese Hinterlegung aufgenommen ‘ist, und 
für die später ratifizierenden oder beitretenden Mächte sechzig Tage, nachdem die 
Regierung der Niederlande die Anzeige von ihrer Ratifikation oder von ihrem 
Beitritt erhalten hat. 
Art. 32. Sollte eine der Vertragsmächte dieses Abkommen kündigen wollen, 
so soll die Kündigung schriftlich der Regi der Niederlande erklärt werden, 
die unverzüglich beglaubigte Abschrift der Erklärung allen anderen Mächten 
mitteilt und ihnen zugleich bekanntgibt, an welchem Tage sie die Erklärung 
erhalten hat. 
Die Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie erklärt 
hat, und erst ein Jahr, nachdem die Erklärung bei der Regierung der Niederlande 
eingegangen ist. 
Art.33. Ein im Niederländischen Ministerium der auswärtigen Angelegen- 
heiten geführtes Register soll den Tag der gemäß Artikel 29 Abe. 3, 4 erfolgten 
Hinterlegung von Ratifikationsurkunden angeben sowie den Tag, an dem die 
Anzeigen von dem Beitritt (Artikel 30 Abe. 2) oder von der Kündigung (Artikel 32 
Abe. 1) eingegangen sind. 
Jede Vertragsmacht hat das Recht, von diesem Register Kenntnis zu nenmen 
und beglaubigte Auszüge daraus zu verlangen. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren 
Unterschriften versehen. 
Geschehen im Haag am achtzehnten Oktober neunzehnhundertsieben in 
einer einzigen Ausferti ‚ die im Archive der Regierung der Niederlande 
hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den zur Zweiten 
Friedenskonferenz eingeladenen Mächten auf diplomatischem Wege übergeben 
werden sollen. 
' (Unterschriften) 
Erklärung, betreffend das Verbot des Werfens von Geschossen und Spreng- 
stoflen aus Luftsehilfen.!) 
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der zur Zweiten Internationalen 
Friedenekonferenz im Haag eingeladenen Mächte, von ihren Regierungen zu 
diesem Zwecke gebührend ermächtigt, 
von dem Gedanken geleitet, der in der Deklaration von St. Petersburg vom 
29. November 1868 Ausdruck gefunden hat, und von dem Wunsche erfülll die 
11. Dezember 
inzwiechen abgelaufene Haager Erklärung vom 29. Juli 1899 zu erneuern, 
erklären: 
Die Vertragsmächte sind dahin übereingekommen, daß für einen 
bis zum Schlusse der Dritten Friedenskonferenz reichenden Zeit- 
raum das Werfen von Geschossen und Sprengstoffen aus Luft- 
schiffen oder auf anderen ähnlichen neuen Wegen verboten ist. 
Diese Erklärung ist für die Vertragsmächte nur bindend im Falle eines 
Krieges zwischen zwei oder mehreren von ihnen. 
1) Von Deutschland nicht unterzeichnet. daher im Reichsgesetzblatt nicht abgedruckt.
	        
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