XIII. Abkommen (Neutralität im Seekrieg). Vom 18. Oktober 1907. 507
Art.30. Die Mächte, die nicht unterzeichnet haben, können diesem Ab-
kommen später beitreten.
Die Macht, die beizutreten wünscht, hat ihre Absicht der ierung der
Niederlande schriftlich anzuzeigen und ihr dabei die Beitrittsurkunde zu über-
senden, die im Archive der bezeichneten Regierung hinterlegt werden wird.
Diese Regierung wird unverzüglich allen anderen Mächten beglaubigte
Abschrift der Anzeige wie der Beitrittsurkunde übersenden und zugleich angeben,
an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat,
Art. 31. Dieses Abkommen wird wirksam für die Mächte, die an der ersten
Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, sechzig Tage nach
dem Tage, an dem das Protokoll über diese Hinterlegung aufgenommen ‘ist, und
für die später ratifizierenden oder beitretenden Mächte sechzig Tage, nachdem die
Regierung der Niederlande die Anzeige von ihrer Ratifikation oder von ihrem
Beitritt erhalten hat.
Art. 32. Sollte eine der Vertragsmächte dieses Abkommen kündigen wollen,
so soll die Kündigung schriftlich der Regi der Niederlande erklärt werden,
die unverzüglich beglaubigte Abschrift der Erklärung allen anderen Mächten
mitteilt und ihnen zugleich bekanntgibt, an welchem Tage sie die Erklärung
erhalten hat.
Die Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie erklärt
hat, und erst ein Jahr, nachdem die Erklärung bei der Regierung der Niederlande
eingegangen ist.
Art.33. Ein im Niederländischen Ministerium der auswärtigen Angelegen-
heiten geführtes Register soll den Tag der gemäß Artikel 29 Abe. 3, 4 erfolgten
Hinterlegung von Ratifikationsurkunden angeben sowie den Tag, an dem die
Anzeigen von dem Beitritt (Artikel 30 Abe. 2) oder von der Kündigung (Artikel 32
Abe. 1) eingegangen sind.
Jede Vertragsmacht hat das Recht, von diesem Register Kenntnis zu nenmen
und beglaubigte Auszüge daraus zu verlangen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren
Unterschriften versehen.
Geschehen im Haag am achtzehnten Oktober neunzehnhundertsieben in
einer einzigen Ausferti ‚ die im Archive der Regierung der Niederlande
hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den zur Zweiten
Friedenskonferenz eingeladenen Mächten auf diplomatischem Wege übergeben
werden sollen.
' (Unterschriften)
Erklärung, betreffend das Verbot des Werfens von Geschossen und Spreng-
stoflen aus Luftsehilfen.!)
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der zur Zweiten Internationalen
Friedenekonferenz im Haag eingeladenen Mächte, von ihren Regierungen zu
diesem Zwecke gebührend ermächtigt,
von dem Gedanken geleitet, der in der Deklaration von St. Petersburg vom
29. November 1868 Ausdruck gefunden hat, und von dem Wunsche erfülll die
11. Dezember
inzwiechen abgelaufene Haager Erklärung vom 29. Juli 1899 zu erneuern,
erklären:
Die Vertragsmächte sind dahin übereingekommen, daß für einen
bis zum Schlusse der Dritten Friedenskonferenz reichenden Zeit-
raum das Werfen von Geschossen und Sprengstoffen aus Luft-
schiffen oder auf anderen ähnlichen neuen Wegen verboten ist.
Diese Erklärung ist für die Vertragsmächte nur bindend im Falle eines
Krieges zwischen zwei oder mehreren von ihnen.
1) Von Deutschland nicht unterzeichnet. daher im Reichsgesetzblatt nicht abgedruckt.