508 Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz (1907).
Sie hört mit dem Augenblick auf verbindlich zu sein, wo in einem Kriege
zwischen Vertragsmächten eine Nichtvertragsmacht sich einer der Kriegsparteien
anschließt.
Diese Erklärung soll möglichst bald ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden.
Über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden soll ein Protokoll auf-
genommen werden; von diesem soll beglaubigte Abschrift allen Vertragsmächten
auf diplomatischem W ege mitgeteilt werden.
ie Nichtseignatarmächte können dieser Erklärung beitreten. Sie haben
zu diesem Zwecke ihren Beitritt den Vertragsmächten durch eine schriftliche
Anzeige. bekanntzugeben, die an die Regierung der Niederlande zu richten und
von dieser allen anderen Vertragsmächten mitzuteilen ist.
Falls einer der hohen vertragschließenden Teile diese Erklärung kündigen
sollte, würde diese Kündigung erst ein Jahr nach der schriftlich an die Regierung
der Niederlande ergehenden und von dieser allen anderen Vertragsmächten un-
verzüglich mitzuteilenden Benachrichtigung wirksam werden.
iese Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie
erklärt hat.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Erklärung mif ihren
Unterschriften versehen.
Geschehen im Haag am achtzehnten Oktober neunzehnhundertsieben in
einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Regierung der Niederlande binter-
legt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den Vertragsmächten auf
diplomatischom Wege übergeben werden sollen.
(Unterschriften)
Anlage zu dem von der Zweiten Friedenskonferenz geäußerten
ersten Wunsche.
‘Entwurf eines Abkommens über die Errichtung eines Schiedsgerlehtshofs.!)
Erster Titel. Verfassung des Schiedsgerichtshofs.
Art.1. Un: die Sache der Schiedssprechung zu fördern, kommen die Ver-
tragsmächte überein, ohne Beeinträchtigung des Ständigen Schiedshofs einen
Schiedsgerichtshof einzurichten, zu dem der Zugang frei und leicht ist, der sich
zusammensetzt aus Richtern, welche die verschiedenen Rechtssysteme der Welt
vertreten, und der imstande ist, die Stetigkeit der schiedsgerichtlichen Recht-
sprechung sicherzustellen.
Art.2. Der Schiedagerichtshof besteht aus Richtern und Hilfsrichtem; .
sie sind zu wählen aus Personen, die sich der höchsten sittlichen Achtung erfreuen,
und die sämtlich entweder die in ihrem Heimatlande für die Zulassung zu einem
höchsten Richteramt erforderlichen Bedingungen erfüllen oder Rechtsgelehrte
von anerkannter Sachkunde in Fragen des Völkerrechts sein müssen,
Die Richter und Hilfsrichter des Gerichshofs werden soweit wie möglioh
aus den Mitgliedern des Ständigen Schiedshofs gewählt. Die Wahl hat binnen
sechs Monsten nach der Ratifikation dieses Abkommens zu erfolgen.
Art.3. Die Richter und Hilfsrichter werden für einen Zeitraum von zwölf
Jahren ernannt, gerechnet von dem Tage, wo die Ernennung dem durch das Ab-
kommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle eingesetzten Ver-
waltungsrat angezeigt wird. Ihre Wiederernennung ist zulässig.
Im Falle des Todes oder des Rücktritts eines Richters oder Hilfsriohters
erfolgt sein Ersatz in der für seine Ernennung vorgesehenen Weise. In diesem
Falle geschieht die Ernennung für einen'neuen Zeitraum von zwölf Jahren.
Art.4. Die Richter des Schiedsgerichtshofs stehen einander gleich; sie er-
halten ihren Rang nach dem Tage der Anzeige ihrer Ernennung. Ist der Tag
derselbe, so gebübrt der Yore dem der Geburt nach älteren.
Die Hilfsrichter sind bei der Ausübung ihres Amtes den Richtern selbst
gleichgestellt. Doch haben sie "ihren Rang hinter diesen.
1) Im Beichsgesetzblatt nicht abgedruckt,