Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

508 Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz (1907). 
Sie hört mit dem Augenblick auf verbindlich zu sein, wo in einem Kriege 
zwischen Vertragsmächten eine Nichtvertragsmacht sich einer der Kriegsparteien 
anschließt. 
Diese Erklärung soll möglichst bald ratifiziert werden. 
Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden. 
Über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden soll ein Protokoll auf- 
genommen werden; von diesem soll beglaubigte Abschrift allen Vertragsmächten 
auf diplomatischem W ege mitgeteilt werden. 
ie Nichtseignatarmächte können dieser Erklärung beitreten. Sie haben 
zu diesem Zwecke ihren Beitritt den Vertragsmächten durch eine schriftliche 
Anzeige. bekanntzugeben, die an die Regierung der Niederlande zu richten und 
von dieser allen anderen Vertragsmächten mitzuteilen ist. 
Falls einer der hohen vertragschließenden Teile diese Erklärung kündigen 
sollte, würde diese Kündigung erst ein Jahr nach der schriftlich an die Regierung 
der Niederlande ergehenden und von dieser allen anderen Vertragsmächten un- 
verzüglich mitzuteilenden Benachrichtigung wirksam werden. 
iese Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie 
erklärt hat. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Erklärung mif ihren 
Unterschriften versehen. 
Geschehen im Haag am achtzehnten Oktober neunzehnhundertsieben in 
einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Regierung der Niederlande binter- 
legt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den Vertragsmächten auf 
diplomatischom Wege übergeben werden sollen. 
(Unterschriften) 
Anlage zu dem von der Zweiten Friedenskonferenz geäußerten 
ersten Wunsche. 
‘Entwurf eines Abkommens über die Errichtung eines Schiedsgerlehtshofs.!) 
Erster Titel. Verfassung des Schiedsgerichtshofs. 
Art.1. Un: die Sache der Schiedssprechung zu fördern, kommen die Ver- 
tragsmächte überein, ohne Beeinträchtigung des Ständigen Schiedshofs einen 
Schiedsgerichtshof einzurichten, zu dem der Zugang frei und leicht ist, der sich 
zusammensetzt aus Richtern, welche die verschiedenen Rechtssysteme der Welt 
vertreten, und der imstande ist, die Stetigkeit der schiedsgerichtlichen Recht- 
sprechung sicherzustellen. 
Art.2. Der Schiedagerichtshof besteht aus Richtern und Hilfsrichtem; . 
sie sind zu wählen aus Personen, die sich der höchsten sittlichen Achtung erfreuen, 
und die sämtlich entweder die in ihrem Heimatlande für die Zulassung zu einem 
höchsten Richteramt erforderlichen Bedingungen erfüllen oder Rechtsgelehrte 
von anerkannter Sachkunde in Fragen des Völkerrechts sein müssen, 
Die Richter und Hilfsrichter des Gerichshofs werden soweit wie möglioh 
aus den Mitgliedern des Ständigen Schiedshofs gewählt. Die Wahl hat binnen 
sechs Monsten nach der Ratifikation dieses Abkommens zu erfolgen. 
Art.3. Die Richter und Hilfsrichter werden für einen Zeitraum von zwölf 
Jahren ernannt, gerechnet von dem Tage, wo die Ernennung dem durch das Ab- 
kommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle eingesetzten Ver- 
waltungsrat angezeigt wird. Ihre Wiederernennung ist zulässig. 
Im Falle des Todes oder des Rücktritts eines Richters oder Hilfsriohters 
erfolgt sein Ersatz in der für seine Ernennung vorgesehenen Weise. In diesem 
Falle geschieht die Ernennung für einen'neuen Zeitraum von zwölf Jahren. 
Art.4. Die Richter des Schiedsgerichtshofs stehen einander gleich; sie er- 
halten ihren Rang nach dem Tage der Anzeige ihrer Ernennung. Ist der Tag 
derselbe, so gebübrt der Yore dem der Geburt nach älteren. 
Die Hilfsrichter sind bei der Ausübung ihres Amtes den Richtern selbst 
gleichgestellt. Doch haben sie "ihren Rang hinter diesen. 
1) Im Beichsgesetzblatt nicht abgedruckt,
	        
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