Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

510 Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz (1907). 
Der Generalsekretär des Internationalen Bureau versieht die Verrichtungen 
eines Geriohtsschreibers. 
Die dem Gerichtsschreiber beizugebenden Sekretäre sowie die erforderlichen 
Übersetzer und Stenograpben werden vom Schiedsgerichtshof ernannt und ver- 
eidigt. 
Art. 14. Der Gerichtshof tritt einmal im Jahre zu einer Tagung zusammen. 
Die Tagung beginnt am dritten Mittwoch im Juni und dauert bis zur Erledigung 
der Tagesordnung. 
Der Gerichtshof tritt nicht zur Tagung zusammen, wenn nach dem Dafür- 
halten der Delegation ein solcher Zusammentritt nicht notwendig ist. Ist jedoch 
eine Macht als Partei an einem vor dem Schiedsgerichtshof anhängigen Rechts- 
streite beteiligt, dessen Vorverfahren beendigt ist oder seinem Ende entgegen- 
geht, so hat sie das Recht zu verlangen, daß die Tagung stattfindet. 
Nötigen Falles kann die Delegation den Gerichtshof zu einer außerordent- 
lichen Tagung einberufen. 
Art.15. Über die Arbeiten des Gerichtshofs wird in jedem Jahre von der 
Delegation ein Bericht abgefaßt. Dieser Bericht wird den Vertragsmächten durch 
Vermittelung des Internationalen Bureaus übersandt. Er ist ferner allen Richtern 
und Hilfsrichtern des Gerichtshofs mitzuteilen. 
Art.16. Die Mitglieder des Schiedsgerichtshofs, Richter wie Hilfsrichter, 
können auch zu der Tätigkeit als Richter und Hilfsrichter, beim Intern ationalen 
Prisenhofe berufen werden. 
Zweiter Titel. Zuständigkeit und Verfahren. 
Art. 17. Der Schiedsgerichtshof ist zuständig für alle Sachen, die auf Grund 
einer allgenieinen Schiedsabrede oder einer besonderen Vereinbarung vor ihn 
gebracht werden. 
Art.18. Die Delegation ist zuständig: 
1. für die Entscheidung der im vorstehenden Artikel bezeichneten Schieds- 
fälle, wenn die Parteien darin einig sind, die Anwendung des abgekürzten 
Verfahrens, wie es im Titel IV Kapitel 4 des Abkommens zur friedlichen 
Erledigung internationaler Streitfälle geregelt ist, zu verlangen; 
2. für die Vornahme einer Untersuchung auf Grund und in Gemäßheit 
des dritten Titels des bezeichneten Abkommens, sofern die Delegation 
von den Parteien gemeinschaftlich hiermit betraut wird. Mit Zustimmung 
der Parteien dürfen in Abweichung vom Artikel 7 Abs. 1 die Mitglieder 
der Delegation, die an der Untersuchung teilgenommen haben, als Ricbter 
tätig sein, wenn die Streitigkeit der Schiedssprechung des Schiedsgerichts- 
hofs oder der Delegation selbst unterbreitet wird. 
Art.19. Die Delegation ist ferner zuständig für die Feststellung des im 
Artikel 52 des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle 
vorgesehenen Schiedsvertrags, wenn die Parteien darin einig sind, ihr diese zu 
überlassen. 
Sie ist ferner auf Antrag auch nur einer der Parteien zuständig, wenn zuvor 
eine Verständigung auf diplomatischem Wege vergeblich versucht worden ist 
und es sich handelt 
l. um einen Streitfall, der unter ein nach dem Inkrafttreten dieses Ab- 
kommens abgeschlossenes oder erneuertes allgemeines Schiedsabkommen 
fällt, sofern letzteres für jeden einzelnen Streitfall einen Schiedsvertrag 
vorsieht und dessen Feststellung der Zuständigkeit der Delegation weder 
ausdrücklich noch stillschweigend entzieht. Doch ist, wenn die Gegen- 
partei erklärt, daß nach ihrer Auffassung der Streitfall nicht zu den der 
obligatorischen Schiedssprechung, unterliegenden Fragen gehört, die An- 
rufung des Gerichtshofs nicht zulässig, es sei denn, daß das Schieds- 
abkommen dem Schiedsgeriohte die Befugnis zur Entscheidung dieser 
Vorfrage überträgt; 
2, um einen Streitfall, der aus den bei einer Macht von einer anderen Macht 
für deren Angehörige eingeforderten Vertragsschulden herrührt und 
für dessen Beilegung das Anerbieten schiedsrichterlicher Erledigung
	        
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