510 Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz (1907).
Der Generalsekretär des Internationalen Bureau versieht die Verrichtungen
eines Geriohtsschreibers.
Die dem Gerichtsschreiber beizugebenden Sekretäre sowie die erforderlichen
Übersetzer und Stenograpben werden vom Schiedsgerichtshof ernannt und ver-
eidigt.
Art. 14. Der Gerichtshof tritt einmal im Jahre zu einer Tagung zusammen.
Die Tagung beginnt am dritten Mittwoch im Juni und dauert bis zur Erledigung
der Tagesordnung.
Der Gerichtshof tritt nicht zur Tagung zusammen, wenn nach dem Dafür-
halten der Delegation ein solcher Zusammentritt nicht notwendig ist. Ist jedoch
eine Macht als Partei an einem vor dem Schiedsgerichtshof anhängigen Rechts-
streite beteiligt, dessen Vorverfahren beendigt ist oder seinem Ende entgegen-
geht, so hat sie das Recht zu verlangen, daß die Tagung stattfindet.
Nötigen Falles kann die Delegation den Gerichtshof zu einer außerordent-
lichen Tagung einberufen.
Art.15. Über die Arbeiten des Gerichtshofs wird in jedem Jahre von der
Delegation ein Bericht abgefaßt. Dieser Bericht wird den Vertragsmächten durch
Vermittelung des Internationalen Bureaus übersandt. Er ist ferner allen Richtern
und Hilfsrichtern des Gerichtshofs mitzuteilen.
Art.16. Die Mitglieder des Schiedsgerichtshofs, Richter wie Hilfsrichter,
können auch zu der Tätigkeit als Richter und Hilfsrichter, beim Intern ationalen
Prisenhofe berufen werden.
Zweiter Titel. Zuständigkeit und Verfahren.
Art. 17. Der Schiedsgerichtshof ist zuständig für alle Sachen, die auf Grund
einer allgenieinen Schiedsabrede oder einer besonderen Vereinbarung vor ihn
gebracht werden.
Art.18. Die Delegation ist zuständig:
1. für die Entscheidung der im vorstehenden Artikel bezeichneten Schieds-
fälle, wenn die Parteien darin einig sind, die Anwendung des abgekürzten
Verfahrens, wie es im Titel IV Kapitel 4 des Abkommens zur friedlichen
Erledigung internationaler Streitfälle geregelt ist, zu verlangen;
2. für die Vornahme einer Untersuchung auf Grund und in Gemäßheit
des dritten Titels des bezeichneten Abkommens, sofern die Delegation
von den Parteien gemeinschaftlich hiermit betraut wird. Mit Zustimmung
der Parteien dürfen in Abweichung vom Artikel 7 Abs. 1 die Mitglieder
der Delegation, die an der Untersuchung teilgenommen haben, als Ricbter
tätig sein, wenn die Streitigkeit der Schiedssprechung des Schiedsgerichts-
hofs oder der Delegation selbst unterbreitet wird.
Art.19. Die Delegation ist ferner zuständig für die Feststellung des im
Artikel 52 des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
vorgesehenen Schiedsvertrags, wenn die Parteien darin einig sind, ihr diese zu
überlassen.
Sie ist ferner auf Antrag auch nur einer der Parteien zuständig, wenn zuvor
eine Verständigung auf diplomatischem Wege vergeblich versucht worden ist
und es sich handelt
l. um einen Streitfall, der unter ein nach dem Inkrafttreten dieses Ab-
kommens abgeschlossenes oder erneuertes allgemeines Schiedsabkommen
fällt, sofern letzteres für jeden einzelnen Streitfall einen Schiedsvertrag
vorsieht und dessen Feststellung der Zuständigkeit der Delegation weder
ausdrücklich noch stillschweigend entzieht. Doch ist, wenn die Gegen-
partei erklärt, daß nach ihrer Auffassung der Streitfall nicht zu den der
obligatorischen Schiedssprechung, unterliegenden Fragen gehört, die An-
rufung des Gerichtshofs nicht zulässig, es sei denn, daß das Schieds-
abkommen dem Schiedsgeriohte die Befugnis zur Entscheidung dieser
Vorfrage überträgt;
2, um einen Streitfall, der aus den bei einer Macht von einer anderen Macht
für deren Angehörige eingeforderten Vertragsschulden herrührt und
für dessen Beilegung das Anerbieten schiedsrichterlicher Erledigung