Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

516 Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz (1909). 
3. für militärische Zwecke geeignete Kleidungsstücke, Kleidungsstoffe 
und Schuhwerk; 
4. Gold und Silber, geprägt und in Barren, sowie Papiergeld; 
5. für den Krieg verwendbare Fuhrwerke jeder Art und ihre Bestandteile; 
6. Schiffe, Boote und Fahrzeuge jeder Art, Schwimmdocks und Vorrich- 
tungen für Trockendocks sowie ihre Bestandteile; 
7. festes oder rollendes Eisenbahnmaterial, Telegraphen-, Funkentele- 
graphen- und Telephonmaterial; 
‚uftschiffe und Flugmaschinen, ihre als solche kenntlichen Bestand- 
teile sowie Zubehörstücke, Gegenstände und Stoffe, die erkennbar zur 
Luftschiffahrt oder zu Flugzwecken dienen sollen; 
9. Feuerungsmaterial und Schmierstoffe; 
10. Schießpulver und Sprengstoffe, die nicht besonders für den Krieg be- 
stimmt sind; 
il. Stacheldraht sowie die zu dessen Befestigung und Zerschneidung dienen- 
den Werkzeuge; 
12. Hufeisen und Hufschmiedegerät; 
13 Geschirr und Sattelzeug; 
14. Doppolgläser, Fernrohre, Chronometer und nautische Instrumente aller 
8. 
Art.25. Gegenstände und Stoffe, die für kriegerische wie für friedliche 
Zwecke verwendbar und nicht schon in den Artikeln 22, 24 aufgeführt sind, 
können mittels einer Erklärung, die in der im Artikel 23 Abs. 2 vorgesehenen 
Weise bekannt zu geben ist, in die Liste der relativen Konterbande aufgenommen 
werden. 
Art.26. Verzichtet eine Macht ihrerseits darauf, Gegenstände und Stoffe, 
‘ die zu einer der in den Artikeln 22, 24 aufgezählten Gruppen gehören, als Kriegs- 
konterbande zu betrachten, so hat sie ihre Absicht durch eine Erklärung kundzu- 
geben, die in der im Artikel 23 Abs. 2 vorgesehenen Weise bekannt gemacht wird. 
» Art.27. Gegenstände und Stoffe, die für kriegerische Zwecke nicht verwend- 
bar sind, können nicht als Kriegskonterbande erklärt werden. 
Art.28. Als Kriegskonterbande können die nachstehenden Gegenstände 
nicht erklärt werden: 
1. Rohbaumwolle, Rohwolle, Rohseide, rohe Jute, roher Filachs, roher 
Hanf und andere Rohstoffe der Textilindustrie sowie die daraus ge- 
sponnenen (Garne; 
. ölhaltige Nüsse und Sämereien, Kopra; 
. Kautschuk, Harz, Gummi und Lack, Hopfen; 
. rohe Felle, Hörner, Knochen und Elfenbein; 
natürlicher und künstlicher Dünger, mit Einschluß der für die Land- 
wirtschaft verwendbaren Nitrate und Phosphate; 
Erze; 
. Erde, Ton, Kalk, Kreide, Steine mit Einschluß des Marmors, Ziegel- 
steine, Schiefer und Dachziegel; 
. Porzellan- und Glaswaren; 
. Papier und die zu seiner Herstellung zubereiteten Stoffe; 
. Seife, Farbe mit Einschluß der ausschließlich zu ihrer Herstellung be- 
stimmten Materialien und Firnis; 
. Chlorkalk, Soda, Ätznatron, schwefelsaures Natron in Kuchen, Am- 
moniak, schwefelsaures Ammoniak und Kupfervitriol; 
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12. Maschinen für Landwirtschaft, für Bergbau, für Textilindustrie und 
für Buchdruckerei ; 
13. Edelsteine, Halbedelsteine, Perlen, Perlmutter und Korallen; 
14. Turm- und Wanduhren, Standuhren und Taschenuhren außer Chrono- 
metern; 
15. Mode- und Galanteriewaren ; 
16. Federn jeder Art, Haare und Borsten; 
17. Gegenstände zur Wohnungseinrichtung und zum Wohnungsschmuoke; 
Bureaumöbel und Bureaubedarf.
	        
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